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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Wer nach einer Schlägerei schweigt und früh einen Verteidiger einschaltet, hat deutlich mehr Spielraum als jemand, der sich bei der ersten Vernehmung erklärt.

Was Ihnen bei Körperverletzung jetzt wirklich droht

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen, oder jemand hat Anzeige erstattet. Die erste Frage ist immer dieselbe: Was passiert jetzt mit mir?

§ 223 StGB — einfache Körperverletzung — ist kein Bagatelldelikt, aber auch kein Verbrechen. Der Gesetzgeber hat keinen Mindeststrafrahmen vorgesehen. Das bedeutet: Es gibt Spielraum. Wie viel Spielraum, hängt davon ab, was tatsächlich passiert ist, wie die Beweise aussehen und wie früh die Verteidigung ansetzt.

Der häufigste Fall: Kneipenschlägerei, Nachbarschaftskonflikt, Beziehungsstreit, Schulhof. Oft steht Aussage gegen Aussage. Oft sind Zeugen alkoholisiert oder parteiisch. Oft lässt das Verletzungsbild mehrere Deutungen zu. Genau da beginnt die Verteidigungsarbeit — nicht erst in der Hauptverhandlung.

Der Strafrahmen nach § 223 StGB im Überblick

§ 223 Abs. 1 StGB lautet: „Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.” Abs. 2 stellt klar: „Der Versuch ist strafbar.”

§ 223 StGB ist ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das eröffnet wichtige Verfahrenswege: Strafbefehl ohne Hauptverhandlung, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, und — bei klarer Beweislage — Geldstrafe statt Freiheitsstrafe.

TatbestandStrafrahmenEinordnung
§ 223 StGB (Vollendung)bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 223 StGB (Versuch)nach §§ 23, 49 StGB gemilderter RahmenVergehen
§ 229 StGB (fahrlässige KV)bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen

Der Versuch ist strafbar, aber der Strafrahmen wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 23, 49 StGB gemildert. Die Milderung ist fakultativ — das Gericht kann, muss aber nicht mildern.

Zum Vergleich: § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) sieht sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor — ein Strafrahmen, der von der Anklage oft zu weit ausgelegt wird.

→ Vertieft im Beitrag: Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB

Tatbestand: Was die Staatsanwaltschaft beweisen muss

Die Anklage muss zwei Elemente nachweisen: die Tathandlung und den Vorsatz.

Körperliche Misshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung jedes üble, unangemessene Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Maßstab ist objektiv — nicht das subjektive Schmerzempfinden des Opfers, sondern Intensität und Dauer der Beeinträchtigung. Eine kräftige Ohrfeige, ein Stoß, der jemanden zu Boden wirft, Haareziehen, Kratzen, Beißen — das sind klassische Beispiele. Ein minimaler Körperkontakt, der das Wohlbefinden nicht merklich beeinträchtigt, genügt nicht.

Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, krankhaften Zustands. Der BGH hat das in seiner grundlegenden Entscheidung zur HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr klargestellt: Jeder gegenüber dem Normalzustand nicht nur unerheblich verschlechterte krankhafte Zustand genügt, unabhängig davon, wie er herbeigeführt wird (BGH, 4. November 1988, 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1 — seinerzeit zu § 223a StGB a.F.). Das umfasst auch die Herbeiführung eines Rauschzustands durch heimliche Zugabe von Alkohol, wenn dies zur Bewusstlosigkeit führt oder Erbrechen auslöst (BGH, 18. Februar 2021, 4 StR 473/20, NStZ 2021, 364). Rein psychische Beeinträchtigungen ohne körperliche Auswirkung — Angst, Schrecken — genügen nach herrschender Meinung nicht.

Vorsatz: Bedingter Vorsatz reicht aus. Wer jemanden schlägt, nimmt Schmerz billigend in Kauf. Die Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB ist im Einzelfall relevant — insbesondere bei Sportunfällen oder unbeabsichtigten Kollisionen.

Für die Verteidigung gilt: Jedes dieser Elemente ist angreifbar. Fehlte der Vorsatz? War die Beeinträchtigung wirklich erheblich? Passt das Verletzungsbild zur geschilderten Tathandlung?

