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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ein Küchenmesser in der Schublade neben dem Drogenvorrat kann fünf Jahre Mindeststrafe auslösen — wenn das Gericht die Zweckbestimmung bejaht.

Ein Messer in der Küchenschublade — und plötzlich drohen fünf Jahre Mindeststrafe

Viele Mandanten, die wegen Drogenhandels verfolgt werden, erfahren erst in der Anklage oder beim ersten Aktenstudium, was den Vorwurf so dramatisch verschärft: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Küche, in ihrem Rucksack oder in ihrem Handschuhfach einen Gegenstand gefunden, der nach ihrer Auffassung die Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auslöst. Nicht selten ist es ein Küchenmesser, das einfach in der Schublade lag.

§ 30a BtMG sieht für das bewaffnete oder bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Bewährung ist damit nach § 56 StGB faktisch ausgeschlossen. Wer unter diesen Tatbestand fällt, geht ins Gefängnis — es sei denn, ich schaffe es, den minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG durchzusetzen oder die Qualifikation insgesamt zu Fall zu bringen.

Diese Seite erklärt, wann § 30a greift, warum Alltagsgegenstände zur Falle werden können, wie der BGH das „Mitsichführen” definiert und welche konkreten Verteidigungslinien ich in meiner Praxis verfolge.

Die drei Varianten des § 30a BtMG

§ 30a BtMG enthält drei eigenständige Qualifikationstatbestände mit identischem Strafrahmen:

VarianteTatbestandStrafrahmen
§ 30a Abs. 1Bandenmäßiges Handeltreiben (nicht geringe Menge, gewerbsmäßig)5–15 Jahre; minder schwerer Fall: 6 Monate–10 Jahre
§ 30a Abs. 2 Nr. 1Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben (Täter über 21)5–15 Jahre; minder schwerer Fall: 6 Monate–10 Jahre
§ 30a Abs. 2 Nr. 2Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines gefährlichen Werkzeugs beim Handeltreiben5–15 Jahre; minder schwerer Fall: 6 Monate–10 Jahre

Der in meiner Praxis mit Abstand häufigste Vorwurf ist § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG — das bewaffnete Handeltreiben. Der Gesetzgeber hat dabei keine bestimmte Waffenart verlangt. Schusswaffe oder „sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind” — das öffnet die Norm weit.

Das „Mitsichführen” — räumlicher Zugriff entscheidet

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Waffe oder das Werkzeug beim Handeltreiben mit sich führt. Der Bundesgerichtshof hat in BGH 1 StR 394/16 (12. Januar 2017, NStZ 2017, 714) die maßgebliche Leitlinie gesetzt:

Der Gegenstand muss sich in solcher räumlicher Nähe befinden, dass der Täter ihn ohne nennenswerten Zeit- und Kraftaufwand jederzeit benutzen kann. Griffweite ist nicht Voraussetzung, aber ausreichend. Ein Messer im selben Zimmer wie der Drogenvorrat erfüllt das Merkmal. Ein Messer in einem anderen Raum oder an einem anderen Ort muss vom Tatgericht anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse beurteilt werden — und wenn das Urteil diese Verhältnisse nicht darlegt, ist der Schuldspruch revisibel.

Außerdem gilt: Besteht die Tat aus mehreren Einzelakten (etwa wiederholte Verkäufe über mehrere Wochen), genügt das Vorliegen der Qualifikation bei einem einzigen Teilakt. Das Messer muss nicht bei jedem Verkauf griffbereit gelegen haben.

Die räumliche Trennung ist meine wichtigste faktische Verteidigungslinie. Im ersten Mandantengespräch frage ich immer: Welcher Raum, welches Möbelstück, war die Tür geschlossen, wie lange hätte es gedauert, den Gegenstand zu erreichen? Diese Tatsachen können den Unterschied zwischen zwei Jahren und fünf Jahren Mindeststrafe ausmachen.

Gefährliches Werkzeug — die Messer-Falle

Bei Nicht-Schusswaffen verlangt § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zwei Voraussetzungen:

  1. Der Gegenstand muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein.
  2. Er muss vom Täter subjektiv zur Verletzung bestimmt worden sein.

Die erste Voraussetzung ist bei fast allem erfüllt: Küchenmesser, Schere, Hammer, Schraubenzieher, Baseballschläger. Der BGH hat in BGH 5 StR 547/17 (18. Juli 2018) den hölzernen Baseballschläger als objektiv zur Verletzung geeigneten Gegenstand eingestuft — aber zugleich betont, dass er primär ein Sportgerät ist. Das Tatgericht muss deshalb die subjektive Zweckbestimmung positiv feststellen; sie liegt gerade nicht auf der Hand. Objektiv gefährlich ist fast alles — das ist verteidigungstechnisch der schwächste Punkt.

