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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Betrug ist kein Bagatell. Einziehung, Schadenshöhe und der Vorsatznachweis entscheiden — und das früh genug zu erkennen, ist die Aufgabe des Verteidigers.

Der Betrugsvorwurf — und warum Schweigen jetzt Gold wert ist

Wer eine Ladung wegen Betrugs erhält, weiß oft nicht, womit genau er oder sie konfrontiert ist. Ein nicht geliefertes eBay-Paket. Eine Rechnung für Leistungen, die der Auftraggeber als nicht erbracht bewertet. Ein Kaufvertrag, der nicht zustande kam. Ein Missverständnis über Zahlungsmodalitäten, das plötzlich als Eingehungsbetrug qualifiziert wird.

Das Problem: Der Betrug nach § 263 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der entscheidende Zeitpunkt ist der der Täuschungshandlung — und genau dazu wird die Polizei Sie befragen. Alles, was Sie in dieser ersten Vernehmung sagen, geht in die Akte und wird später gegen Sie ausgewertet, oft aus dem Kontext gerissen.

Die wichtigste erste Maßnahme ist Schweigen. Nicht aus Schuldgefühl, sondern weil eine fundierte Einlassung erst möglich ist, wenn der Verteidiger die Ermittlungsakte gelesen hat. Erst dann wissen wir, was die Staatsanwaltschaft hat — und was sie nicht hat.

Der Betrugsvorwurf reicht von der Bagatelle (nicht gelieferter Artikel für 80 Euro) bis zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug als Verbrechen mit Mindeststrafe. Die Bandbreite ist enorm, und die verfahrensrechtliche Einordnung entscheidet über alles: Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht.

§ 263 StGB: Strafrahmen vom Grundtatbestand bis zum Bandenbetrug

§ 263 StGB ist ein Vermögensdelikt, kein Verbrechen im Grundtatbestand.

TatbestandStrafrahmenEinordnung
§ 263 Abs. 1 StGB (Grundtatbestand)bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 263 Abs. 3 StGB (besonders schwere Fälle)6 Monate bis 10 JahreVergehen (erhöhte Mindeststrafe)
§ 263 Abs. 5 StGB (gewerbsmäßiger Bandenbetrug)1 Jahr bis 10 Jahre (minder schwerer Fall: 6 Monate bis 5 Jahre)Verbrechen

Dass § 263 Abs. 1 StGB ein Vergehen ist, hat konkrete verfahrensrechtliche Folgen: Ein Strafbefehl ist möglich — das Verfahren endet ohne öffentliche Hauptverhandlung. Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist möglich. Bei geringer Schuld und früher Schadensreparatur ist das häufig das realistischste Ziel.

Auch die besonders schweren Fälle nach § 263 Abs. 3 StGB bleiben Vergehen, weil die Mindeststrafe von sechs Monaten unter der Verbrechensgrenze des § 12 Abs. 1 StGB (mindestens ein Jahr) liegt. Erst der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB ist ein Verbrechen — mit allen verfahrensrechtlichen Konsequenzen: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft möglich, höhere Zuständigkeitsschwelle.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Bereits die erste Tat kann gewerbsmäßig sein, wenn der Täter bei ihrer Begehung den Willen hatte, weitere Taten zu begehen. Nebenerwerbsabsicht genügt; die Einkünfte müssen keine Haupteinnahmequelle darstellen.

Die Tatbestandspyramide: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden

§ 263 StGB ist einer der dogmatisch anspruchsvollsten Tatbestände des StGB. Alle vier Stufen müssen lückenlos erfüllt sein — und an jeder Stufe setzt die Verteidigung an.

Stufe 1: Täuschung. Vorspiegelung falscher oder Entstellung beziehungsweise Unterdrückung wahrer Tatsachen. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Umstände der Wirklichkeit — keine bloßen Werturteile oder Anpreisungen. Auch konkludentes Handeln genügt: Wer auf einer Handelsplattform ein Angebot einstellt, erklärt damit stillschweigend seine Lieferbereitschaft und -fähigkeit. Wer eine Rechnung stellt, erklärt konkludent, dass der Anspruch besteht (BGH, 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 — Abrechnungsbetrug).