Rechtfertigung: Notwehr, Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung

Auch wenn der Tatbestand erfüllt ist, kann die Tat gerechtfertigt sein. Die praktisch wichtigsten Rechtfertigungsgründe bei § 223 StGB:

Notwehr (§ 32 StGB) ist die häufigste Verteidigungslinie. Notwehr liegt vor, wenn die Handlung erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Anforderungen im Detail:

  • Gegenwärtigkeit: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Ein verbaler Streit — auch ein heftiger — ist noch kein gegenwärtiger Angriff (BGH, 16. März 2023, 4 StR 252/22, NStZ-RR 2023, 170).
  • Rechtswidrigkeit: Der Angreifer handelt ohne Rechtfertigungsgrund.
  • Erforderlichkeit: Das mildeste Mittel, das die Abwehr sicher gewährleistet. Ein Angegriffener muss nicht zum riskanten Mittel greifen.
  • Verteidigungswille: Muss vorhanden sein. Auch wenn Vergeltungsgedanken hinzutreten, bleibt der Notwehrwille erhalten — aber nur solange der Abwehrwille dominiert (BGH, 16. März 2023, 4 StR 252/22).

Notwehrprovokation: Wer eine Notwehrlage selbst provoziert hat, muss zunächst alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfen, bevor er zu aktiverer Gegenwehr übergeht. Das gilt auch bei leichtfertiger Provokation (BGH, 9. September 2024, 2 StR 211/24). Nothilfe — Notwehr zugunsten eines Dritten — unterliegt denselben Regeln.

Notwehrexzess (§ 33 StGB): Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Das ist ein Entschuldigungsgrund, kein Rechtfertigungsgrund. Die Schwelle ist nicht niedrig: Nicht jedes Angstgefühl genügt — es muss ein erheblicher asthenischer Affekt vorliegen (BGH, 25. Mai 2022, 4 StR 36/22).

Einwilligung (§ 228 StGB): Einwilligung wirkt rechtfertigend, sofern sie wirksam erteilt wurde und die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung konkrete Todesgefahr begründet (BGH, 26. Mai 2004, 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166). Bei verabredeten Schlägereien zwischen rivalisierenden Gruppen ist Einwilligung regelmäßig unwirksam, weil unkontrollierbare Eskalation durch Gruppendynamik die Sittenwidrigkeitsgrenze überschreitet (BGH, 20. Februar 2013, 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140). Kampfsport bei Einhaltung der Regeln ist gerechtfertigt.

Elterliches Züchtigungsrecht: Gibt es seit 2000 nicht mehr (Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, BGBl. I 2000, S. 1479). § 1631 Abs. 2 BGB stellt klar: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen — auch leichte Ohrfeigen als Erziehungsmaßnahme — sind seither nicht gerechtfertigt.

Typische Konstellationen in der Praxis

Kneipenschlägerei: Häufig unübersichtliches Tatgeschehen, mehrere Beteiligte, Alkohol auf allen Seiten. Zeugenaussagen sind notorisch unzuverlässig: Beobachter in dunklen, lauten Räumen, eigener Alkoholkonsum der Zeugen, parteiische Freunde, Erinnerungsverfärbung nach dem Adrenalinschub. Das begünstigt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei Aussage-gegen-Aussage-Situation — oder zumindest eine Einstellung gegen Auflage.

→ Kommen mehrere Täter gemeinsam vor, droht § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (gemeinschaftliche Begehung). Ob tatsächlich eine gemeinsame Tatausführung vorlag, ist sorgfältig zu prüfen: Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB

Nachbarschaftsstreit: Oft eskalierende Konflikte mit Vorgeschichte. Das Mitverschulden des Opfers ist in aller Regel strafmildernd, manchmal notwehrrelevant. Die schriftliche Kommunikationshistorie (WhatsApp, E-Mails, Zeugenaussagen zu Vorgeschichte) ist für die Verteidigung zentral.

Beziehungstat / häusliche Gewalt: Die Staatsanwaltschaft bejaht hier regelmäßig das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung — auch wenn das Opfer keinen Strafantrag stellt oder einen bestehenden zurückzieht. Der Rückzug des Opfers führt das Verfahren nicht automatisch zum Ende.

Jugendliche Täter: Für Täter unter 18 Jahren gilt das JGG — erzieherische Maßnahmen stehen im Vordergrund.