Die zweite Voraussetzung — die subjektive Zweckbestimmung — ist die eigentliche Verteidigungslinie. Das Tatgericht muss positiv feststellen, dass der Täter den Gegenstand irgendwann (auch vor der Tat) bewusst zum Zweck bereitgelegt hat, ihn gegen Personen einzusetzen. Ein pauschales Bestreiten hilft dabei wenig. Was hilft:

  • Konkreten Alltagsnutzung belegen: Kochgewohnheiten, sichtbare Benutzungsspuren, Brotschneidbrett daneben
  • Zeigen, dass der Gegenstand zum normalen Haushaltsinventar gehört, nicht aus dem Drogenumfeld stammt
  • Räumliche Distanz zum Drogenaufbewahrungsort betonen
  • Darauf bestehen, dass das Tatgericht seine Feststellungen zur Zweckbestimmung explizit begründet — fehlt diese Begründung, ist das Urteil angreifbar

In BGH 2 StR 294/19 (23. Oktober 2019, NStZ 2020, 233) hat der BGH präzisiert: Fehlt ein plausibler anderer Grund dafür, warum ein objektiv gefährlicher Gegenstand griffbereit gehalten wird, liegt die Bejahung der Zweckbestimmung nahe — aber das Tatgericht muss sie trotzdem positiv feststellen. Diese Feststellungslast ist mein Hebel.

Die Schreckschusspistole: kein sicherer Hafen

Viele Mandanten glauben, eine Schreckschusspistole sei harmlos und legal. Das ändert nichts daran, dass sie nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine Schusswaffe sein kann.

Der Große Senat des BGH hat in BGH GSSt 2/02 (4. Februar 2003, BGHSt 48, 197) entschieden: Eine geladene Schreckschusswaffe ist eine Schusswaffe im Sinne des § 30a, wenn der Explosionsdruck konstruktionsbedingt nach vorne durch den Lauf austritt. Das PTB-Zeichen (beschussgeprüft) ist kein Freifahrtschein — es kommt allein auf das Druckprinzip an.

Der entscheidende Unterschied zu einem gefährlichen Werkzeug: Bei Schusswaffen entfällt die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung vollständig. Die Waffe ist per se tatbestandsmäßig.

Mein Verteidigungsansatz bei Schreckschusswaffen: Ein technisches Gutachten zur Frage, ob der Explosionsdruck tatsächlich nach vorne austritt. Manche Modelle leiten den Druck seitlich ab — dann ist es keine Schusswaffe, sondern allenfalls ein gefährliches Werkzeug, und die subjektive Zweckbestimmungsprüfung kommt wieder ins Spiel. Außerdem prüfe ich, ob die Waffe zum Tatzeitpunkt tatsächlich geladen war.

Der Bandenbegriff — drei ist die Untergrenze

§ 30a Abs. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt. Der Große Senat des BGH hat in BGH GSSt 1/00 (22. März 2001) den Bandenbegriff neu justiert: Eine Bande erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem gemeinsamen Willen, für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Straftaten zu begehen.

Was der BGH dabei ausdrücklich verneint hat: Es braucht keinen „gefestigten Bandenwillen” und kein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse. Eigeninteresse der Mitglieder schadet nicht. Wer also behauptet, er habe nur in eigenem Interesse gehandelt und die anderen auch, ist damit nicht automatisch aus dem Bandenbegriff heraus.

Was aber zählt: Zwei Personen bilden keine Bande. Das ist de lege lata die klare Grenze. Zwei Personen, auch wenn sie systematisch und gewerbsmäßig zusammenarbeiten, erfüllen § 30a Abs. 1 nicht. Dann kommt allenfalls § 30 BtMG in Betracht. Ich prüfe bei jedem Bandenmitgliedschaftsvorwurf gründlich, wie viele Personen tatsächlich nachweisbar eingebunden waren und ob die Absprache auf künftige Taten gerichtet war.

Strafmaß und minder schwerer Fall

Der Regelstrafrahmen des § 30a BtMG — fünf bis fünfzehn Jahre — macht Bewährung nach § 56 StGB unmöglich. Bewährung ist nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich. Wer nach § 30a verurteilt wird, geht ins Gefängnis.

Das einzige gesetzliche Ventil ist der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Im untersten Bereich dieses Rahmens ist Bewährung rechnerisch möglich — praktisch aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Typische Konstellationen, in denen Gerichte den minder schweren Fall bejaht haben:

  • Eigene schwere Suchtmittelabhängigkeit; der Mandant handelte primär zur Finanzierung des eigenen Konsums
  • Unterste Stelle in der Bandenstruktur (Kurier, Packhelfer ohne Kenntnis des Gesamtgeschäfts)
  • Drogenmengen nur knapp über dem Grenzwert der „nicht geringen Menge”
  • Vollständiges Geständnis mit frühzeitiger Kooperation
  • Keine einschlägigen Vorstrafen
  • Das Werkzeug war einem einfachen Küchenmesser vergleichbar, kein Schusswaffeneinsatz

Umgekehrt: Wer mit einer Schusswaffe erwischt wird, größere Mengen transportiert hat, professionell strukturiert handelte oder einschlägig vorbestraft ist, wird den minder schweren Fall kaum durchsetzen.