Stufe 2: Irrtum. Der Getäuschte muss infolge der Täuschung eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erleiden. Kein Irrtum liegt vor, wenn das vermeintliche Opfer die Unwahrheit kannte oder ernsthaft zweifelte. In der Praxis ist das ein zentraler Verteidigungsansatz: War der Käufer bei einem riskanten eBay-Angebot bereits misstrauisch und hat trotzdem gezahlt? Dann fehlt der kausale Irrtum — und damit ein Tatbestandsmerkmal.

Bei Massenbetrugsfällen muss das Gericht nicht alle Geschädigten vernehmen. Es genügt die Aussage einer repräsentativen Stichprobe (BGH, 1 StR 263/12, BGHSt 58, 205). Das ist für die Verteidigung eine Herausforderung: Widersprüche zwischen Zeugenaussagen aus der Stichprobe können genutzt werden, um die Beweislage insgesamt zu erschüttern.

Stufe 3: Vermögensverfügung. Der Irrende muss selbst aktiv oder passiv über sein Vermögen verfügen — und diese Verfügung muss durch den Irrtum veranlasst sein (Kausalzusammenhang). Beim Dreiecksbetrug kann auch eine dem Vermögensinhaber nahestehende dritte Person verfügen.

Stufe 4: Vermögensschaden. Maßstab ist die Gesamtsaldierung: Ist der Gesamtvermögenswert des Opfers nach der Verfügung geringer als davor? Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Wert von Leistung und Gegenleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (2 BvR 2559/08) verfassungsrechtliche Schranken für den Schadensbegriff bei Betrug und Untreue gesetzt: Eine bloße abstrakte Vermögensgefährdung genügt nicht; sie muss wirtschaftlich einem tatsächlichen Schaden gleichstehen, um als schadensgleich anerkannt zu werden.

Stufe 5: Stoffgleichheit. Der angestrebte Vermögensvorteil des Täters muss unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammen. Nicht erforderlich ist Stoffgleichheit zwischen Täuschungsobjekt und Schaden — ausreichend ist sie zwischen Vorteil und Schaden (BGH, 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1). Bei verschachtelten Vertragsgestaltungen fehlt die Stoffgleichheit gelegentlich.

Stufe 6: Bereicherungsabsicht. Der Täter muss mit direktem Vorsatz (dolus directus 1. Grades) auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil hingewirkt haben. Wer glaubt, einen Anspruch zu haben (Putativrecht), handelt nicht mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht — auch wenn er irrt.

Besonders schwere Fälle nach § 263 Abs. 3 StGB — das „große Ausmaß”

§ 263 Abs. 3 StGB enthält fünf Regelbeispiele, die eine widerlegliche Vermutung für einen besonders schweren Fall begründen. Das Gericht kann bei gewichtigen Milderungsgründen trotzdem im Grundtatbestand verbleiben.

Das praktisch häufigste Regelbeispiel in großen Fällen ist Nr. 2: Vermögensverlust großen Ausmaßes. Der BGH hat die Wertgrenze einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt (BGH, 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360 — Grundlagenentscheidung 2003; bestätigt durch BGH, 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 — dort primär zu § 370 Abs. 3 AO, mit Verweis auf die für §§ 263 Abs. 3, 263a Abs. 2, 264 Abs. 2, 266 Abs. 2, 300 StGB bereits geltende einheitliche Schwelle). Maßgeblich ist der tatsächliche Schaden der Einzeltat — ein Aufaddieren der Schäden aus mehreren selbständigen Taten ist unzulässig.

Die zweite Variante von Nr. 2 erfasst Massenbetrugsphänomene: Wer in der Absicht handelt, durch fortgesetzte Begehung eine große Zahl von Menschen in die Verlustgefahr zu bringen — Phishing-Kampagnen, Anlagebetrug mit breiter Streuung, Schockanruf-Serien.

Nr. 1: Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmitgliedschaft. Gewerbsmäßige Begehung liegt vor, wenn der Täter sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will — schon die erste Tat kann genügen. Bandenmitgliedschaft erfordert mindestens drei Personen mit einer (formlosen) Abrede zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung.

Nr. 3: Wirtschaftliche Not. Das Opfer verliert durch die Tat existenzsichernde Mittel.

Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB greift auch hier: Was ein Regelbeispiel erfüllt, darf bei der konkreten Strafzumessung nicht noch einmal strafschärfend verwertet werden.

