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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ob ein Schubsen oder ein Tritt strafbar ist, hängt oft nicht von der Handlung ab — sondern davon, ob die Polizeimaßnahme überhaupt rechtmäßig war.

Die Sekunde, in der aus Unmut ein Strafverfahren wird

Platzverweis auf der Demonstration. Festnahme nach einer Nacht in der Clubszene. Rangeln beim Fußball mit der Polizei. Arme, die beim Abtransport reflexartig zurückweichen. In allen diesen Situationen liegt zwischen einer normalen Reaktion und einem Strafverfahren oft nur eine Sekunde — und ein einziger Satz in der Anzeige des Beamten.

Was wie eine Lappalie erscheint, kann strafrechtlich erhebliche Folgen haben. § 114 StGB sieht eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vor — eine Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer einen Polizisten schubst, bespuckt oder einen Tritt versetzt, hat diesen Rahmen ausgelöst, ohne notwendigerweise eine Verletzung verursacht zu haben.

Gleichzeitig ist die Rechtslage komplex. Ob eine Handlung überhaupt tatbestandsmäßig ist, hängt von der Frage ab, was der Beamte in diesem Moment konkret getan hat — und ob das rechtmäßig war. § 113 Abs. 3 StGB enthält einen vollständigen Straflosigkeitsgrund: Wer sich gegen eine rechtswidrige Vollstreckungshandlung wehrt, macht sich nicht nach § 113 StGB strafbar. Dieser Ansatz ist der wichtigste Hebel der Verteidigung — und er wird zu selten frühzeitig in den Blick genommen.

Von § 113 zu § 114 StGB: Die Reform 2017 und 2021

Bis zum 29. Mai 2017 enthielt § 113 StGB in seiner alten Fassung beide Tatmodalitäten: Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt einerseits und den tätlichen Angriff andererseits — bei einheitlichem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Das 52. Strafrechtsänderungsgesetz — „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften” — trat am 30. Mai 2017 in Kraft (BGBl. I S. 1226 vom 23. Mai 2017) und veränderte die Systematik grundlegend. Der tätliche Angriff wurde als eigenständiger Tatbestand in § 114 StGB ausgegliedert, mit einem Strafrahmen von nunmehr drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe — und ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe. Gleichzeitig erhöhte der Gesetzgeber den Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (zuvor: zwei Jahre).

Die praktische Bedeutung dieser Trennung ist erheblich. Ein Tritt gegen das Schienbein des festnehmenden Beamten, der früher als minder schwerer Widerstand mit Geldstrafe enden konnte, unterliegt seither zwingend dem Freiheitsstrafenrahmen des § 114 StGB. Strafbefehle — die diskreteste Verfahrensform ohne öffentliche Hauptverhandlung — sind bei § 114 StGB nicht mehr möglich. Bei § 113 StGB (ohne Mindeststrafe) hingegen schon.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (in Kraft 3. April 2021) wurde der Schutzbereich durch § 115 Abs. 3 StGB auf Einsatzkräfte von Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, ärztlichem Notdienst und Notaufnahmen ausgedehnt. Wer Rettungskräfte bei einem Einsatz behindert oder tätlich angreift, wird seither nach §§ 113 bzw. 114 StGB bestraft.

§ 113 StGB: Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt

§ 113 Abs. 1 StGB erfasst Amtsträger — in der Praxis vor allem Polizeibeamte, aber auch Gerichtsvollzieher, das Ordnungsamt in Vollstreckungssituationen und bestimmte Zollbeamte — die bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand erfahren. Diese zeitliche und sachliche Begrenzung ist zentral.

Gewalt erfordert eine aktive Kraftentfaltung, die unmittelbar oder mittelbar körperlich gegen den Beamten gerichtet ist und die Durchführung der Vollstreckungshandlung physisch erschwert. Kraft gegen Sachen genügt, wenn die körperliche Wirkung beim Beamten ankommt und er die Vollstreckung nur durch eigene erhebliche Kraft durchsetzen kann (BGH, 4 StR 337/62, 16. November 1962, BGHSt 18, 133). Bloß passives Sichsperren — schlaffes Fallenlassen, Steifmachen des Körpers ohne aktive Gegenbewegung — genügt nach überwiegender Auffassung nicht: Es fehlt an aktiver Kraftentfaltung.

