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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ob ein Schuh gefährliches Werkzeug ist, hängt nicht am Material — sondern daran, wie er eingesetzt wurde. Die Akte zeigt, was wirklich passiert ist.

Was § 224 StGB von einfacher Körperverletzung unterscheidet

Der Grundtatbestand der Körperverletzung in § 223 StGB erfasst jede körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung. § 224 StGB greift, wenn zur einfachen Körperverletzung eines von fünf qualifizierenden Merkmalen hinzutritt: Gift oder gesundheitsschädliche Stoffe, ein gefährliches Werkzeug, ein hinterlistiger Überfall, gemeinschaftliche Begehung oder eine das Leben gefährdende Behandlung.

Der Unterschied ist praktisch spürbar: Statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren — wie bei § 223 StGB — sieht § 224 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von zehn Jahren vor. Das ist ein erheblicher Sprung.

Für viele Mandanten stellt sich die Frage nicht abstrakt. Der Schlag mit der Bierflasche, der Tritt beim Sturz des Opfers, die Schlägerei mit mehreren Beteiligten — im konkreten Sachverhalt entscheidet sich, ob nur § 223 StGB oder auch § 224 StGB einschlägig ist. Diese Weichenstellung hat unmittelbare Konsequenzen für Straferwartung, Bewährungsaussichten und Verteidigungsstrategie.

→ Grundtatbestand § 223 StGB: Körperverletzung — Strafrahmen und Verteidigung

Strafrahmen nach § 224 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre

§ 224 StGB ist — trotz der hohen Höchststrafe — ein Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB. Die Mindeststrafe von sechs Monaten ist eine geringere Freiheitsstrafe als ein Jahr und erfüllt damit § 12 Abs. 2 StGB (Vergehen), nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StGB (Verbrechen: Mindeststrafe von einem Jahr oder darüber). Das hat verfahrensrechtliche Bedeutung: Ein Strafbefehlsverfahren ist grundsätzlich möglich.

TatbestandMindeststrafeHöchststrafeEinordnung
§ 223 StGB (einfache KV)Geldstrafe5 JahreVergehen
§ 224 Abs. 1 StGB (gefährliche KV)6 Monate10 JahreVergehen
§ 224 Abs. 1 StGB, minder schwerer Fall3 Monate5 JahreVergehen
§ 226 Abs. 1 StGB (schwere KV)1 Jahr10 JahreVerbrechen
§ 227 StGB (KV mit Todesfolge)3 Jahre15 JahreVerbrechen

Der minder schwere Fall

Der minder schwere Fall ist direkt in § 224 Abs. 1 StGB geregelt — nicht in einem eigenen Absatz, sondern als eingebettete Alternative im Strafrahmensatz. Der Strafrahmen beträgt dann drei Monate bis fünf Jahre.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein minder schwerer Fall vor, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller Umstände und der Täterpersönlichkeit erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht (BGH 2 StR 236/22, 13. September 2022). Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zuerst die allgemeine Abwägung aller Strafzumessungsumstände, dann ggf. vertypte Milderungsgründe wie § 21 StGB oder § 46a StGB.

Typische Milderungsgründe: geringfügige Verletzungen, Provokation durch das Opfer, Geständnis, fehlende einschlägige Vorstrafen, Schadenswiedergutmachung, soziale Integration, Alkohol oder emotionale Ausnahmesituation.

Die fünf Qualifikationen im Einzelnen

Nr. 1 — Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe

Gift ist jeder Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist. Andere gesundheitsschädliche Stoffe erfasst alle Substanzen, die — ohne Gift zu sein — bei Einwirkung auf den Körper Gesundheitsschäden verursachen können.

Praktische Fälle: K.-o.-Tropfen im Getränk, Säure auf die Haut, ätzende Chemikalien. Isoliert kommt diese Qualifikation selten vor; häufiger tritt sie in Kombination mit anderen Merkmalen auf oder ist Teil komplexerer Sachverhalte.