Verteidigung: Was ich konkret tue

Schritt 1: Die Waffe aus dem Tatbestand heraushalten.

Ich prüfe für jede beschlagnahmte Sache: Ist sie objektiv zur Verletzung geeignet? War sie räumlich nah an den Drogen? Kann die subjektive Zweckbestimmung bestritten werden? Liegt bei einer Schreckschusswaffe wirklich Mündungsaustritt vor?

Die räumliche Trennung ist dabei das Wichtigste. Ich nehme mir beim ersten Mandantengespräch Zeit für die genaue Beschreibung des Tatortes: Welcher Raum, welches Möbelstück, welche Türen, wie war der Grundriss? BGH 1 StR 394/16 macht klar, dass das Tatgericht diese Feststellungen im Urteil treffen muss — fehlen sie, ist der Schuldspruch angreifbar.

Schritt 2: Den Bandenbegriff hinterfragen.

Waren wirklich drei Personen mit einem gemeinsamen Fortsetzungswillen eingebunden? Welche Beweise gibt es für die Bandenabrede? Kann ich eine der beteiligten Personen aus dem Bandenbegriff heraushalten?

Schritt 3: Den minder schweren Fall herleiten.

Wenn die Qualifikation nicht zu Fall zu bringen ist, baue ich systematisch alle Strafmilderungsgründe auf: Suchtmittelabhängigkeit, Rolle in der Struktur, Geständnis, fehlende Vorstrafen, Kooperation. Ziel ist § 30a Abs. 3 und — wenn möglich — eine konkrete Strafe, die Bewährung nicht grundsätzlich ausschließt.

Schritt 4: In der Revision das Doppelverwertungsverbot nutzen.

BGH 2 StR 351/23 (31. Januar 2024) hat bekräftigt: Was dem Handeltreiben mit BtMG ohnehin immanent ist, darf bei der Strafzumessung nicht nochmals erschwerend berücksichtigt werden. Wenn das Tatgericht handlungstypische Merkmale doppelt wertet, greife ich das in der Revision an.

Rechtsprechungsnachweise

  • BGH, Beschl. v. 22. März 2001 — GSSt 1/00: Bandenbegriff, mindestens drei Personen
  • BGH, Beschl. v. 4. Februar 2003 — GSSt 1/02, BGHSt 48, 189: Mittäterzurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB beim gemeinsamen Tatplan
  • BGH, Beschl. v. 4. Februar 2003 — GSSt 2/02, BGHSt 48, 197: Schreckschusspistole als Schusswaffe (Mündungsaustritt-Kriterium)
  • BGH, Urt. v. 10. April 1996 — 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123: Grundlage zum „Mitsichführen”
  • BGH, Beschl. v. 12. Juli 2005 — 4 StR 170/05: Küchenmesser in räumlicher Nähe zum Drogenvorrat
  • BGH, Urt. v. 22. August 2012 — 2 StR 235/12: Minder schwerer Fall, Gesamtabwägung
  • BGH, Beschl. v. 12. Januar 2017 — 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714: Mitsichführen, räumliche Nähe, Pflicht zur tatgerichtlichen Darlegung
  • BGH, Urt. v. 18. Juli 2018 — 5 StR 547/17: Subjektive Zweckbestimmung, Baseballschläger aus Holz
  • BGH, Urt. v. 23. Oktober 2019 — 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233: Zweckbestimmung, Indizien, tatgerichtliche Feststellungspflicht
  • BGH, Urt. v. 31. Januar 2024 — 2 StR 351/23: Doppelverwertungsverbot, § 46 StGB im BtMG-Kontext
  • BGH, Beschl. v. 18. Juli 2024 — 5 StR 197/24: THC-Grenzwert 7,5 g nach KCanG
  • § 30a BtMG: dejure.org
  • § 46 StGB (Strafzumessung, Doppelverwertungsverbot): dejure.org

Häufig gestellte Fragen

  • Was bedeutet „mit sich führen“ bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG?

    Der Gegenstand muss sich in solcher räumlichen Nähe befinden, dass der Täter ihn ohne nennenswerten Zeit- und Kraftaufwand jederzeit benutzen kann. Griffweite ist nicht zwingend erforderlich, aber ein Messer im selben Zimmer wie der Drogenvorrat reicht für das „Mitsichführen“. Befinden sich Drogen und Waffe in verschiedenen Räumen, muss das Tatgericht die konkreten örtlichen Verhältnisse im Urteil detailliert darlegen — andernfalls ist das Urteil revisibel (BGH 1 StR 394/16, 12. Januar 2017).