→ Vertieft im Beitrag: Jugendstrafrecht JGG

Körperverletzung gegen Polizeibeamte: Schnittstelle zu § 113, § 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff). Höherer Strafrahmen, andere Verteidigungslinien.

→ Vertieft im Beitrag: Widerstand gegen Polizeibeamte § 113, § 114 StGB

Strafzumessung: Was realistisch verhängt wird

Innerhalb des Strafrahmens entscheidet das Gericht nach § 46 StGB. Mildernde Faktoren sind: Geständnis und Reue, Ersttat ohne Vorstrafen, Spontantat ohne Vorplanung, frühzeitige Wiedergutmachung, Zahlung von Schmerzensgeld, Täter-Opfer-Ausgleich. Erschwerend wirken: Heimtücke oder Überraschungsangriff, erhebliche Verletzungsfolgen wie Knochenbrüche oder Narben, einschlägige Vorstrafen, Motive nach § 46 Abs. 2 StGB (rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Gesinnung), wiederholte Gewalt im häuslichen Umfeld.

In der Praxis bei Ersttätern mit mittlerem Tatbild und keinen erheblichen Verletzungsfolgen:

  • Häufigste Sanktion: Geldstrafe, in der Praxis oft 30–90 Tagessätze
  • Bei einer einfachen Ohrfeige oder einem Stoß mit leichten Folgen: 50–80 Tagessätze
  • Bei einem Faustschlag mit sichtbaren, aber ausheilenden Verletzungen: 80–120 Tagessätze
  • Freiheitsstrafe zur Bewährung bei erheblicheren Tatbildern oder wenn Geldstrafe generalpräventiv unzureichend erscheint
  • Freiheitsstrafe ohne Bewährung bei § 223 StGB sehr selten — kommt bei wiederholter einschlägiger Vorbelastung in Betracht

Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 40 Abs. 2 StGB): Bei ALG-II-Empfängern oft 10–15 € pro Tag, bei Vollzeitbeschäftigten das Nettoeinkommen geteilt durch 30.

Einstellung und Strafmilderung: § 170 II, § 153, § 153a StPO, TOA § 46a StGB

Drei Einstellungswege stehen zur Verfügung:

§ 170 Abs. 2 StPO greift, wenn die Beweislage zu dünn ist — Aussage gegen Aussage ohne Begleitumstände, widersprüchliche Zeugenaussagen, kein Arztzeugnis, kein Verletzungsbild. Die Verteidigung kann durch frühzeitige Akteneinsicht Widersprüche aufdecken und Stellungnahmen einreichen, die auf eine Einstellung ohne Auflagen hinwirken.

§ 153 StPO ermöglicht die Einstellung bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse — ohne jede Auflage. Voraussetzung ist ein wirklich leichtes Tatbild: Spontanreaktion auf Provokation, minimales Verletzungsbild, deutliches Mitverschulden des Opfers.

§ 153a StPO ist die häufigste Einstellungsform bei § 223 StGB. Mit Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem kann die Staatsanwaltschaft gegen Geldauflage (500–2.000 € je nach Einkommenssituation und Tatgewicht), Schmerzensgeldleistung, Teilnahme an einem Antigewalttraining oder gemeinnütziger Arbeit einstellen. Keine Vorstrafe, kein Führungszeugnis-Eintrag.

Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB): Der Täter bemüht sich ernsthaft um Wiedergutmachung und hat die Tat ganz oder überwiegend ausgeglichen. Rechtsfolge: Strafmilderung oder — bei Straferwartung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen — Absehen von Strafe. Der TOA kann zur Einstellung nach § 153a StPO beitragen und hat deutlich stärkere Wirkung, wenn er früh im Ermittlungsverfahren angestoßen wird, nicht erst kurz vor der Hauptverhandlung.