Wichtig für die Abgrenzung: Wer jemanden mit einer Flasche Säure bewirft und Verletzungen durch den mechanischen Aufprall verursacht, verwirklicht eher Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) als Nr. 1 — es kommt darauf an, ob die biologisch-chemische Wirkung des Stoffs oder der mechanische Einsatz im Vordergrund steht.

Nr. 2 — Waffe oder gefährliches Werkzeug

Das ist in der Praxis die häufigste Qualifikation. Eine Waffe im technischen Sinne (Schusswaffe, Messer, Schlagstock) erfüllt das Merkmal immer. Für „gefährliche Werkzeuge” gilt die BGH-Grundformel: jeder Gegenstand, der nach objektiver Beschaffenheit und konkreter Verwendungsweise im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.

Entscheidend ist der tatsächliche Einsatz zur Verletzungshandlung — nicht die bloße Mitführung. Klassische Fälle: Glasflasche über den Kopf, Gürtel, Schlagstock, Messer. Auch ein gehetzter Hund fällt unter diese Qualifikation (BGH 4 StR 582/59, BGHSt 14, 152).

Nr. 3 — Hinterlistiger Überfall

Hinterlist liegt vor, wenn der Täter planmäßig und verdeckt vorgeht, um seine wahre Angriffsabsicht zu verschleiern und dem Opfer die Abwehr zu erschweren. Bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt nicht.

Der BGH verlangt ein planmäßiges Element — das Auflauern im Hinterhalt, die vorgetäuschte Friedfertigkeit (Handschlag, dann Schlag), die gezielte Verdeckungshandlung (BGH 1 StR 62/04, 17. Juni 2004). Ein Angriff von hinten ist nicht automatisch hinterlistig, wenn das planmäßige Verdeckungselement fehlt.

Verteidigungsrelevanz: Bei spontanen Schlägereien fehlt das planmäßige Element typischerweise. Der Übergang von verbaler Auseinandersetzung zur körperlichen Eskalation begründet in der Regel keine Hinterlist.

Nr. 4 — Gemeinschaftliche Begehung

Mindestens zwei am Tatort körperlich anwesende Personen müssen bewusst zusammenwirken und dadurch für das Opfer eine qualifizierte Gefahrenlage schaffen. Das Opfer steht einer Übermacht gegenüber; seine Möglichkeiten zur Gegenwehr, Flucht oder zum Hilferuf sind durch die körperliche Präsenz mehrerer eingeschränkt.

Mittäterschaft ist nicht erforderlich — die Mitwirkung eines Gehilfen am Tatort genügt (BGH 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383). Der Gehilfe muss durch seine Anwesenheit oder sein Handeln die Wirkung der Verletzungshandlung in einer die Lage des Opfers verschlechternden Weise verstärken.

Keine gemeinschaftliche Begehung liegt vor, wenn zwei Angreifer je einem separaten Opfer gegenüberstehen, ohne dass ihre gegenseitige Anwesenheit die Abwehrmöglichkeit des jeweils anderen Opfers einschränkt (BGH 6 StR 490/23, 28. November 2023).

Nr. 5 — Das Leben gefährdende Behandlung

Die Tathandlung muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls abstrakt geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Der tatsächliche Eintritt einer Lebensgefahr ist nicht erforderlich.

Nach dem BGH muss der Täter die Umstände kennen, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit für das Leben ergibt; eine subjektive Bewertung als „lebensgefährlich” ist nicht nötig (BGH 4 StR 52/24, 8. Mai 2025). Beim Würgen: Nicht jeder Halsgriff und nicht bloße Atemnot begründen Nr. 5 — maßgeblich sind Dauer und Stärke der Einwirkung (BGH 2 StR 206/21, 18. Januar 2022).