Zur Frage des Festklebens auf Straßen hat das Kammergericht Berlin in zwei Entscheidungen Gewalt im Sinne des § 113 StGB bejaht (KG Berlin, 3 ORs 46/23, 16. August 2023; KG Berlin, 3 ORs 22/25, 2. Juni 2025): Der Cyanacrylatkleber ist danach ein materielles Zwangsmittel — die Beamten müssen erhebliche Kraft aufwenden, um die festgeklebte Person zu lösen. Ob diese Bewertung in der Rechtsprechung einheitlich wird, ist noch offen; anderen Oberlandesgerichten zufolge fehlt es an aktiver Kraftentfaltung gegen den Beamten. Für Betroffene ist das ein verteidigungsfähiger Punkt.

Die zeitliche Begrenzung „bei der Vornahme” bedeutet: Der Widerstand muss während der laufenden Vollstreckungshandlung geleistet werden. Wer den Beamten auf dem Weg zum Einsatzort schlägt, handelt nicht nach § 113 StGB — wohl aber ggf. nach §§ 223, 240 StGB oder § 114 StGB. Diese Grenze trennt § 113 von § 114.

→ Zum Tatbestand der Körperverletzung, der in diesen Konstellationen regelmäßig in Tateinheit steht: Körperverletzung — § 223 StGB

§ 114 StGB: Tätlicher Angriff bei jeder Diensthandlung

§ 114 Abs. 1 StGB setzt nur eine Diensthandlung voraus — nicht eine Vollstreckungshandlung. Das ist der entscheidende strukturelle Unterschied zur Vorgängernorm und der Kern der Verschärfung von 2017.

Eine Vollstreckungshandlung ist die konkrete zwangsmäßige Umsetzung einer Verfügung — Festnahme, mit Körperkontakt durchgesetzter Platzverweis, richterlich angeordnete Blutentnahme. Eine Diensthandlung ist jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Dienst: die Streifenfahrt, die Routinekontrolle, die allgemeine Polizeipräsenz bei einer Veranstaltung, die Aufnahme einer Anzeige. Wer einen Beamten angreift, der gerade ankommt und noch keine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet hat, erfüllt nicht § 113 — sehr wohl aber § 114.

Das OLG Brandenburg hat das in einer aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt: „Der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) setzt bewusst keine Vollstreckungshandlung voraus — der Gesetzgeber hat damit den Individualschutz des Beamten als Person gestärkt.” (OLG Brandenburg, 1 ORs 36/25, 28. Januar 2026).

Den tätlichen Angriff definiert der BGH als jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg (BGH, 5 StR 157/20, 11. Juni 2020, BGHSt 65, 36, NJW 2020, 2347). Keine Verletzungsfolge erforderlich, kein Verletzungsvorsatz erforderlich — die Einwirkung muss aber zielgerichtet auf den Körper gerichtet sein.

Ein abruptes Bremsmanöver mit dem Fahrzeug hat der BGH als Widerstand durch Gewalt nach § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB bewertet, weil die Kraftentfaltung des Fahrzeugs wegen der engen Verbindung mit dem Körper der Insassen zwangsläufig auf deren Körper wirkt — ob das Bremsmanöver zugleich tätlicher Angriff nach § 114 Abs. 1 StGB ist, hat der BGH ausdrücklich offengelassen (BGH, 4 StR 607/19, 13. Mai 2020). Ein Pkw ist nach BGH weder Waffe noch gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB — ein unbenannter besonders schwerer Fall kann aber vorliegen (BGH, 4 StR 74/25, 22. Mai 2025).

Keine Geldstrafe möglich: § 114 Abs. 1 StGB sieht ausschließlich Freiheitsstrafe vor. Die Bewährungsaussetzung nach §§ 56 ff. StGB bleibt möglich; eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB kommt in geeigneten Fällen in Betracht.

→ Zu parallelen Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung: Gefährliche Körperverletzung — § 224 StGB

Rechtmäßigkeit der Vollstreckung: Die strafrechtliche Prüfung

§ 113 Abs. 3 StGB enthält einen vollständigen Straflosigkeitsgrund: War die Vollstreckungshandlung rechtswidrig, ist die Tat nach § 113 StGB nicht strafbar. Das gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig — dieser Irrtum zu seinen Lasten schützt ihn nicht.

Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich dabei strafrechtsautonom — nicht nach dem Verwaltungsrecht in seiner ganzen materiellen Tiefe. Maßgeblich sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH, 1 StR 606/14, 9. Juni 2015; BGH, 1 StR 670/52, 31. März 1953, BGHSt 4, 161) drei Kriterien:

  1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Beamten,
  2. Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten (z.B. Legitimationspflicht, Voraussetzungen für Durchsuchung oder Blutentnahme),
  3. Pflichtgemäße Ermessensausübung — kein Willkür, kein offensichtlicher Ermessensmissbrauch.

Handelt der Beamte willkürlich, liegt eine evidente Verhältnismäßigkeitsverletzung vor oder ist ein Verwaltungsakt evident nichtig, ist die Vollstreckungshandlung rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB — mit der Folge der Straflosigkeit.

Notwehr: Bei rechtswidriger Vollstreckungshandlung kann nach § 32 StGB Notwehr in Betracht kommen. Der BGH begrenzt das Notwehrrecht gegenüber hoheitlichem Handeln allerdings erheblich — Vollzugsbeamte handeln unter Zeitzwang, nachträglicher Rechtsschutz steht zur Verfügung (BGH, 1 StR 606/14, 9. Juni 2015). Klare, willkürliche und krass rechtswidrige Maßnahmen können aber eine Notwehrlage begründen.

Irrtum zugunsten des Täters (§ 113 Abs. 4 StGB): Nimmt der Täter irrig an, die Vollstreckungshandlung sei rechtswidrig, gilt: Bei unvermeidbarem Irrtum entfällt die Strafbarkeit nach § 113. Bei vermeidbarem Irrtum kann das Gericht die Strafe mildern oder bei geringer Schuld absehen. War dem Täter zumutbar, die Rechtswidrigkeit durch zumutbare Rechtsbehelfe abzuwenden, entfällt die Privilegierung. Der BGH stellt hohe Anforderungen an den unvermeidbaren Irrtum: Bloßes subjektives Misstrauen gegenüber der Polizeiaktion genügt nicht — es müssen objektive Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorgelegen haben.

Bei § 114 StGB gilt diese Regelung über § 114 Abs. 3 StGB entsprechend — aber nur, wenn die angegriffene Diensthandlung auch Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 war. Bei Angriffen auf Beamte in anderen Diensthandlungen greifen nur die allgemeinen Irrtumsnormen (§§ 16, 17 StGB).

Besonders schwerer Fall und minder schwerer Fall

§ 113 Abs. 2 StGB nennt drei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle — durch § 114 Abs. 2 StGB gelten sie entsprechend auch für den tätlichen Angriff:

RegelbeispielStrafrahmen
Täter oder Beteiligter führt Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich6 Monate bis 5 Jahre
Angegriffener in Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr gebracht6 Monate bis 5 Jahre
Tat gemeinschaftlich begangen6 Monate bis 5 Jahre

Wichtig: Mitführen der Waffe genügt — ein Einsatz ist nicht erforderlich. Wer bei einem § 113-Widerstand ein Messer am Körper trägt, ohne es einzusetzen, erfüllt das Regelbeispiel. Ein Pkw ist nach BGH weder Waffe noch gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB — ein unbenannter besonders schwerer Fall kann aber angenommen werden (BGH, 4 StR 74/25, 22. Mai 2025).

Ein minder schwerer Fall ist in §§ 113, 114 StGB gesetzlich nicht vorgesehen. Bei § 114 StGB bedeutet das: Die Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe gilt auch dann, wenn die Handlung auf den ersten Blick geringfügig erscheint. Spielraum besteht nur innerhalb des Strafrahmens — über die Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB, durch Bewährungsaussetzung und durch Schadenswiedergutmachung.

→ Zur Verfahrensoption Strafbefehl, die bei § 113 StGB (nicht bei § 114 StGB) in Betracht kommt: Strafbefehl — § 407 StPO

Typische Konstellationen: Platzverweis, Festnahme, Demo, Fußball

Platzverweis + Wegschubsen: Der Beamte erteilt einen rechtmäßigen Platzverweis und setzt ihn mit Körperkontakt durch. Der Mandant schiebt ihn weg. § 113 Abs. 1 (Widerstand durch Gewalt) und § 114 Abs. 1 (tätlicher Angriff) stehen nach Rechtsprechung in Tateinheit (§ 52 StGB) — sofern die Vollstreckungshandlung rechtmäßig war. War der Platzverweis formell fehlerhaft, entfällt § 113; § 114 ist dann gesondert zu prüfen.

