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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Die Selbstanzeige ist kein Formular, das man ausfüllt. Sie ist eine Operation am offenen Herzen — und wer dabei schludert, operiert sich selbst zu Tode.

Der Brief vom Finanzamt — und warum schnelles Handeln jetzt zählt

Ein Brief vom Finanzamt liegt auf dem Tisch. Kein Bescheid, keine Mahnung — eine Prüfungsanordnung. Oder die Mitteilung, dass ein Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Oder, noch stiller: ein Anruf von der Steuerfahndung.

Für viele Mandanten, die zu diesem Zeitpunkt den Weg in die Kanzlei finden, beginnt dann die zentrale Frage: Gibt es noch einen Weg zurück — und wie viel Zeit bleibt dafür?

Das Steuerstrafrecht kennt mit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO ein Instrument, das in dieser Form einzigartig im deutschen Strafrecht ist. Es gibt wenige Straftaten, bei denen der Gesetzgeber dem Täter ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, durch eigenes Handeln vollständige Straffreiheit zu erlangen. Doch dieser Weg ist schmal, zeitkritisch und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wer ihn halbherzig beschreitet, verliert ihn.

Dieser Beitrag erklärt den Strafrahmen nach § 370 AO, die BGH-Strafzumessungstabelle, die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige, den Strafzuschlag nach § 398a AO und die wesentlichen Verteidigungsansätze — für Unternehmer, Selbstständige, Erben, Vermieter und alle anderen, die sich in diesem Bereich bewegen.

§ 370 AO: Tatbestand und Strafrahmen

Der Tatbestand

Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO kann auf zwei Wegen begangen werden: durch aktives Tun (Nr. 1: unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde) oder durch Unterlassen (Nr. 2: pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen). Hinzu kommt als Sonderfall Nr. 3 die unterlassene Verwendung von Steuerzeichen.

Praktisch relevant sind vor allem:

  • Nichtdeklarierung von Kapitalerträgen aus Auslandskonten
  • Verschweigen von Mieteinnahmen in der Einkommensteuererklärung
  • Nicht angemeldete Honorare (Ärzte, Freiberufler, Berater)
  • Falsche Umsatzsteuererklärungen mit unberechtigten Vorsteuerabzügen
  • Unrichtige Wertangaben in der Erbschaftsteuererklärung

Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt: Ohne eine tatsächliche Steuerverkürzung oder einen ungerechtfertigten Steuervorteil liegt allenfalls versuchte Steuerhinterziehung vor, die nach § 370 Abs. 2 AO ebenfalls strafbar ist.

Vorsatz

Es genügt bedingter Vorsatz. Wer die Existenz eines Steueranspruchs für möglich hält und die Finanzbehörde gleichwohl in Unkenntnis lässt, handelt bereits mit dem für § 370 AO erforderlichen Vorsatz. Ein gezielter Hinterziehungswillen ist nicht notwendig (BGH, 8. September 2011 — 1 StR 38/11; BGH, 10. Januar 2019 — 1 StR 347/18).

Strafrahmen

TatbestandStrafrahmen
§ 370 Abs. 1 AO (Grundtatbestand)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
§ 370 Abs. 3 AO (besonders schwerer Fall)Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO in der Regel vor, wenn der Täter Steuern in großem Ausmaß verkürzt (Nr. 1), seine Amtsträgerstellung missbraucht (Nr. 2), einen Amtsträger ausnutzt (Nr. 3), gefälschte Belege verwendet (Nr. 4), als Bandenmitglied agiert (Nr. 5) oder eine Drittstaat-Gesellschaft einsetzt (Nr. 6).

Die BGH-Strafzumessungstabelle: Was bei welcher Höhe droht

Das Grundsatzurteil BGH 1 StR 416/08

Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (BGHSt 53, 71) hat der BGH eine Orientierungstabelle für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung entwickelt, die in der Praxis bis heute die Grundlage jeder realistischen Einschätzung bildet. Der Hinterziehungsbetrag ist nach dem BGH der zentrale Strafzumessungsfaktor — er dominiert die Straferwartung stärker als in fast jedem anderen Straftatbestand.