Klassische Fälle: Würgen bis zur Bewusstlosigkeit mit ausreichender Dauer und Stärke, Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers, Messerstich in Brust- oder Bauchbereich. Nr. 5 kumuliert oft mit Nr. 2 — etwa beim Messerstich: gefährliches Werkzeug und lebensgefährdende Behandlung gleichzeitig.

Schwerpunkt: Was ist ein gefährliches Werkzeug?

Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob § 224 StGB einschlägig ist oder der Vorwurf auf § 223 StGB reduziert werden kann. Die BGH-Rechtsprechung zeigt: Das Ergebnis hängt von zwei Faktoren ab — der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands und der konkreten Art seines Einsatzes.

Zwei-Stufen-Prüfung

Erstens: die objektive Eignung des Gegenstands — Material, Gewicht, Form, Schärfe. Zweitens: der konkrete Einsatz — Wucht des Aufpralls, getroffene Körperstelle, Verletzungspotenzial im konkreten Moment.

Beide Stufen müssen erfüllt sein. Ein Gegenstand, der abstrakt gefährlich sein könnte, ist kein gefährliches Werkzeug, wenn er im konkreten Fall nur leicht und gegen eine unempfindliche Körperstelle eingesetzt wird.

Der beschuhte Fuß — die entscheidende BGH-Linie

In der Praxis ist der beschuhte Fuß einer der häufigsten Streitpunkte. Die BGH-Rechtsprechung ist differenziert:

BGH 6 StR 298/22 (25. Januar 2023): Turnschuh mit weicher Sohle, nach Anlauf schwungvoll und wuchtig ins Gesicht getreten — Opfer fiel zu Boden, verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Ergebnis: gefährliches Werkzeug bejaht. Auch Turnschuhe der heute üblichen Art können das Merkmal erfüllen, wenn die Art und Wucht des Tritts sowie die Empfindlichkeit der getroffenen Körperstelle dies begründen.

BGH 2 StR 467/14 (16. Juni 2015): Halbschuhe, fester Druck des beschuhten Fußes auf den Hals des am Boden liegenden Opfers — Schuhprofil hinterlässt Abdruck, Opfer sieht schwarz. Ergebnis: gefährliches Werkzeug verneint. Wenn dem Schuh selbst für die Verletzungswirkung keine besondere Bedeutung zukommt — wenn es auf die Druckkraft des Fußes ankommt, nicht auf die Beschaffenheit des Schuhs — fehlt das qualifizierende Merkmal.

SituationBGH-Ergebnis
Straßenschuh, kräftiger Tritt ins GesichtRegelmäßig gefährliches Werkzeug
Turnschuh mit weicher Sohle, Anlauf-Tritt ins Gesicht → BewusstlosigkeitGefährliches Werkzeug (BGH 6 StR 298/22)
Fuß auf Hals gedrückt, Wirkung durch Druckkraft, nicht SchuhKein gefährliches Werkzeug (BGH 2 StR 467/14)
Gehetzter HundGefährliches Werkzeug (BGH 4 StR 582/59)
Unbeschuhter FußGrundsätzlich kein gefährliches Werkzeug

Ansätze für die Verteidigung

Der Vorwurf „gefährliches Werkzeug” beim beschuhten Fuß lässt sich angreifen, wenn die Verletzungswirkung primär auf die körperliche Kraft des Täters zurückzuführen ist und nicht auf die Beschaffenheit des Schuhs. Relevante Fragen: Welches Schuhwerk konkret? Wie war der Tritt ausgeführt — Wucht, Richtung, Anlauf? Welche Körperstelle wurde getroffen? Welche Verletzungen sind tatsächlich eingetreten?

Dasselbe gilt für Flaschen, Gürtel und andere Alltagsgegenstände: Das gefährliche Werkzeug steckt nicht im Gegenstand selbst, sondern in der konkreten Verwendungsweise. Diese Einzelheiten erschließen sich erst aus der Akte.