Typische Konstellationen: eBay, Eingehungsbetrug, Abrechnung, Warenbetrug

eBay-Betrug und Online-Warenbetrug. Der Klassiker: Verkäufer stellt einen Artikel ein, den er nicht besitzt oder nicht liefern will, kassiert den Kaufpreis und liefert nicht. Täuschung ist die konkludente Erklärung der Lieferbereitschaft durch Einstellung des Angebots. Der Schaden entspricht dem Kaufpreis abzüglich des Werts der erhaltenen Ware — bei Nichtlieferung dem vollen Kaufpreis. Verteidigungsansätze: Fehlte der Vorsatz zum Zeitpunkt des Angebots? War der Käufer bereits misstrauisch und hat trotzdem gezahlt?

Eingehungsbetrug. Der Schaden tritt bereits bei Vertragsschluss ein: Der Täter täuscht über seine Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit, der Getäuschte geht eine Verpflichtung ein, für die er keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhalten wird. Die Saldierung der wechselseitigen Verbindlichkeiten erfolgt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Praxisnah: Unternehmer bestellt Waren auf Ziel, weiß aber bei Bestellung, dass er nicht zahlen kann. Abzugrenzen vom bloßen Zahlungsverzug — wer bei Vertragsschluss noch zahlen wollte und danach zahlungsunfähig wurde, begeht keinen Betrug.

Abrechnungsbetrug. Bei Vertragsärzten, Pflegeeinrichtungen und anderen Leistungserbringern liegt die Täuschung in der konkludenten Erklärung, die sozialrechtlichen Voraussetzungen des Honoraranspruchs seien erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abrechnung, nicht der Leistungserbringung (BGH, 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110). Schadensträger ist die Kassenärztliche Vereinigung.

Enkeltrick und Schockanruf. Tatbestandlich unkompliziert. Verteidigung konzentriert sich auf Tatbeteiligte mit untergeordneter Rolle — Abholer, die selbst getäuscht wurden und über die eigentliche Konstellation nichts wussten: fehlender Vorsatz, keine Kenntnis der Täuschung, keine Bereicherungsabsicht.

Einziehung nach §§ 73, 73c StGB — oft härter als die Strafe selbst

Einziehung ist keine Strafe, sondern eine Nebenfolge. Für die Praxis ist der Unterschied bedeutungslos, wenn das Ergebnis ein vollstreckbarer Titel über den gesamten Taterlös ist.

§ 73 StGB — Bruttoprinzip. Das Gericht ordnet Einziehung alles dessen an, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat — ohne Abzug für eigene Aufwendungen, Kosten oder den Wert einer erbrachten Gegenleistung. Bei Betrug bedeutet das: der gesamte durch Täuschung erlangte Betrag, nicht die „Gewinnmarge”. Wer für 10.000 Euro gefälschte Waren geliefert hat und 10.000 Euro kassiert hat, verliert 10.000 Euro — auch wenn die Waren ihren eigenen Materialwert hatten.

§ 73c StGB — Wertersatz. Hat der Täter den Erlös verbraucht, weitergegeben oder ist er sonst nicht mehr vorhanden, tritt an die Stelle der Einziehung die Wertersatz-Einziehung. Sie erzeugt einen vollstreckbaren Schuldtitel — Mittellosigkeit ändert daran nichts. Der Schuldtitel bleibt bestehen und wird vollstreckt, sobald Vermögen vorhanden ist.

§ 73b StGB — Einziehung beim Dritten. Familienangehörige oder andere Dritte, die Taterlöse unentgeltlich oder ohne schutzwürdiges Vertrauen erhalten haben, können selbst von der Einziehung betroffen sein.

Für die Verteidigung bedeutet das: Die Schadenshöhe — und damit die Einziehungsmasse — muss von Anfang an präzise berechnet werden. Jeder Euro, um den der Schaden reduziert werden kann, verringert unmittelbar den Einziehungsbetrag. Erbrachte Teilleistungen, vorhandene Gegenwerte, Ausgleichszahlungen vor der Tat — all das gehört in die Schadensberechnung.

→ Bei Tatvorwürfen mit Vermögensverwaltungsbezug: Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung

Strafzumessung und Wiedergutmachung

Die Schadenshöhe ist der dominante Strafzumessungsfaktor. Sie entscheidet über den anwendbaren Strafrahmen (Grundtatbestand oder Regelbeispiel), und sie bestimmt innerhalb des Rahmens die konkrete Strafe. Das Doppelverwertungsverbot schützt: Was bereits ein Regelbeispiel begründet, darf nicht noch einmal strafschärfend verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Bei einfachem Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB — kleiner Schaden, keine Vorstrafen — sind Geldstrafen die Regel. Bei Schäden unter 1.000 Euro und bereinigter Lage kommt eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen (ein Tagessatz = 1/30 des Nettoeinkommens, § 40 Abs. 2 StGB) — auch das ist ein Verhandlungsgegenstand.