HinterziehungsbetragStraferwartung nach BGH
Unter 50.000 €Geldstrafe; besonders schwerer Fall (großes Ausmaß) i.d.R. nicht erfüllt
50.000 € bis unteres sechsstelliges SegmentRegelbeispiel „großes Ausmaß” erfüllt (BGH 1 StR 373/15); Geldstrafe noch möglich, bei gewichtigen Milderungsgründen; Freiheitsstrafe zunehmend wahrscheinlich
Oberes sechsstelliges SegmentFreiheitsstrafe i.d.R.; Bewährung nur bei erheblichen Milderungsgründen (BGH 1 StR 416/08)
Siebenstellig (ab ~1 Mio. €)Vollzug der Freiheitsstrafe; Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen (BGH 1 StR 525/11)

Die 50.000-Euro-Schwelle: BGH 1 StR 373/15

Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (BGHSt 61, 28) hat der BGH klargestellt: Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 50.000 Euro, ist das Regelbeispiel des „großen Ausmaßes” in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt — unabhängig davon, ob der Täter aktiv täuschte oder pflichtwidrig schwieg. Die frühere Unterscheidung (50.000 Euro bei aktiver Täuschung, 100.000 Euro bei Unterlassen) hat der BGH damit aufgegeben.

Die Millionenschwelle: BGH 1 StR 525/11

Mit Urteil vom 7. Februar 2012 (BGHSt 57, 123) hat der BGH eine Bewährungsstrafe des Landgerichts Augsburg aufgehoben, das bei einem Hinterziehungsbetrag von über 1,1 Millionen Euro auf zwei Jahre ausgesetzt hatte. Bei Hinterziehungsbeträgen im Millionenbereich scheidet eine Aussetzung zur Bewährung nach dem BGH grundsätzlich aus. Ausnahmen sind nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen denkbar.

Milderungsgründe, die in der Praxis zählen

Auch im Millionenbereich gibt es verteidigungsrelevante Faktoren:

  • Vollständige Steuernachzahlung vor oder während des Verfahrens wirkt auch dann erheblich strafmildernd, wenn keine formwirksame Selbstanzeige vorliegt (BGH 1 StR 416/08).
  • Geständnis und frühzeitige Kooperation mit der Finanzbehörde
  • Ersttat ohne einschlägige Vorstrafen
  • Persönliche und wirtschaftliche Nachteile durch das Verfahren (Reputationsschaden, Insolvenzgefahr)
  • Lange Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK)
  • Einmaliges Versagen ohne kriminelle Energie und Planmäßigkeit

Erschwerend wirken dagegen systematisches, langjähriges Vorgehen, der Einsatz von Tarnstrukturen (Briefkastenfirmen, Treuhänder) und Wiederholungstaten.

Selbstanzeige nach § 371 AO: Der einzige Weg zurück — wenn er lückenlos ist

Das Vollständigkeitsgebot

§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt, dass die Selbstanzeige alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfasst, mindestens aber alle Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Diese Regelung wurde durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 kodifiziert — inhaltlich hatte der BGH das Vollständigkeitsgebot bereits zuvor aus dem Wesen der Selbstanzeige als Rückkehr zur Steuerehrlichkeit abgeleitet (BGH, 20. Mai 2010 — 1 StR 577/09).

Die Konsequenz ist radikal: Wer bei der Aufarbeitung auch nur ein Jahr oder eine Steuerart vergisst, macht die gesamte Selbstanzeige unwirksam. Kein Teilschutz, kein Vertrauensschutz für das, was man tatsächlich offenbart hat. Der BGH hat dafür eine Geringfügigkeitsschwelle von rund 5 % entwickelt — Abweichungen unterhalb dieses Richtwerts können unschädlich sein, größere Unvollständigkeiten nicht (BGH, 25. Juli 2011 — 1 StR 631/10).

Zahlungspflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung

Vollständige Nacherklärung allein genügt nicht. § 371 Abs. 3 AO verlangt zusätzlich die fristgerechte Zahlung von:

  • den hinterzogenen Steuern
  • den Hinterziehungszinsen nach § 235 AO
  • den allgemeinen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (soweit auf Hinterziehungszinsen angerechnet)

Die Frist setzt die Finanzbehörde. Wird sie versäumt, tritt keine Straffreiheit ein — auch wenn die Erklärung inhaltlich vollständig war.

Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO

Vor Eingang der Selbstanzeige darf keiner der folgenden Sperrgründe eingetreten sein:

  1. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO): Eine angekündigte Außenprüfung nach § 196 AO sperrt die Selbstanzeige für die betroffenen Steuerarten und Zeiträume.
  2. Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO): Wurde die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt, scheidet Straffreiheit aus.
  3. Erscheinen eines Prüfers (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO): Das physische Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung sperrt die Selbstanzeige — unabhängig davon, ob vorher eine förmliche Prüfungsanordnung erging.
  4. Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO): War die Steuerstraftat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt, und wusste der Täter das oder musste damit bei verständiger Würdigung rechnen, tritt keine Straffreiheit ein. Der Sperrgrund setzt damit eine objektive und eine subjektive Komponente voraus: Die Tat muss objektiv entdeckt sein, und der Täter muss dies gewusst haben oder bei verständiger Würdigung damit rechnen müssen — die bloße Entdeckung durch die Behörde ohne jegliches Kennenmüssen des Täters reicht nicht (BGH 1 StR 577/09). Dieser Sperrgrund ist durch § 398a AO nicht überwindbar.
  5. 25.000-Euro-Schwelle (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO): Übersteigt die hinterzogene Steuer je Tat 25.000 Euro, ist der automatische Eintritt der Straffreiheit ausgeschlossen. Straffreiheit kann in diesen Fällen nur über § 398a AO gegen Zuschlag erreicht werden.
  6. Besonders schwerer Fall (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO): Liegt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–6 vor — also Amtsträger-Missbrauch, Ausnutzung eines korrupten Amtsträgers, Bandenmitgliedschaft, gefälschte Belege oder der Einsatz einer Drittstaat-Gesellschaft — ist die Selbstanzeige ebenfalls gesperrt. Dieser Sperrgrund gilt seit dem 1. Januar 2015 (Gesetz vom 22. Dezember 2014) und kann anders als die Tatentdeckung über § 398a AO gegen Strafzuschlag überwunden werden.

§ 398a AO: Der Strafzuschlag bei größeren Beträgen

Wer allein durch den Sperrgrund der 25.000-Euro-Schwelle (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO) oder durch einen besonders schweren Fall (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO) an der Straffreiheit gehindert ist, hat die Möglichkeit, über § 398a AO eine Einstellung des Verfahrens zu erkaufen. Nicht anwendbar ist § 398a AO hingegen beim Sperrgrund der Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO) — wer durch Tatentdeckung gesperrt ist, kann keine Straffreiheit durch Zuschlagszahlung erlangen. Voraussetzung für § 398a AO: vollständige Nacherklärung, vollständige Zahlung der Steuern und Zinsen sowie ein gestaffelter Zuschlag auf die hinterzogene Steuer:

Hinterziehungsbetrag je TatZuschlagsatz
Bis 100.000 €10 %
Über 100.000 € bis 1.000.000 €15 %
Über 1.000.000 €20 %

Der Zuschlag ist keine Strafe im Rechtssinn, sondern eine Verfahrenseinstellungsgebühr. Es ergeht kein Strafurteil, keine Vorstrafe, keine Eintragung im Bundeszentralregister. Für Unternehmer, die einen Hinterziehungsbetrag im mittleren sechsstelligen Bereich oder darüber aufgearbeitet haben, ist § 398a AO in der Praxis der regelmäßige Ausstieg — aber er ist teuer. Bei 500.000 Euro hinterzogener Steuer beträgt der Zuschlag 75.000 Euro, zuzüglich Steuernachzahlung und Zinsen. Vor Abgabe der Selbstanzeige muss die Finanzierbarkeit der Gesamtzahllast stehen.