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

  • Ist eine Schreckschusspistole eine Schusswaffe nach § 30a BtMG?

    Ja, wenn der Explosionsdruck konstruktionsbedingt nach vorne durch den Lauf austritt. Das hat der Große Senat des BGH in BGH GSSt 2/02 (4. Februar 2003, BGHSt 48, 197) entschieden. Bei Schusswaffen entfällt die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung vollständig — die Waffe ist per se tatbestandsmäßig. Ein technisches Gutachten zur Druckrichtung kann im Einzelfall helfen.

  • Wie viele Personen braucht es für eine Bande nach § 30a Abs. 1 BtMG?

    Mindestens drei Personen mit dem gemeinsamen Willen, für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Straftaten zu begehen. Das hat der Große Senat des BGH in BGH GSSt 1/00 (22. März 2001) klargestellt. Zwei Personen — egal wie gut organisiert — bilden keine Bande. § 30a Abs. 1 BtMG scheidet dann aus; gegebenenfalls kommt § 30a Abs. 2 Nr. 2 oder § 30 BtMG in Betracht.

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen — Bewährung ist nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft (schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen).

  • Was ist der minder schwere Fall bei § 30a Abs. 3 BtMG?

    Der minder schwere Fall erfordert eine Gesamtabwägung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit. Das Gesamtbild muss deutlich vom typischen § 30a-Fall abweichen. Gerichte bejahen ihn bei eigener schwerer Suchtmittelabhängigkeit, untergeordneter Rolle in der Lieferkette, Mengen knapp über dem Grenzwert, vollständigem frühen Geständnis und fehlenden Vorstrafen. Bei Schusswaffe, größeren Mengen oder professioneller Bandenstruktur ist er kaum durchzusetzen.

  • Haftet mich § 30a, wenn mein Mitbeschuldigter die Waffe trug?

    Grundsätzlich muss jeder Täter das Merkmal des „Mitsichführens“ selbst verwirklichen. Wichtige Ausnahme: Wenn die Waffenmitführung eines Mittäters vom gemeinsamen Tatplan aller Beteiligten umfasst war, kann sie nach allgemeinen Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden — das hat der BGH in GSSt 1/02 (4. Februar 2003, BGHSt 48, 189) entschieden. Wer von der Waffe nichts wusste und sie auch nicht als Teil des gemeinsamen Plans akzeptiert hat, fällt dagegen nicht unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

  • Was ist der Grenzwert „nicht geringe Menge“ bei § 30a BtMG?

    Die wichtigsten Grenzwerte: Cannabis 7,5 g THC-Wirkstoffgehalt (BGH 5 StR 197/24, 18. Juli 2024), Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid, Kokain 5 g Kokainhydrochlorid. Unterhalb dieser Schwellen scheidet § 30a BtMG aus — es gilt § 29 BtMG ohne Waffenqualifikation und ohne Fünf-Jahres-Mindeststrafe.

  • Kann das Doppelverwertungsverbot bei § 30a BtMG in der Revision helfen?

    Ja. BGH 2 StR 351/23 (31. Januar 2024) hat das Doppelverwertungsverbot aus § 46 StGB für den BtMG-Kontext bekräftigt. Umstände, die dem Handeltreiben mit BtMG ohnehin immanent sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht nochmals erschwerend berücksichtigt werden. Wenn das Tatgericht handlungstypische Merkmale doppelt wertet, ist das Urteil im Strafausspruch revisibel.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

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Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

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Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

Altfall-Amnestie Art. 313 EGStGB — Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

BGH-Grenzwerte für die 'nicht geringe Menge' nach Substanz — Tabelle, Berechnung, Verteidigung

Einstellung nach § 31a BtMG — wann die Eigenkonsum-Ausnahme greift

Einstellung nach § 31a BtMG bei Eigenkonsum — Voraussetzungen, Länderpraxis, Fahrerlaubnis

Wann aus Besitz Handeltreiben wird — Indizien, Hausdurchsuchung, Chats

Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

§ 30a BtMG: Bewaffnetes Handeltreiben, Bande und die Fünf-Jahres-Mindeststrafe

§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

Darknet-Bestellung und Zollfund: Hausdurchsuchung, Beweislage, Verteidigung

Zollfund, Hausdurchsuchung und Beweislage bei Darknet-Drogenbestellungen

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

Fahrerlaubnis-Entzug und MPU nach Drogenverfahren — was Betroffene wissen müssen

Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

Untersuchungshaft bei Drogenverdacht — wann sie kommt, wie man sie verhindert

Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

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