Wiedergutmachung. Freiwillige Schadensreparatur ist nach § 46 Abs. 2 StGB stets strafmildernd zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob ein förmlicher Täter-Opfer-Ausgleich stattfindet. Je früher die Rückzahlung erfolgt — idealerweise vor oder zu Beginn des Ermittlungsverfahrens — desto stärker wirkt sie.

Für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB reicht bloße Zahlung nicht: Der BGH verlangt einen ernsthaften kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, in dem sich der Täter um Ausgleich bemüht (BGH, 1 StR 405/02). Vollständige oder überwiegende Schadenswiedergutmachung ohne diesen Prozess kann unter § 46a Nr. 2 StGB fallen — mit derselben Rechtsfolge: Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder, bei Vergehen unter einem Jahr Strafrahmen, Absehen von Strafe.

→ Bei Tatvorwürfen mit Steuerbezug: Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Selbstanzeige und Verteidigung

Verteidigungsansätze

Vorsatz und Bereicherungsabsicht bestreiten. War der Mandant zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich lieferfähig und lieferwillig? Trat die Zahlungsunfähigkeit erst nach Vertragsschluss ein, liegt kein Eingehungsbetrug vor. War der Mandant überzeugt, einen Anspruch zu haben — auch wenn er rechtlich irrte (Putativrecht) — fehlt die rechtswidrige Bereicherungsabsicht. Gerade bei Kleinunternehmern und privaten eBay-Verkäufern: Vertragserfüllungsprobleme sind keine Seltenheit und sind nicht per se strafbar.

Irrtum des Opfers bestreiten. War der Geschädigte tatsächlich in einem Irrtum, der die Vermögensverfügung veranlasste? Ein Käufer, der ein dubioses Angebot trotz Misstrauens annimmt, unterliegt möglicherweise keinem relevanten Irrtum. Geschäftserfahrene Personen in Märkten mit bekannten Risiken — Gebrauchtwagen, Kunst, Kryptowährungen — sind hier besonders zu prüfen.

Stoffgleichheit angreifen. In Dreiecksverhältnissen oder komplizierten Vertragsstrukturen fehlt die unmittelbare Verbindung zwischen dem Vorteil des Täters und dem Schaden des Opfers gelegentlich. Das ist ein technischer, aber wirksamer Verteidigungsansatz, der die gesamte tatbestandliche Konstruktion der Anklage in Frage stellt.

Schadenshöhe reduzieren. Die Staatsanwaltschaft setzt den Schaden häufig zu hoch an. Wurde die Leistung teilweise erbracht? Hat das Opfer einen Restwert erhalten — eine minderwertige, aber nicht wertlose Ware? Gibt es eine Gegenleistung, die in die Saldierung einzubeziehen ist? Jede Reduktion des festgestellten Schadens wirkt direkt auf Strafrahmen, Strafmaß und Einziehungsbetrag. Beim Regelbeispiel „großes Ausmaß” ist das besonders relevant: Schaden unter 50.000 Euro bedeutet Grundtatbestand statt besonders schwerer Fall.

Wiedergutmachung proaktiv einsetzen. Rückzahlung oder ernsthaftes Angebot zur Rückzahlung — frühzeitig und kommuniziert — ist nicht nur strafmildernd, sondern kann die Grundlage für eine Einstellung nach § 153a StPO oder einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB schaffen. Das Timing ist entscheidend: Je früher im Verfahren, desto stärker die Wirkung.

Computerbetrug-Abgrenzung. War eine echte Zahlungskarte mit echter PIN im Einsatz, auch wenn diese durch Täuschung erlangt wurde? Dann kommt § 263 StGB in Betracht, nicht § 263a StGB. Die Abgrenzung beeinflusst Strafrahmen, Zuständigkeit und Verteidigungsstrategie.