Gemeinschaftliche Begehung (Nr. 4) in der Praxis

Nr. 4 ist das typische Merkmal bei Gruppendelikten, Schlägereien mit mehreren Beteiligten und Raubüberfällen. Die Frage, ob der Mandant „gemeinschaftlich” gehandelt hat, stellt sich häufig bei Personen, die nach eigenem Bekunden nur dabei waren.

Was wirklich vorausgesetzt wird

Körperliche Anwesenheit am Tatort: ja. Bewusstes Zusammenwirken: ja. Konkrete Erschwerung der Abwehrmöglichkeiten für das Opfer: ja. Mittäterschaft: nein.

Der BGH betont mit BGHSt 47, 383 (BGH 5 StR 210/02, 2002): Es genügt, dass ein Täter und ein Gehilfe am Tatort zusammenwirken. Der Gehilfe muss aber durch seine Anwesenheit oder sein Verhalten die Lage des Opfers in einer die Verletzungswirkung verstärkenden Weise tatsächlich verschlechtern — Flucht verhindern, Ablenkung schaffen, psychisch einschüchtern.

Nur anwesend zu sein, ohne am Tatgeschehen bewusst beteiligt zu sein, reicht nicht.

Korrektiv durch BGH 6 StR 490/23

Der BGH hat 2023 klargestellt: Wenn zwei Angreifer gleichzeitig je ein separates Opfer angreifen, ohne dass die gegenseitige Anwesenheit die Abwehrmöglichkeiten des jeweils anderen Opfers einschränkt, liegt Nr. 4 nicht vor. Der Schutzzweck der Norm — der Schutz vor erhöhter Gefahr durch körperliche Übermacht gegenüber einem Opfer — muss im konkreten Fall erfüllt sein.

Checkliste für die Verteidigung

War der Mandant körperlich am Tatort? Hat er die Verletzungshandlung des anderen wahrgenommen? Hat er bewusst mitgewirkt? Hat seine Anwesenheit die Abwehrmöglichkeiten des Opfers konkret eingeschränkt? Fehlt auch nur eines dieser Elemente, greift Nr. 4 nicht.

→ Zusammenhang mit Raub und Waffe: Raub — § 249 StGB und Verteidigung → Kontext Polizeieinsatz: §§ 113, 114 StGB — Widerstand und tätlicher Angriff auf Polizeibeamte

Strafzumessung: Bewährung oder Haft?

Die Straferwartung hängt von drei Faktoren ab: Anzahl und Intensität der Qualifikationsmerkmale, Verletzungsschwere und Täterpersönlichkeit — vor allem Vorstrafen und soziale Situation.

Ersttäter, ein Qualifikationsmerkmal, geringe Verletzungen: Minder schwerer Fall wahrscheinlich; Straferwartung im unteren Bereich, häufig Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB.

Ersttäter, gemeinschaftliche Begehung, keine schwerwiegenden Verletzungen: Minder schwerer Fall möglich; Bewährung nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB erreichbar.

Ersttäter, mehrere Qualifikationsmerkmale, erhebliche Verletzungen: Regelstrafrahmen; Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB noch möglich bei positiver Prognose.

Einschlägige Vorstrafen, Gewalt gegen schutzlose Opfer: Regelstrafrahmen; Freiheitsstrafe ohne Bewährung realistisch.

Mehrere Qualifikationsmerkmale, schwere Verletzungsfolgen: 2–4 Jahre; Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände voraus.

Bewährungsschwellen nach § 56 StGB

StrafhöheBewährungsaussetzung
Bis 1 JahrRegelfall bei positiver Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)
1–2 JahreMöglich bei besonderen Umständen (§ 56 Abs. 2 StGB)
Über 2 JahreGrundsätzlich Vollstreckung; Ausnahme nur bei außergewöhnlichen Milderungsgründen

Bei einer Verurteilung im Bereich von zwei Jahren ist § 56 Abs. 2 StGB der entscheidende Hebel. Alle positiven Prognoseaspekte — Arbeit, Familie, stabile Verhältnisse, Therapiebereitschaft, Tatreue, Entschuldigung — müssen systematisch in das Verfahren eingebracht werden.