Festnahme — Tritt oder Schlag: Bei Widerstand und einem Tritt gegen den festnehmenden Beamten stehen § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 und ggf. § 223 StGB in Tateinheit. Bei erheblicher Verletzung greift § 113 Abs. 2 (besonders schwerer Fall, schwere Gesundheitsgefahr). War die Festnahme mangels Haftgrundes rechtswidrig, entfällt § 113 nach Abs. 3.

Sitzblockade / Demo: Wer sich schlaff auf den Boden legt, leistet nach überwiegender Ansicht keinen Widerstand im Sinne des § 113 (kein aktive Kraftentfaltung). Festkleben mit Cyanacrylatkleber: KG Berlin bejaht § 113 — in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Zusätzlich zu §§ 113, 114 können § 240 StGB (Nötigung) und ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorwürfe hinzutreten. § 113 StGB ist Spezialtatbestand gegenüber § 240 StGB, soweit der Widerstand während der Vollstreckungshandlung stattfindet.

Fußball / Flaschenwurf: Ein gezielter Flaschenwurf auf Polizeibeamte im Einsatz ist tätlicher Angriff nach § 114 Abs. 1 StGB. Je nach Einsatzweise der Flasche kann das Regelbeispiel des gefährlichen Werkzeugs (§ 113 Abs. 2) eingreifen. Bei Gruppenauseinandersetzungen ist das Regelbeispiel der gemeinschaftlichen Begehung zu prüfen.

Alkohol / Clubszene: Häufige Konstellation: alkoholisierte Person gerät in Polizeikontrolle, leistet bei Festnahme Widerstand (Sperren, Schlagen). Verteidigungsansätze: War die Festnahme rechtmäßig? Prüfung von § 21 StGB bei erheblicher Intoxikation — Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB.

Verteidigungsansätze

Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB). Das ist der wichtigste Ansatzpunkt. War die Vollstreckungshandlung rechtswidrig — fehlende Zuständigkeit, Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten, willkürliche Ermessensausübung — entfällt die Strafbarkeit nach § 113 vollständig. Die Prüfung ist strafrechtsautonom, nicht verwaltungsrechtlich. Praktisch: Bodycam-Aufnahmen frühzeitig sichern (Pflicht nach den Länder-Polizeigesetzen zur Aufbewahrung), dienstliche Berichte und Einsatzprotokolle im Wege der Akteneinsicht anfordern, Legitimationspflichten und Voraussetzungen der konkreten Maßnahme systematisch prüfen.

Kein tätlicher Angriff — fehlende Zielgerichtetheit. § 114 StGB setzt zielgerichtete Einwirkung auf den Körper des Beamten mit feindseligem Willen voraus. Reflexartige Ausweichbewegungen, unkontrollierte Armbewegungen in Panikreaktion oder Bewegungen ohne Kenntnis der Beamteneigenschaft (z.B. Zivilpolizisten) sind kein tätlicher Angriff. Die Abgrenzung ist eine Beweiswürdigungsfrage — Zeugenaussagen, Bodycam, Positionen der Beteiligten spielen eine entscheidende Rolle.

Passiver Widerstand — keine aktive Kraftentfaltung. Wer bei § 113 StGB nur schlaff widerstanden hat, ohne aktiv Kraft gegen den Beamten einzusetzen, leistet nach überwiegender Auffassung keinen tatbestandsmäßigen Widerstand. Die genaue Körperhaltung und das Verhalten beim Abtransport sind damit Beweisthema — und sollten nicht in einer spontanen Vernehmung geschildert werden.

Irrtum über Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 4 StGB). War der Mandant der irrigen, aber auf objektive Anhaltspunkte gestützten Überzeugung, die Vollstreckungshandlung sei rechtswidrig, kommt Straflosigkeit (unvermeidbarer Irrtum) oder Strafmilderung (vermeidbarer Irrtum) in Betracht. Die Anforderungen sind hoch — bloßes Unbehagen oder allgemeines Misstrauen gegenüber der Polizei genügt nicht. Konkrete Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Maßnahme plausibel machten, müssen dokumentiert werden.