→ Bei Finanzagent-Konstellationen (Geldwäsche-Vorwurf neben Betrug): Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent und Verteidigung

→ Bei Strafbefehl wegen Bagatellbetrugs: Strafbefehl — Einspruch und Verteidigung (§ 407 StPO)

Wichtige BGH-Leitentscheidungen

Die nachfolgenden Entscheidungen sind verifiziert und bilden die Grundlage des heutigen Betrugsrechts in Deutschland.

BVerfG, 23. Juni 2010 — 2 BvR 2559/08 (BVerfGE 126, 170): Verfassungsrechtliche Schranken für den Schadensbegriff — primär zu § 266 StGB (Untreue) ergangen, auf § 263 StGB (Betrug) übertragbar. Schadensgleiche Vermögensgefährdung ist mit Art. 103 Abs. 2 GG nur vereinbar, wenn die Gefährdung so konkret ist, dass sie einem Schaden wirtschaftlich gleichsteht.

BGH, 7. Oktober 2003 — 1 StR 274/03 (BGHSt 48, 360): Grundlagenentscheidung zur Wertgrenze „großes Ausmaß” bei § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB — einheitlich 50.000 Euro.

BGH, 6. Februar 2013 — 1 StR 263/12 (BGHSt 58, 205): In Massenbetrugsfällen genügt die Vernehmung einer repräsentativen Stichprobe von Geschädigten; nicht alle müssen vernommen werden.

BGH, 8. Oktober 2014 — 1 StR 359/13 (BGHSt 60, 1): Stoffgleichheit besteht nur zwischen Vorteil und Schaden, nicht zwischen Schaden und Täuschungsobjekt. Gesamtsaldierung bei Schrottimmobilien.

BGH, 27. Oktober 2015 — 1 StR 373/15 (BGHSt 61, 28): Primär zu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung) — Harmonisierung des steuerstrafrechtlichen Schwellenwerts auf 50.000 Euro unter Verweis auf die für §§ 263 Abs. 3, 263a Abs. 2, 264 Abs. 2, 266 Abs. 2, 300 StGB bereits geltende einheitliche Grenze.

BGH, 16. Juli 2015 — 2 StR 15/15: Verwendung echter Karte mit echter PIN nach betrügerischem Erlangen ist § 263 StGB, nicht § 263a StGB. Abgrenzung Betrug / Computerbetrug.

BGH, 19. August 2020 — 5 StR 558/19 (BGHSt 65, 110): Beim Abrechnungsbetrug liegt die Täuschung in der konkludenten Erklärung der sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Schadenseintritt bei der KÄV zum Zeitpunkt der Abrechnung.

Was jetzt zu tun ist

Wenn Sie einen Betrugsvorwurf erhalten haben — eine Ladung zur Vernehmung, eine Durchsuchung oder einen Strafbefehl —, gilt: keine Aussage, bevor die Akte gelesen ist. Nicht gegenüber der Polizei, nicht gegenüber dem Geschädigten, nicht schriftlich. Rufen Sie an. Wir klären am Telefon, worum es geht, wie dringend es ist und welche ersten Schritte zu tun sind. Dann fordern wir Akteneinsicht an und melden uns mit einer klaren Einschätzung zurück.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Betrug nach § 263 StGB?

    Der Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB — etwa gewerbsmäßige Begehung oder Schaden über 50.000 Euro — gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Bei gewerbsmäßigem Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB beträgt die Mindeststrafe ein Jahr, die Höchststrafe zehn Jahre.

  • Ab welchem Schaden ist ein Betrug ein besonders schwerer Fall?

    Der BGH hat die Wertgrenze für einen Vermögensverlust „großen Ausmaßes” im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich auf 50.000 Euro festgesetzt (BGH, 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360; bestätigt durch BGH, 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 — dort primär zu § 370 Abs. 3 AO, mit Verweis auf die für § 263 bereits geltende Schwelle). Maßgeblich ist der tatsächlich eingetretene Schaden der Einzeltat — kein Aufaddieren mehrerer Taten. Liegt der Schaden darunter, kann ein besonders schwerer Fall trotzdem vorliegen, wenn andere Regelbeispiele erfüllt sind, etwa Gewerbsmäßigkeit.

  • “Was bedeutet gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB?"

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug ist ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB — die Mindeststrafe liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Voraussetzung: Der Täter muss Mitglied einer Bande sein (mindestens drei Personen mit formloser Bandabrede zur fortgesetzten Begehung von Betrug) und selbst gewerbsmäßig handeln, also mit der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle zu verschaffen. Beide Merkmale müssen in seiner Person kumulativ vorliegen. Als Verbrechen ist kein Strafbefehl möglich; Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 3 StPO kommt in Betracht.