→ Jugendstrafrecht gilt bei Taten unter 21 Jahren: Jugendstrafrecht und JGG

Verteidigungsansätze

Das Qualifikationsmerkmal angreifen

Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) ist das häufigste Angriffsziel. Die Verteidigung prüft: War das verwendete Objekt nach seiner Beschaffenheit und konkreten Verwendung tatsächlich geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen? Beim beschuhten Fuß: Schuhbeschaffenheit, Trittausführung, getroffene Körperstelle, Kausalität von Schuh vs. Körperkraft. Beim Gegenstand: Was hat die Verletzung konkret verursacht — der Gegenstand oder die Wucht des Schlags?

Hinterlist verneinen

Nr. 3 scheitert, wenn die Situation eine spontane Eskalation ohne planmäßige Verdeckungshandlung war. Kannte das Opfer den Täter? Hatte es bereits Kenntnis von der Konfliktsituation? Fehlte jede Verdeckungsabsicht?

Gemeinschaftlichkeit aufweichen

Nr. 4 scheitert, wenn der Mandant zwar anwesend, aber ohne bewusstes Zusammenwirken war — oder wenn die Konstellation des BGH 6 StR 490/23 zutrifft (jeder Angreifer einem separaten Opfer gegenüber). Die Abgrenzung von Täterschaft über Beihilfe bis zur nicht strafbaren bloßen Anwesenheit erfordert eine präzise Würdigung des Sachverhalts.

Notwehr

Auch eine gefährliche Körperverletzung kann durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt sein — bei gegenwärtigem, rechtswidrigem Angriff und erforderlicher Abwehr. Bei Schlägereien ist die Frage: Wer hat angefangen? War der Mandant zunächst Angegriffener? Wie entwickelte sich die Situation in der Akte?

Minder schweren Fall herausarbeiten

Milderungsgründe strukturiert zusammenstellen: Verletzungsschwere, Tatumstände (Provokation, Alkohol, Ausnahmesituation), Täterpersönlichkeit (Vorstrafen, Beruf, Familie, Therapie), Nachtatverhalten (Geständnis, Entschuldigung, Schadenswiedergutmachung). Nach BGH 2 StR 236/22 gilt: Erst die allgemeine Gesamtabwägung, dann ggf. vertypte Milderungsgründe.

Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB)

Bei gelingender Schadenswiedergutmachung oder echtem TOA ist eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB möglich. Der BGH fordert eine echte kommunikative Leistung des Täters gegenüber dem Opfer — keine bloße Geldüberweisung. Kombiniert mit dem minder schweren Fall ermöglicht dies einen erheblichen Strafrahmenabstieg.

Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Erhebliche Alkoholisierung oder eine psychische Ausnahmesituation kann zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen. Prüfungsreihenfolge nach BGH beachten: § 21 StGB ist ein vertypter Milderungsgrund, der nach der allgemeinen Abwägung zu berücksichtigen ist.

→ Bei Strafbefehl: Einspruch prüfen — Strafbefehl und Einspruch nach § 407 StPO

Wichtige Leitentscheidungen

Die folgenden Entscheidungen sind über Primärquellen verifiziert (hrr-strafrecht.de, dejure.org, gesetze-im-internet.de):

Gefährliches Werkzeug / Beschuhter Fuß

BGH 6 StR 298/22 (25. Januar 2023): Turnschuh mit weicher Sohle + Anlauf-Tritt ins Gesicht → Bewusstlosigkeit → gefährliches Werkzeug bejaht. Maßgeblich: Art und Wucht des Tritts sowie die Empfindlichkeit der getroffenen Körperstelle.

BGH 2 StR 467/14 (16. Juni 2015, NStZ-RR 2015, 309): Druck des beschuhten Fußes auf den Hals, Schuhwirkung ohne besondere Bedeutung → gefährliches Werkzeug verneint. Ergänzende Feststellungen zur besonderen Schuhgefährlichkeit erforderlich.