Notwehr gegen evidente Rechtswidrigkeit. Bei klarer, willkürlicher Vollstreckungsmaßnahme — offensichtlich unzuständiger Beamter, evident unverhältnismäßige Gewalt, erkennbar fehlendes Recht zur Festnahme — ist Notwehr nach § 32 StGB nicht ausgeschlossen. Der Notwehreinwand setzt eine sorgfältige Prüfung der objektiven Umstände voraus.

§ 21 StGB — Verminderte Schuldfähigkeit. Bei erheblicher Alkohol- oder Drogenintoxikation zur Tatzeit ist die verminderte Schuldfähigkeit sachverständig zu klären und ggf. für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zu nutzen.

Schadenswiedergutmachung und Strafzumessung. Gerade bei § 114 StGB — wo eine Geldstrafe ausscheidet — ist die Strafzumessung innerhalb des Rahmens der entscheidende Spielraum. Ernsthafte Entschuldigung beim verletzten Beamten, Schmerzensgeldzahlung, Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB und fehlende einschlägige Vorbelastung wirken strafmildernd und erhöhen die Chancen auf Bewährung.

Wichtige Leitentscheidungen

EntscheidungDatumInhalt
BGH, 4 StR 337/62, BGHSt 18, 13316. November 1962Grundlegender Gewaltbegriff bei § 113: Kraftentfaltung gegen Sache genügt, wenn sie beim Beamten körperlich ankommt und dieser nur durch eigene erhebliche Kraft handeln kann
BGH, 1 StR 670/52, BGHSt 4, 16131. März 1953Strafrechtsautonome Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung: Zuständigkeit, Förmlichkeiten, Ermessen
BGH, 1 StR 606/14 (LG Stuttgart)9. Juni 2015Strafrechtsautonome Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 113 Abs. 3; eingeschränktes Notwehrrecht gegenüber hoheitlichem Handeln; hohe Anforderungen an den unvermeidbaren Irrtum nach Abs. 4
BGH, 4 StR 607/19 (LG Regensburg)13. Mai 2020Fahrzeugbremsmanöver = Widerstand durch Gewalt nach § 113 Abs. 1 Alt. 1; ob zugleich tätlicher Angriff nach § 114, ausdrücklich offengelassen; inhaltliche Definition des tätlichen Angriffs unverändert gegenüber § 113 a.F.
BGH, 5 StR 157/20, BGHSt 65, 3611. Juni 2020Leitsatz: Tätlicher Angriff i.S.d. § 114 ist jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg; Tateinheit § 114/§ 223 StGB
OLG Hamm, 4 RVs 9/1912. Februar 2019Tätlicher Angriff nach § 114: feindseliger Wille + unmittelbare Körpereinwirkung; keine Verletzungsabsicht, keine Verletzung nötig
KG Berlin, 3 ORs 46/2316. August 2023Festkleben mit Cyanacrylatkleber = Gewalt i.S.d. § 113 Abs. 1; materielles Zwangsmittel; Parallele zur Selbst-Fesselung
KG Berlin, 3 ORs 22/252. Juni 2025Bestätigt Gewaltqualifikation beim Festkleben (Cyanacrylat = Gewalt i.S.d. § 113); verweist für Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB zur neuen Verhandlung an AG zurück
BGH, 4 StR 74/25 (LG Koblenz)22. Mai 2025Pkw ist weder Waffe noch gefährliches Werkzeug i.S.d. § 113 Abs. 2; unbenannter besonders schwerer Fall möglich
OLG Brandenburg, 1 ORs 36/25 (LG Potsdam)28. Januar 2026§ 113 und § 114 stehen in Tateinheit (§ 52 StGB); § 114 setzt bewusst keine Vollstreckungshandlung voraus

Was jetzt zu tun ist

Wenn Sie wegen Widerstand oder tätlichem Angriff gegen Polizeibeamte Beschuldigter sind: Schweigen Sie — keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärungen am Telefon. Die Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme, die Zielgerichtetheit einer Bewegung und die genaue Abfolge des Geschehens sind Fragen, die nur auf Grundlage der Akte und der gesicherten Bodycam-Aufnahmen beurteilt werden können. Wir fordern die Ermittlungsakte an, prüfen systematisch, ob die Vollstreckungshandlung rechtmäßig war, und bewerten gemeinsam mit Ihnen, welcher Weg — Einstellung, Strafbefehl, Hauptverhandlung — die beste Perspektive eröffnet.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Widerstand gegen Polizeibeamte (§ 113 StGB)?