§ 378 AO: Leichtfertige Steuerverkürzung — die Alternative zum Strafverfahren

§ 378 AO ist der Auffangtatbestand für Fälle, in denen eine Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden kann, weil kein Vorsatz vorliegt. Die Handlungsalternative ist dieselbe wie bei § 370 AO — es fehlt allein das subjektive Element.

Rechtliche Einordnung: Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Zuständig ist die Finanzbehörde. Geldbuße bis 50.000 Euro. Keine Eintragung im Bundeszentralregister, kein Strafmakel.

Leichtfertig handelt, wer die im Steuerrecht gebotene Sorgfalt in einem Maß außer Acht lässt, das nahe an Vorsatz grenzt — obwohl sich die Steuerverkürzung aufdrängen musste. Der BGH betont: Auch unbewusste Fahrlässigkeit kann Leichtfertigkeit begründen, wenn die steuerliche Pflicht bei gebotener Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (BGH, 8. September 2011 — 1 StR 38/11).

Für die Verteidigung ist die Qualifikation zur Ordnungswidrigkeit strategisch von zentraler Bedeutung: Sie verhindert die Vorstrafe, senkt die finanzielle Belastung erheblich und schließt ein öffentliches Strafverfahren aus. Selbstkorrektur vor Einleitung des Bußgeldverfahrens schließt nach § 378 Abs. 3 AO die Ahndung sogar vollständig aus.

Typische Konstellationen: Schwarzgeld-Erbe, Vermietungseinkünfte, Auslandskonten

Schwarzgeld-Erbe

Der Erbe übernimmt mit dem Nachlass auch das strafrechtliche Risiko, wenn er von schwarzen Konten oder unversteuerten Vermögenswerten weiß — und gleichwohl keine Erbschaftsteuererklärung mit diesen Werten abgibt oder die Einkünfte aus dem Nachlass weiter nicht erklärt. Entscheidend ist der Vorsatz: Wer zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung keine Kenntnis von der Steuerpflichtigkeit hatte, handelt unter Umständen ohne Vorsatz — eine § 378-AO-Situation oder gar ein strafloser § 153-AO-Berichtigungsfall. Bei Erben, die die Struktur des Nachlasses sukzessive aufgearbeitet haben, ist die genaue Kenntnis der Vermögenswerte und das Datum ihrer Kenntnisnahme der entscheidende Verteidigungsansatz.

Vermietungseinkünfte

Das klassische Bild: Jahrelang erklärte Mieteinkünfte, die nicht vollständig in der Einkommensteuererklärung auftauchen. Oft über viele Jahre. Die Selbstanzeige muss alle zehn Kalenderjahre lückenlos erfassen — und die Zahlungslast umfasst nachzuzahlende Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer, Hinterziehungszinsen und allgemeine Zinsen. Eine realistische Liquiditätsplanung vor Abgabe der Selbstanzeige ist unverzichtbar.

Auslandskonten

Konten in der Schweiz, in Liechtenstein, auf den Kanalinseln oder in anderen Jurisdiktionen, die jahrelang nicht erklärt wurden. Hier kommen zusätzliche Risiken hinzu: automatischer Informationsaustausch (Common Reporting Standard, CRS, seit 2017), Ankaufsprogramme für Steuerdaten (CD-Käufe durch Finanzbehörden), Parallelverfolgung im Ausland. Das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige ist hier besonders eng, weil die Entdeckungswahrscheinlichkeit durch CRS kontinuierlich steigt. Ärzte und Freiberufler mit Privatkonten, Unternehmer mit Tochtergesellschaften — der Handlungsbedarf ist in aller Regel dringender als er erscheint.