BGH 4 StR 582/59 (26. Februar 1960, BGHSt 14, 152): Auf Menschen abgerichteter, auf das Opfer gehetzter Hund → gefährliches Werkzeug.

Lebensgefährdende Behandlung

BGH 4 StR 52/24 (8. Mai 2025): § 224 Abs. 1 Nr. 5 erfordert abstrakte Eignung zur Lebensgefährdung; tatsächlicher Eintritt nicht erforderlich. Täter muss die Umstände kennen, aus denen die Gefährlichkeit für das Leben folgt.

BGH 2 StR 206/21 (18. Januar 2022): Würgen am Hals kann lebensgefährdende Behandlung sein — aber nicht bei jedem Halsgriff und nicht bei bloßer Atemnot. Maßgeblich: Dauer und Stärke; Indizien: Abschnüren der Halsschlagader, Kehlkopfknorpelbruch, massive Würgemale.

Gemeinschaftliche Begehung

BGH 5 StR 210/02 (3. September 2002, BGHSt 47, 383): Für Nr. 4 genügt Mittäter und Gehilfe am Tatort; Mittäterschaft nicht erforderlich. Gehilfe muss Verletzungswirkung bewusst in die Lage des Opfers verschlechternder Weise verstärken.

BGH 6 StR 490/23 (28. November 2023): Nr. 4 liegt nicht vor, wenn jeder Angreifer nur einem separaten Opfer gegenübersteht, ohne dass die gemeinsame Anwesenheit die Abwehrmöglichkeit des anderen Opfers konkret einschränkt.

BGH 2 StR 459/21 (17. Januar 2023): § 224 Abs. 1 Nr. 4 durch bloßes Unterlassen — der BGH verneint die Qualifikation, wenn ausschließlich zwei Garanten durch Unterlassen handeln. Wenn schon die bloße Anwesenheit einer zweiten Person ohne bewusstes Zusammenwirken Nr. 4 nicht erfüllt, kann das Unterlassen eines weiteren Garanten die Qualifikation bei einer reinen Unterlassungstat nicht begründen. Verteidigungsrelevant bei Gruppengewalt mit passiven Beteiligten.

Hinterlistiger Überfall

BGH 1 StR 62/04 (17. Juni 2004): Hinterlist erfordert planmäßiges Vorgehen zur Verdeckung der wahren Absicht. Bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt nicht.

Strafzumessung / Minder schwerer Fall

BGH 2 StR 236/22 (13. September 2022): Prüfungsreihenfolge beim minder schweren Fall — erst allgemeine Strafzumessungsumstände, dann vertypte Milderungsgründe.

Was jetzt zu tun ist

Wer mit einem Vorwurf nach § 224 StGB konfrontiert ist, sollte eines tun: schweigen. Keine Aussage gegenüber der Polizei, keine Klärung am Telefon, keine Nachrichten an den Geschädigten.

Der nächste Schritt ist Akteneinsicht. Erst die Akte zeigt, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich hat — welche Qualifikation sie zu belegen versucht, welche Zeugen benannt sind, wie die Verletzungen dokumentiert sind. Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob das Verfahren eingestellt werden kann, ob ein minder schwerer Fall herausgearbeitet werden sollte, ob Notwehr eine Rolle spielt — und welche Strategie zum mildesten Ergebnis führt.

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Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)?

    § 224 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen gilt ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt vom Gesamtbild der Tat ab: Verletzungsschwere, Vorstrafen, Geständnis, Nachtatverhalten. Für Ersttäter mit einem einzigen Qualifikationsmerkmal und geringen Verletzungen ist Bewährung realistisch.

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seines konkreten Einsatzes geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Maßgeblich ist nicht der Gegenstand abstrakt, sondern wie er im konkreten Fall verwendet wurde. Klassische Beispiele: Messer, Flasche, Schlagstock. Auch ein Schuh kann gefährliches Werkzeug sein — aber nicht automatisch.