  • Was ist Stoffgleichheit und warum ist das für die Verteidigung wichtig?

    Stoffgleichheit (auch: stoffliche Identität) bedeutet, dass der angestrebte Vermögensvorteil des Täters unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammen muss. Der BGH hat klargestellt, dass Stoffgleichheit nur zwischen Vorteil und Schaden bestehen muss, nicht zwischen Schaden und Täuschungsobjekt (BGH, 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1). In komplizierten Vertragsgestaltungen oder Dreiecksverhältnissen fehlt die Stoffgleichheit gelegentlich — und damit ein Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Das ist ein echter Verteidigungsansatz, der früh geprüft werden sollte.

  • Wird das Geld zurückgefordert — Einziehung nach § 73 StGB?

    Ja. Das Gericht ordnet Einziehung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip an: Abzüge für eigene Aufwendungen sind nicht möglich. Bei Betrug bedeutet das: der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, nicht nur ein „Gewinn“. Ist das Geld verbraucht oder nicht mehr vorhanden, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle — als vollstreckbarer Schuldtitel, unabhängig von der aktuellen Vermögenslage. Einziehung ist oft härter als die Strafe selbst.

  • Hilft es, wenn ich den Schaden zurückzahle — Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Für einen vollständigen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB reicht bloße Zahlung nicht — der BGH verlangt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer (BGH, 1 StR 405/02). Eine vollständige oder überwiegende Schadensreparatur kann aber nach § 46a Nr. 2 StGB zur Strafmilderung oder bei Vergehen sogar zum Absehen von Strafe führen. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist auch eine Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage realistisch.

  • Was ist der Unterschied zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB)?

    § 263 StGB erfordert einen menschlichen Irrtum: Eine Person muss durch die Täuschung in eine unrichtige Vorstellung versetzt worden sein und daraufhin über Vermögen verfügt haben. § 263a StGB erfasst Fälle, in denen kein Mensch getäuscht wird, sondern ein Datenverarbeitungssystem unbefugt beeinflusst wird — etwa durch manipulierte Daten oder unberechtigte Dateneingabe. Wer eine echte Bankkarte mit echter PIN nach betrügerischem Erlangen verwendet, begeht nach dem BGH keinen Computerbetrug, sondern § 263 StGB (BGH, 2 StR 15/15).

  • Kann das Verfahren bei eBay-Betrug oder kleinen Schäden eingestellt werden?

    Ja — bei geringem Schaden, fehlenden Vorstrafen und bereinigter Schadenslage kommt eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht, typischerweise gegen eine Geldauflage oder Schadenswiedergutmachung. Voraussetzung ist, dass die Schuld nicht schwer wiegt und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Bei einfachem eBay-Betrug mit niedrigem Schaden und glaubhaftem Missverständnis ist das ein realistisches Ziel — aber nur, wenn die Verteidigung früh ansetzt und die Schadensreparatur aktiv kommuniziert wird.

  • Wirkt sich eine Verurteilung wegen Betrugs auf das Führungszeugnis aus?

    Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht ins Führungszeugnis eingetragen, wenn keine weiteren Verurteilungen vorliegen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG). Höhere Geldstrafen und Freiheitsstrafen — auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt werden — erscheinen im Führungszeugnis und bleiben dort für fünf bis zehn Jahre nach Vollverbüßung. Für Beamte, Lehrer und andere Berufe mit erweitertem Führungszeugnis gelten niedrigere Eintrags-Schwellen. Das ist ein eigenständiger Verteidigungsparameter: Tagessatzzahl und Schadenshöhe können den Unterschied machen.

  • Darf ich bei der Polizei etwas sagen oder lieber schweigen?

    Schweigen. Das Schweigerecht ist in § 136 StPO verankert — kein Vorwurf, keine Schlussfolgerung. Jede spontane Erklärung gegenüber der Polizei kann die Aktenlage verschlechtern, bevor ein Verteidiger die Akte gelesen hat. Beim Betrug kommt es entscheidend auf den Vorsatz zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung an — was Sie dazu sagen, wird festgehalten und ausgewertet. Erst nach Akteneinsicht entscheiden wir gemeinsam, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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