Verteidigungsansätze

Schweigerecht konsequent nutzen. Die erste Vernehmung durch die Polizei findet statt, bevor der Beschuldigte die Akte kennt. Er weiß nicht, was Zeugen ausgesagt haben, wie das Verletzungsbild dokumentiert ist oder welche Version das Opfer schildert. Aussagen unter diesen Bedingungen produzieren Widersprüche — und Widersprüche zu einer späteren Einlassung werden in der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten verwendet. Das Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 StPO existiert genau für diese Situation. Es darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

Zeugenaussagen systematisch prüfen. Bei Körperverletzungen im Kontext von Alkohol und nächtlichen Auseinandersetzungen sind Zeugenaussagen strukturell unzuverlässig: Sichtlinien in dunklen Räumen, eigener Alkoholkonsum der Beobachter, parteiische Freunde auf beiden Seiten, Adrenalin und Erinnerungsverfärbung. Die Verteidigung prüft: Widersprechen sich die Aussagen untereinander? Stimmen die geschilderten Positionen mit den örtlichen Gegebenheiten überein? Welchen Alkoholisierungsgrad hatten die Zeugen? Ein einziger belastbarer Widerspruch kann die gesamte Beweislage verschieben.

Notwehr-Argumentation frühzeitig einbringen. Wenn der Mandant zur Tat steht, aber Notwehr geltend macht, gehört die Rekonstruktion des Tatablaufs ans Anfang — nicht erst in die Hauptverhandlung. Notwehr-Argumente, die erst spät vorgetragen werden, wirken unglaubwürdig. Wer hat die Situation eskaliert? Was war die letzte körperliche Handlung des Opfers vor dem Eingreifen des Mandanten? Gab es Abstandsmöglichkeiten, und wenn ja, wären sie sicher gewesen? Selbst wenn das Gericht letztlich keine vollständige Notwehr annimmt, kann ein plausibles Notwehrbild das erhebliche Mitverschulden des Opfers als mildernden Strafzumessungsgrund etablieren.

Tatbild reduzieren — § 223 statt § 224 StGB. Die Staatsanwaltschaft neigt dazu, Qualifikationsmerkmale des § 224 StGB weit auszulegen. Ein Fußtritt ist nicht automatisch eine lebensgefährliche Behandlung. Eine Bierflasche, die nicht eingesetzt wird, ist kein gefährliches Werkzeug. Gemeinsames Auftreten mehrerer Personen begründet noch keine gemeinschaftliche Tatausführung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB — der Tatbeitrag jedes Einzelnen muss festgestellt werden. Der Unterschied zwischen § 223 und § 224 StGB ist nicht nur akademisch: Strafrahmen, Einstellungsmöglichkeiten und Bewährungschancen unterscheiden sich erheblich.

Wiedergutmachung aktiv steuern. Proaktive Zahlung von Schmerzensgeld und der Anstoß eines formalisierten TOA — möglichst bereits im Ermittlungsverfahren — hat deutlich stärkere strafmildernde Wirkung als eine Zahlung kurz vor der Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt dokumentierte Wiedergutmachungsbemühungen bei der Einstellungsentscheidung. Das Gericht berücksichtigt sie bei der Strafzumessung. Frühzeitig statt spät.

Strafbefehl nicht widerspruchslos hinnehmen. Ein Strafbefehl wird nach zwei Wochen rechtskräftig wie ein Urteil — mit Vorstrafe-Eintrag. Der Einspruch nach § 410 StPO wahrt alle Optionen. Auch wenn das Ergebnis nach Einspruch inhaltlich ähnlich ausfallen mag, eröffnet der Einspruch den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO oder zur Hauptverhandlung mit vollständiger Sachaufklärung.

→ Vertieft im Beitrag: Strafbefehl und Einspruch — § 407 StPO

Wichtige Leitentscheidungen des BGH

BGH, 4. November 1988, 1 StR 262/88 (BGHSt 36, 1) — HIV-Fall: Der BGH hat den Begriff der Gesundheitsschädigung grundlegend definiert. Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, unabhängig von der Art des Herbeiführens. HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung des Partners erfüllt den Tatbestand. Die Entscheidung ist bis heute maßgeblich für die Auslegung des § 223 StGB.

BGH, 18. Februar 2021, 4 StR 473/20 (NStZ 2021, 364): Gesundheitsschädigung durch heimliche Alkoholbeigabe, die zur Bewusstlosigkeit führt oder Erbrechen auslöst. Maßgeblich ist, ob der Betroffene vom Alkoholgehalt wusste — wenn nicht, liegt keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor.

BGH, 16. März 2023, 4 StR 252/22 (NStZ-RR 2023, 170): Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Ein verbaler Streit allein genügt nicht. Der Verteidigungswille bleibt erhalten, auch wenn Vergeltungsgedanken hinzutreten — solange der Abwehrwille dominiert. Klare Anforderungen an die Beweisführung bei Freisprüchen wegen Notwehr.