  • Ist ein Schuh ein gefährliches Werkzeug?

    Das hängt vom konkreten Einsatz ab. Der BGH hat entschieden, dass auch ein Turnschuh mit weicher Sohle gefährliches Werkzeug sein kann, wenn damit nach Anlauf wuchtig ins Gesicht getreten wird und das Opfer dadurch zu Boden geht und das Bewusstsein verliert (BGH 6 StR 298/22, 25. Januar 2023). Wird ein Schuh hingegen nur auf den Hals gedrückt, ohne dass dem Schuh selbst besondere Verletzungswirkung zukommt, liegt kein gefährliches Werkzeug vor (BGH 2 StR 467/14, 16. Juni 2015). Entscheidend ist die Schuhwirkung — nicht die reine Körperkraft.

  • Wann liegt gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor?

    Mindestens zwei Personen müssen am Tatort körperlich anwesend sein, bewusst zusammenwirken und dadurch eine qualifizierte Gefahrenlage für das Opfer schaffen — weil seine Möglichkeiten zur Gegenwehr oder Flucht durch die Übermacht eingeschränkt sind. Mittäterschaft ist nicht erforderlich; die Mitwirkung eines Gehilfen genügt (BGH 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383). Bloße Anwesenheit ohne bewusstes Zusammenwirken reicht nicht aus.

  • Was ist der Unterschied zwischen einfacher und gefährlicher Körperverletzung?

    § 223 StGB (einfache Körperverletzung) erfasst körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung — Strafrahmen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 224 StGB setzt zusätzlich voraus, dass die Körperverletzung durch eines von fünf qualifizierenden Merkmalen begangen wird: Gift, gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftliche Begehung oder lebensgefährdende Behandlung. Ist § 224 erfüllt, wird § 223 konsumiert und nicht gesondert bestraft.

  • Kommt bei § 224 StGB Bewährung in Frage?

    Ja, Bewährung ist in vielen Fällen möglich. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe wird bei positiver Sozialprognose regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 StGB). Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren ist Bewährung bei besonderen Umständen möglich (§ 56 Abs. 2 StGB). Für Ersttäter mit minder schwerem Fall und geringen Verletzungen ist die Bewährungsgrenze des § 56 Abs. 1 StGB gut erreichbar. Über zwei Jahren ist Bewährung die Ausnahme.

  • Was ist ein minder schwerer Fall bei § 224 StGB?

    Der minder schwere Fall ist direkt in § 224 Abs. 1 StGB geregelt und sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Er liegt vor, wenn das Gesamtbild der Tat — einschließlich aller Strafzumessungsumstände und der Täterpersönlichkeit — erheblich vom Durchschnitt gewöhnlicher Fälle abweicht (BGH 2 StR 236/22, 13. September 2022). Milderungsgründe: geringe Verletzungen, Provokation, Geständnis, keine einschlägigen Vorstrafen, Schadenswiedergutmachung.

  • Kann das Verfahren bei § 224 StGB eingestellt werden?

    Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage ist möglich, wenn die Schuld gering ist und kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In der Praxis kommt das bei minder schweren Fällen mit geringen Verletzungen, Geständnis und fehlenden Vorstrafen vor. Im Ermittlungsverfahren ist frühes Handeln entscheidend: Akteneinsicht, Bewertung der Beweislage, dann eine informierte Entscheidung über Geständnis oder Einlassung.

  • Ist ein Strafbefehl bei gefährlicher Körperverletzung möglich?

    § 224 StGB ist trotz des hohen Strafrahmens ein Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB, weil die Mindeststrafe sechs Monate beträgt. Damit ist ein Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO grundsätzlich möglich — allerdings nur im minder schweren Fall, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafe im Bewährungsbereich für angemessen hält. Im Regelstrafrahmen scheidet der Strafbefehlsweg in der Praxis aus.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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