    § 113 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine gesetzliche Mindeststrafe existiert nicht, sodass auch Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO und Strafbefehle möglich sind. Im besonders schweren Fall — etwa wenn der Täter eine Waffe mit sich trägt oder die Tat gemeinschaftlich begeht — erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 113 Abs. 2 StGB). Tatsächlich verhängte Strafen reichen bei einfachen Konstellationen ohne Verletzungsfolgen und ohne einschlägige Vorbelastung häufig von Geldstrafen bis zu kurzen Bewährungsstrafen.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 113 und § 114 StGB?

    § 113 StGB erfasst Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt bei einer Vollstreckungshandlung — das ist die zwangsmäßige Durchsetzung einer Maßnahme wie einer Festnahme oder eines Platzverweises. § 114 StGB erfasst den tätlichen Angriff bei jeder Diensthandlung, also auch bei bloßer Polizeipräsenz oder einer Routinekontrolle ohne Vollstreckungscharakter. Entscheidend ist auch der Strafrahmen: Bei § 114 Abs. 1 StGB beträgt die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe — eine Geldstrafe scheidet gesetzlich aus. Bei § 113 StGB ist hingegen eine Geldstrafe möglich, und ein Strafbefehl kommt in Betracht.

  • Ist Schubsen schon tätlicher Angriff nach § 114 StGB?

    Ja. Zielgerichtetes Wegschubsen eines Polizeibeamten ist nach Rechtsprechung und herrschender Meinung tätlicher Angriff im Sinne des § 114 StGB — eine Verletzung muss dabei nicht eintreten. Der BGH definiert den tätlichen Angriff als jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg (BGH, 5 StR 157/20, 11. Juni 2020, BGHSt 65, 36). Entscheidend ist die Zielgerichtetheit: Ein unkontrollierter Reflex oder eine Ausweichbewegung ohne feindseligen Willen erfüllt den Tatbestand nicht. In der Praxis ist die Abgrenzung oft eine Beweiswürdigungsfrage — und damit ein zentraler Ansatzpunkt für die Verteidigung.

  • Was bedeutet Vollstreckungshandlung im Unterschied zu Diensthandlung?

    Eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist die konkrete, zwangsmäßige Durchsetzung einer staatlichen Verfügung — etwa eine Festnahme, ein mit Körperkontakt durchgesetzter Platzverweis oder eine richterlich angeordnete Blutentnahme. Eine Diensthandlung im Sinne des § 114 StGB ist jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Dienst — von der Streifenfahrt über die Kontrolle im öffentlichen Raum bis zur Anzeigenaufnahme. § 114 StGB schützt den Beamten damit auch dann, wenn noch gar kein Vollstreckungsakt eingeleitet wurde. Diese Differenzierung ist auch für die Notwehr- und Irrtumsregelung relevant: Die Privilegierung des § 113 Abs. 3 und 4 StGB gilt bei § 114 nur, wenn die angegriffene Diensthandlung zugleich Vollstreckungshandlung ist.

  • Was passiert, wenn die Polizeimaßnahme rechtswidrig war?

    War die Vollstreckungshandlung nach den strafrechtsautonomen Kriterien des § 113 Abs. 3 StGB rechtswidrig — weil der Beamte nicht zuständig war, wesentliche Förmlichkeiten verletzt hat oder sein Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat — entfällt die Strafbarkeit nach § 113 StGB vollständig. Maßgeblich ist dabei nicht die verwaltungsrechtliche Beurteilung, sondern die strafrechtliche: Zuständigkeit, Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten und pflichtgemäße Ermessensausübung (BGH, 1 StR 606/14, 9. Juni 2015). Die Verteidigung sollte deshalb systematisch prüfen, ob Platzverweis, Festnahme oder Durchsuchung diese Anforderungen erfüllen — Bodycam-Aufnahmen und Einsatzprotokolle sichern.

  • Darf ich mich gegen rechtswidrige Polizeimaßnahmen mit Notwehr wehren?