BGH, 9. September 2024, 2 StR 211/24: Bei provozierter Notwehrlage muss der Täter zunächst alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfen, bevor er zu aktiverer Verteidigung übergeht. Gilt auch für Nothilfe zugunsten eines Dritten, der die Situation selbst provoziert hat.

BGH, 25. Mai 2022, 4 StR 36/22: Notwehrexzess nach § 33 StGB setzt erhebliche asthenische Affekte voraus — Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Nicht jedes Angstgefühl erfüllt das Merkmal der Furcht. Die Entscheidung zieht eine klare Grenze zur bloßen Erregung oder Wut, die § 33 StGB nicht auslöst.

BGH, 26. Mai 2004, 2 StR 505/03 (BGHSt 49, 166): Einwilligung in Körperverletzung ist sittenwidrig und damit unwirksam, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung konkrete Todesgefahr begründet — auch bei voller Einwilligung des Betroffenen.

BGH, 20. Februar 2013, 1 StR 585/12 (BGHSt 58, 140, NJW 2013, 1379): Einwilligung in verabredete Schlägereien zwischen rivalisierenden Gruppen ist sittenwidrig und unwirksam — auch wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war. Die unkontrollierbare Eskalation durch Gruppendynamik genügt. Die Entscheidung erweitert damit den Maßstab aus BGH 2 StR 505/03, der die konkrete Todesgefahr als Regelfall behandelt hatte. Abgrenzung: Geregelter Kampfsport mit Regelwerk und schiedsrichterlicher Kontrolle ist gerechtfertigt.

Was jetzt zu tun ist

Keine Aussage zur Polizei, bevor Sie die Akte kennen. Das Schweigen schützt — es darf Ihnen nicht ausgelegt werden.

Rufen Sie an. Im ersten Gespräch klären wir, worum es geht, wie dringend es ist und was als nächstes zu tun ist. Dann fordern wir Akteneinsicht an, lesen die Akte und geben Ihnen eine realistische Einschätzung — was droht, was möglich ist, und welcher Weg zum mildesten Ergebnis führt.

Früh ansetzen zahlt sich aus. Die Weichen für Einstellung oder Strafzumessung werden im Ermittlungsverfahren gestellt, nicht erst in der Hauptverhandlung.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor — ohne gesetzliche Mindeststrafe. In der Praxis verhängen Gerichte bei Ersttätern mit einfachem Tatbild häufig eine Geldstrafe zwischen 30 und 90 Tagessätzen. Freiheitsstrafen ohne Bewährung sind bei § 223 StGB selten und kommen vor allem bei wiederholter einschlägiger Vorbelastung vor. Wie die Strafe konkret ausfällt, hängt von Tatbild, Verletzungsfolgen, Vorstrafen und dem Verhalten im Verfahren ab.

  • Kann das Verfahren bei einer Körperverletzung eingestellt werden?

    Ja — und das ist bei § 223 StGB häufiger als eine Hauptverhandlung. Möglich sind drei Wege: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei unzureichender Beweislage, Einstellung nach § 153 StPO bei geringer Schuld ohne Auflagen sowie die Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage oder andere Auflagen. Bei Ersttätern mit einfachem Tatbild, die frühzeitig Wiedergutmachung leisten, ist § 153a StPO die häufigste Erledigungsform. Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO bedeutet keine Vorstrafe und erscheint nicht im Führungszeugnis.

  • Was zählt als Notwehr bei Körperverletzung?

    Notwehr nach § 32 StGB liegt vor, wenn jemand eine Handlung vornimmt, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Ein verbaler Streit allein begründet noch keinen gegenwärtigen Angriff (BGH, 16. März 2023, 4 StR 252/22). Die Abwehrhandlung muss das mildeste Mittel sein, das die Abwehr sicher gewährleistet — ein Angegriffener muss aber kein riskantes Mittel wählen. Wer eine Notwehrlage selbst provoziert hat, ist stärker eingeschränkt und muss zunächst alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfen (BGH, 9. September 2024, 2 StR 211/24).

  • Ist § 223 StGB ein Antragsdelikt?