Verteidigungsansätze

Vorsatz widerlegen: § 378 AO statt § 370 AO

Die wichtigste strategische Weichenstellung. Kann der Vorsatz widerlegt werden, ist aus der Straftat eine Ordnungswidrigkeit geworden — ohne Vorstrafe, ohne Freiheitsstrafe, mit wesentlich niedrigerer finanzieller Belastung. Ansatzpunkte:

  • Fehlberatung durch den Steuerberater: Folgte der Mandant einem Rat, der sich als falsch herausgestellt hat, kommt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB in Betracht — unter Umständen unvermeidbar.
  • Komplexe Rechtslage: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, Bewertungsfragen oder steuerlichen Gestaltungen, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten erlauben, ist direkter Vorsatz schwerer nachzuweisen.
  • Unkenntnis der Steuerpflicht: Insbesondere bei Erbfällen mit Schwarzgeld ist der Einwand tragfähig, wenn der Erbe die Struktur des Nachlasses zunächst nicht kannte.

Schätzungen des Finanzamts angreifen

Liegen keine vollständigen Unterlagen vor, schätzt das FA-StraBu nach § 162 AO — und Schätzungen fallen erfahrungsgemäß hoch aus. Der Hinterziehungsbetrag, der der Anklageschrift zugrunde liegt, basiert häufig auf dieser Schätzung. Wer eigene Unterlagen und Belege beibringen oder die Schätzungsgrundlage erschüttern kann, greift direkt in die Straferwartung ein: Jede Reduktion des Hinterziehungsbetrags verschiebt die Zuordnung auf der BGH-Tabelle nach unten. Der Einsatz eines Sachverständigen für steuerliche Schätzungsfragen ist in komplexen Fällen regelmäßig zu prüfen.

§ 153 AO: Berichtigung statt Selbstanzeige

Wer Fehler in einer Steuererklärung nachträglich ohne Vorsatz erkennt, ist nach § 153 AO zur Berichtigung verpflichtet. Diese Berichtigung löst keine Strafbarkeit aus — anders als eine Selbstanzeige nach § 371 AO verlangt sie kein Vollständigkeitsgebot, keinen Strafzuschlag, keine Einhaltung von Sperrgründen. Für Mandanten mit echten, unbeabsichtigten Fehlern (nicht: bewussten Hinterziehungen) ist § 153 AO der sauberere und einfachere Weg. Die genaue Abgrenzung zwischen § 153 AO (straflos, formlos) und § 371 AO (strafbefreiend, aber formstreng) ist in der Beratung sorgfältig zu treffen.

Verjährung strategisch nutzen

Bei normaler Steuerhinterziehung: fünf Jahre Strafverfolgungsverjährung. Bei besonders schwerem Fall (insbesondere ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag): fünfzehn Jahre nach § 376 Abs. 1 AO. Für die Selbstanzeige gilt davon unabhängig das Zehn-Jahres-Fenster des § 371 Abs. 1 Satz 2 AO. Verjährte Zeiträume können aus der Selbstanzeige nicht einfach herausgelassen werden, wenn innerhalb der zehn Jahre liegende Taten noch nicht verjährt sind.

Wichtige BGH-Leitentscheidungen

EntscheidungDatumInhalt
BGH 1 StR 416/08 (BGHSt 53, 71)2. Dezember 2008Grundsatz-Strafzumessungstabelle; Hinterziehungsbetrag als Hauptkriterium; Milderungsgründe bei vollständiger Nachzahlung
BGH 1 StR 577/0920. Mai 2010Teilselbstanzeige unwirksam (Vorläufer der Reform 2011); Tatentdeckung als objektiver Sperrgrund
BGH 1 StR 631/1025. Juli 2011Vollständigkeitsgebot im Detail; 5%-Abweichungsschwelle als Richtwert; keine strafbefreiende Wirkung bei nicht geringfügigen Unvollständigkeiten
BGH 1 StR 38/118. September 2011Bedingter Vorsatz genügt; Abgrenzung Vorsatz/Leichtfertigkeit nach § 378 AO
BGH 1 StR 525/11 (BGHSt 57, 123)7. Februar 2012Bewährungsstrafe bei Millionenbetrag grundsätzlich ausgeschlossen; Maßstab besonders gewichtige Milderungsgründe
BGH 1 StR 373/15 (BGHSt 61, 28)27. Oktober 2015Einheitliche 50.000-Euro-Schwelle für „großes Ausmaß” bei allen Begehungsformen
BGH 1 StR 347/1810. Januar 2019Eventualvorsatz bei Steuerhinterziehung; Billigung der Verkürzung ausreichend