    Grundsätzlich ja — bei einer objektiv rechtswidrigen Vollstreckungshandlung besteht keine Duldungspflicht, und Notwehr nach § 32 StGB kann in Betracht kommen. Der BGH schränkt das Notwehrrecht gegenüber hoheitlichem Handeln allerdings erheblich ein: Vollzugsbeamte handeln unter Zeitzwang, nachträglicher Rechtsschutz steht zur Verfügung — deshalb ist das Recht zur aktiven Gegenwehr begrenzt. Eine klare, willkürliche und evident rechtswidrige Maßnahme kann aber eine Notwehrlage begründen (BGH, 1 StR 606/14, 9. Juni 2015). In der Praxis ist die sichere Notwehrlage gegenüber Polizeimaßnahmen die Ausnahme, nicht die Regel. Wer glaubt, in einer solchen Situation zu handeln, sollte dringend anwaltlichen Rat einholen, bevor er sich äußert.

  • Gibt es einen minder schweren Fall bei §§ 113, 114 StGB?

    Ein gesetzlich geregelter minder schwerer Fall ist in §§ 113, 114 StGB nicht vorgesehen. Das bedeutet für § 114 StGB: Die Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe gilt unabhängig davon, wie geringfügig der tätliche Angriff war. Eine Geldstrafe scheidet auch bei minimalen Handlungen aus. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, nach § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt auszusprechen oder die Freiheitsstrafe nach §§ 56 ff. StGB zur Bewährung auszusetzen. Für die Strafzumessung innerhalb des Rahmens wirken Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB), ernsthafte Entschuldigung beim verletzten Beamten und keine einschlägigen Vorstrafen strafmildernd.

  • Ist Festkleben auf der Straße Gewalt nach § 113 StGB?

    Das Kammergericht Berlin hat in zwei Entscheidungen das Festkleben mit Cyanacrylatkleber als Gewalt im Sinne des § 113 StGB bewertet (KG Berlin, 3 ORs 46/23, 16. August 2023; KG Berlin, 3 ORs 22/25, 2. Juni 2025). Der Kleber wird als materielles Zwangsmittel angesehen, das erhebliche Kraftentfaltung der Beamten beim Lösen erfordert. In der jüngeren Entscheidung (3 ORs 22/25) hat das KG die Sache zugleich zur neuen Verhandlung zurückverwiesen und angeordnet, die Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme nach § 240 Abs. 2 StGB zu prüfen. Passives Sichsperren ohne aktive Kraftentfaltung — schlaffes Fallenlassen, Steifmachen des Körpers — genügt hingegen nach überwiegender Ansicht nicht für den Gewaltbegriff des § 113. Die Frage zum Festkleben ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt; ein OLG hatte in diese Richtung anders entschieden. Für Betroffene bedeutet das: Die Subsumtion ist umstritten und damit verteidigungsfähig.

  • Kann es Bewährung geben bei § 113 oder § 114 StGB?

    Bei § 113 StGB (Strafrahmen bis drei Jahre, keine Mindeststrafe) ist Bewährung nach § 56 StGB in weitem Umfang möglich — bei Ersttätern ohne einschlägige Vorbelastung und überschaubarem Tatbild in der Regel der realistische Ausgang, wenn die Freiheitsstrafe verhängt wird. Bei § 114 StGB beginnt der Strafrahmen bei drei Monaten; Bewährung nach § 56 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus und ist bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich. Eine reine Geldstrafe scheidet bei § 114 Abs. 1 StGB aus — das ist der strukturelle Unterschied, der in der Praxis erheblich wiegt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann aber zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn Prognose und persönliche Verhältnisse stimmen.

  • Wirkt sich eine Verurteilung nach §§ 113, 114 StGB auf Karriere und Sicherheitsüberprüfungen aus?

    Ja, erheblich. Eine Verurteilung nach § 113 oder § 114 StGB erscheint im Bundeszentralregister und damit im Führungszeugnis, sobald die Grenze von 90 Tagessätzen Geldstrafe überschritten wird oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Für Beamte, Soldaten, Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und Inhaber sicherheitsrelevanter Positionen kann eine solche Verurteilung dienstliche oder beamtenrechtliche Konsequenzen haben. Bei laufenden oder bevorstehenden erweiterten Sicherheitsüberprüfungen (ÜP2, ÜP3) wird das Verfahren selbst — nicht erst die Verurteilung — relevant. Die Verteidigung muss diese Nebenfolgen von Anfang an mitdenken: Einstellung nach § 153a StPO oder Geldstrafe unterhalb der Eintragungsgrenze sind konkrete Ziele, die das Führungszeugnis schützen.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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