    Ja. § 223 StGB wird nach § 230 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Der Antrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Zieht das Opfer den Strafantrag zurück, endet das Verfahren — außer die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Bei häuslicher Gewalt nimmt die Staatsanwaltschaft dieses öffentliche Interesse regelmäßig an, sodass das Verfahren auch ohne oder gegen den Willen des Opfers weitergeführt wird.

  • Was ist der Unterschied zu § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung)?

    § 224 StGB setzt qualifizierende Tatmodalitäten voraus: Beibringen von Gift, Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftliche Begehung mit einem weiteren Beteiligten oder lebensgefährliche Behandlung. Der Strafrahmen ist erheblich höher: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein typischer Verteidigungsansatz ist die sorgfältige Abgrenzung: Eine Bierflasche, die als Drohobjekt dient, aber nicht zum Schlagen eingesetzt wird, ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch Mittäterschaft im Sinne von Nr. 4 setzt eine gemeinsame Tatausführung voraus — bloße Anwesenheit genügt nicht.

  • Kann ich einen Strafbefehl bekommen statt einer Hauptverhandlung?

    Ja. Bei klarer Beweislage und einfachem Tatbild beantragt die Staatsanwaltschaft häufig einen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung (§ 407 StPO). Zulässige Rechtsfolgen sind unter anderem Geldstrafe und — bei Vorhandensein eines Verteidigers — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung. Bei § 223 StGB ist eine Geldstrafe von 40–80 Tagessätzen per Strafbefehl üblich. Gegen den Strafbefehl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig wie ein Urteil und begründet eine Vorstrafe.

  • Wirkt sich eine Körperverletzung auf das Führungszeugnis aus?

    Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erscheinen grundsätzlich nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) — vorausgesetzt, es gibt keinen weiteren Eintrag im Bundeszentralregister. Liegt bereits eine Vorstrafe vor, erscheint auch die neue Verurteilung im Führungszeugnis, selbst wenn sie unter der Tagessatz-Grenze liegt. Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO begründen keine Vorstrafe und erscheinen nicht im Führungszeugnis. Bei bestimmten Berufsgruppen (Polizei, Sozialpädagogik, Medizin) kann intern gleichwohl bekannt werden, dass ein Verfahren geführt wurde.

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Opfer — Täter-Opfer-Ausgleich?

    Eine ernsthafte, dokumentierte Entschuldigung — im Idealfall durch einen formalisierten Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) nach § 46a StGB — kann erheblich wirken. Mögliche Rechtsfolgen: Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder, bei einer Straferwartung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen, Absehen von Strafe. Außerdem berücksichtigt die Staatsanwaltschaft einen erfolgreichen TOA bei der Entscheidung über eine Einstellung nach § 153a StPO. Wichtig: Der Ausgleich muss ernsthaft sein. Eine rein finanzielle Zahlung kurz vor der Hauptverhandlung wirkt kalkuliert; frühzeitige, aktive Wiedergutmachung bereits im Ermittlungsverfahren hat deutlich stärkere Wirkung.

  • Darf ich bei der Polizei etwas zur Sache sagen?

    Sie haben das Recht zu schweigen — und vor anwaltlicher Rücksprache sollten Sie davon Gebrauch machen. Aussagen in der ersten Vernehmung, oft unter Schock und ohne Kenntnis der Aktenlage, produzieren häufig Widersprüche oder geben Details preis, die später gegen den Beschuldigten verwendet werden. Notwehr-Situationen werden unvollständig geschildert, Formulierungen werden missinterpretiert. Schweigen darf einem Beschuldigten nicht nachteilig ausgelegt werden. Erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung lässt sich beurteilen, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist.

  • Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren wegen § 223 StGB?

    Bei einfachem Tatbild und überschaubarer Beweislage — Kneipenschlägerei, Nachbarschaftsstreit — dauert das Ermittlungsverfahren häufig drei bis sechs Monate. Komplexere Sachverhalte mit mehreren Beteiligten, Gegenseitigkeitsvorwürfen oder medizinischen Gutachten können ein Jahr und länger dauern. Die Verteidigung kann die Dauer durch frühzeitige Akteneinsicht und gezielte Stellungnahmen aktiv beeinflussen — sowohl in Richtung schnellerer Einstellung als auch in Richtung günstigerer Weichenstellung vor einer Hauptverhandlung.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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