Was jetzt zu tun ist

Wenn Sie diesen Beitrag lesen, weil ein konkreter Anlass besteht — ein Brief, eine Ankündigung, ein Verdacht — dann gilt: Sprechen Sie nichts aus, bevor Sie rechtlich beraten wurden. Keine Erklärung gegenüber dem Finanzamt, kein Anruf beim Betriebsprüfer, keine Selbstanzeige im Alleingang.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist das einzige Instrument, das vollständige Straffreiheit ermöglicht — aber sie vergibt keine zweite Chance. Ihr Erfolg hängt von einer sorgfältigen Vorbereitung ab: alle Steuerarten, alle relevanten Jahre, alle Sperrgründe, die vollständige Zahllast.

→ Verwandte Straftaten: Geldwäsche (§ 261 StGB) — wenn Steuerhinterziehung als Vortat gilt · Betrug (§ 263 StGB) — Parallelverfolgung bei Abrechnungsdelikten

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Steuerhinterziehung?

    § 370 Abs. 1 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen — insbesondere bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 Euro — gilt nach § 370 Abs. 3 AO ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Welche Strafe konkret droht, hängt maßgeblich vom Hinterziehungsbetrag ab; der BGH hat dafür eine Orientierungstabelle entwickelt (BGH, 2. Dezember 2008 — 1 StR 416/08).

  • Ab welchem Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Rechtsprechung gilt: Bei Hinterziehungsbeträgen unter 50.000 Euro kommt regelmäßig Geldstrafe in Betracht. Bei sechsstelligen Beträgen ist Bewährung noch möglich, aber nur mit erheblichen Milderungsgründen. Ab einem siebenstelligen Betrag (ab rund 1 Million Euro) scheidet eine Bewährungsstrafe nach dem BGH grundsätzlich aus — es sei denn, es liegen besonders gewichtige Milderungsgründe vor (BGH, 7. Februar 2012 — 1 StR 525/11).

  • Bringt eine Selbstanzeige wirklich Straffreiheit?

    Ja — aber nur, wenn sie vollständig ist. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO beseitigt die Strafbarkeit vollständig. Voraussetzung: alle Steuerstraftaten einer Steuerart müssen lückenlos korrigiert werden, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen fristgerecht gezahlt werden. Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.

  • Was passiert bei einer unvollständigen Selbstanzeige?

    Eine unvollständige Selbstanzeige ist schlimmer als keine. Sie beseitigt die Strafbarkeit nicht, kann aber dazu beitragen, dass das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft auf hinterzogene Beträge aufmerksam wird, die man selbst offenbart hat. Beweisrechtlich kann die Selbstanzeige dann gegen den Mandanten verwendet werden. Der BGH hat bereits vor der Gesetzesreform 2011 klargestellt, dass Teilselbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung haben (BGH, 20. Mai 2010 — 1 StR 577/09). Seit 2011 ist das ausdrücklich im Gesetz verankert.

  • Wann ist eine Selbstanzeige gesperrt (§ 371 Abs. 2 AO)?

    Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor Eingang der Selbstanzeige einer dieser Sperrgründe eingetreten ist: (1) Dem Steuerpflichtigen wurde eine Außenprüfung nach § 196 AO bekanntgegeben. (2) Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wurde bekanntgegeben. (3) Ein Prüfer ist physisch erschienen. (4) Die Steuerstraftat war bereits ganz oder teilweise entdeckt, und der Täter wusste das oder musste damit rechnen — dieser Sperrgrund ist durch § 398a AO nicht überwindbar. (5) Die hinterzogene Steuer übersteigt je Tat 25.000 Euro — dann ist eine Einstellung nach § 398a AO gegen Strafzuschlag möglich. (6) Es liegt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–6 vor (z.B. Bandenmitglied, Amtsträger-Missbrauch, gefälschte Belege, Drittstaat-Gesellschaft) — auch dieser Sperrgrund ist durch § 398a AO überwindbar.

  • Was ist der Strafzuschlag nach § 398a AO?

    § 398a AO ermöglicht eine Verfahrenseinstellung, wenn allein der Sperrgrund der 25.000-Euro-Schwelle (§ 371 Abs. 2 Nr. 3) oder ein besonders schwerer Fall (§ 371 Abs. 2 Nr. 4) entgegensteht. Nicht überwindbar ist hingegen der Sperrgrund der Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2) — wer durch Tatentdeckung gesperrt ist, kann die Straffreiheit durch § 398a nicht erkaufen. Voraussetzung: vollständige Nacherklärung, vollständige Steuernachzahlung plus Zinsen und ein gestaffelter Zuschlag: 10 % der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro je Tat, 15 % bei Beträgen über 100.000 Euro bis 1 Million Euro und 20 % bei Beträgen über 1 Million Euro. Es ergeht kein Strafurteil, keine Vorstrafe — aber die Summe ist erheblich.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 370 AO und § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung)?

    § 370 AO setzt Vorsatz voraus — mindestens bedingten Vorsatz. Wer die Existenz eines Steueranspruchs für möglich hält und die Finanzbehörde gleichwohl in Unkenntnis lässt, handelt bereits vorsätzlich. § 378 AO ist der Auffangtatbestand für Fälle ohne nachweisbaren Vorsatz: Wer leichtfertig — also grob fahrlässig — handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Die Folge: Geldbuße bis 50.000 Euro statt Freiheitsstrafe, keine Eintragung im Bundeszentralregister, kein Strafmakel. Die Abgrenzung ist die wichtigste strategische Weichenstellung in der Verteidigung.

  • Wie lange verjährt Steuerhinterziehung?

    Bei einfacher Steuerhinterziehung gilt die allgemeine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen — insbesondere bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 Euro (Regelbeispiel des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) — beträgt die Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO fünfzehn Jahre. Diese lange Frist bedeutet: Taten aus längst vergangenen Jahren können noch verfolgt werden. Gleichzeitig muss eine wirksame Selbstanzeige mindestens die letzten zehn Kalenderjahre abdecken — unabhängig davon, ob Verjährung bereits eingetreten ist.

  • Ist der Besuch der Steuerfahndung noch vermeidbar?

    Sobald das Finanzamt oder die Steuerfahndung konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung hat, wird die Selbstanzeige gesperrt — das physische Erscheinen eines Prüfers ist nach § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO ein Sperrgrund. Wer weiß oder ahnt, dass eine Prüfung bevorsteht, hat unter Umständen noch ein enges Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige. Dieses Fenster ist ohne anwaltliche Beratung kaum sicher zu nutzen — eine fehlerhafte Anzeige in Zeitdruck schafft mehr Probleme, als sie löst.

  • Soll ich vor der Selbstanzeige einen Anwalt einschalten?

    Ja — immer und vor der Selbstanzeige, nicht danach. Die strafbefreiende Wirkung hängt von der Vollständigkeit ab, und Vollständigkeit erfordert eine systematische Aufarbeitung aller Steuerarten und -jahre. Fehler, Auslassungen oder eine falsch berechnete Zahllast können die gesamte Selbstanzeige zunichte machen. Hinzu kommt die Prüfung der Sperrgründe, die Finanzierbarkeit der Nachzahlung und — bei Auslandskonten — mögliche Parallelverfahren in anderen Staaten. Das ist eine juristische Operation, keine bürokratische Routine.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

0761 458 754 80