Die Sekunde, in der aus Unmut ein Strafverfahren wird
Platzverweis auf der Demonstration. Festnahme nach einer Nacht in der Clubszene. Rangeln beim Fußball mit der Polizei. Arme, die beim Abtransport reflexartig zurückweichen. In allen diesen Situationen liegt zwischen einer normalen Reaktion und einem Strafverfahren oft nur eine Sekunde — und ein einziger Satz in der Anzeige des Beamten.
Was wie eine Lappalie erscheint, kann strafrechtlich erhebliche Folgen haben. § 114 StGB sieht eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vor — eine Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer einen Polizisten schubst, bespuckt oder einen Tritt versetzt, hat diesen Rahmen ausgelöst, ohne notwendigerweise eine Verletzung verursacht zu haben.
Gleichzeitig ist die Rechtslage komplex. Ob eine Handlung überhaupt tatbestandsmäßig ist, hängt von der Frage ab, was der Beamte in diesem Moment konkret getan hat — und ob das rechtmäßig war. § 113 Abs. 3 StGB enthält einen vollständigen Straflosigkeitsgrund: Wer sich gegen eine rechtswidrige Vollstreckungshandlung wehrt, macht sich nicht nach § 113 StGB strafbar. Dieser Ansatz ist der wichtigste Hebel der Verteidigung — und er wird zu selten frühzeitig in den Blick genommen.
Von § 113 zu § 114 StGB: Die Reform 2017 und 2021
Bis zum 29. Mai 2017 enthielt § 113 StGB in seiner alten Fassung beide Tatmodalitäten: Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt einerseits und den tätlichen Angriff andererseits — bei einheitlichem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Das 52. Strafrechtsänderungsgesetz — „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften” — trat am 30. Mai 2017 in Kraft (BGBl. I S. 1226 vom 23. Mai 2017) und veränderte die Systematik grundlegend. Der tätliche Angriff wurde als eigenständiger Tatbestand in § 114 StGB ausgegliedert, mit einem Strafrahmen von nunmehr drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe — und ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe. Gleichzeitig erhöhte der Gesetzgeber den Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (zuvor: zwei Jahre).
Die praktische Bedeutung dieser Trennung ist erheblich. Ein Tritt gegen das Schienbein des festnehmenden Beamten, der früher als minder schwerer Widerstand mit Geldstrafe enden konnte, unterliegt seither zwingend dem Freiheitsstrafenrahmen des § 114 StGB. Strafbefehle — die diskreteste Verfahrensform ohne öffentliche Hauptverhandlung — sind bei § 114 StGB nicht mehr möglich. Bei § 113 StGB (ohne Mindeststrafe) hingegen schon.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (in Kraft 3. April 2021) wurde der Schutzbereich durch § 115 Abs. 3 StGB auf Einsatzkräfte von Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, ärztlichem Notdienst und Notaufnahmen ausgedehnt. Wer Rettungskräfte bei einem Einsatz behindert oder tätlich angreift, wird seither nach §§ 113 bzw. 114 StGB bestraft.
§ 113 StGB: Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
§ 113 Abs. 1 StGB erfasst Amtsträger — in der Praxis vor allem Polizeibeamte, aber auch Gerichtsvollzieher, das Ordnungsamt in Vollstreckungssituationen und bestimmte Zollbeamte — die bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand erfahren. Diese zeitliche und sachliche Begrenzung ist zentral.
Gewalt erfordert eine aktive Kraftentfaltung, die unmittelbar oder mittelbar körperlich gegen den Beamten gerichtet ist und die Durchführung der Vollstreckungshandlung physisch erschwert. Kraft gegen Sachen genügt, wenn die körperliche Wirkung beim Beamten ankommt und er die Vollstreckung nur durch eigene erhebliche Kraft durchsetzen kann (BGH, 4 StR 337/62, 16. November 1962, BGHSt 18, 133). Bloß passives Sichsperren — schlaffes Fallenlassen, Steifmachen des Körpers ohne aktive Gegenbewegung — genügt nach überwiegender Auffassung nicht: Es fehlt an aktiver Kraftentfaltung.
Zur Frage des Festklebens auf Straßen hat das Kammergericht Berlin in zwei Entscheidungen Gewalt im Sinne des § 113 StGB bejaht (KG Berlin, 3 ORs 46/23, 16. August 2023; KG Berlin, 3 ORs 22/25, 2. Juni 2025): Der Cyanacrylatkleber ist danach ein materielles Zwangsmittel — die Beamten müssen erhebliche Kraft aufwenden, um die festgeklebte Person zu lösen. Ob diese Bewertung in der Rechtsprechung einheitlich wird, ist noch offen; anderen Oberlandesgerichten zufolge fehlt es an aktiver Kraftentfaltung gegen den Beamten. Für Betroffene ist das ein verteidigungsfähiger Punkt.
Die zeitliche Begrenzung „bei der Vornahme” bedeutet: Der Widerstand muss während der laufenden Vollstreckungshandlung geleistet werden. Wer den Beamten auf dem Weg zum Einsatzort schlägt, handelt nicht nach § 113 StGB — wohl aber ggf. nach §§ 223, 240 StGB oder § 114 StGB. Diese Grenze trennt § 113 von § 114.
→ Zum Tatbestand der Körperverletzung, der in diesen Konstellationen regelmäßig in Tateinheit steht: Körperverletzung — § 223 StGB
§ 114 StGB: Tätlicher Angriff bei jeder Diensthandlung
§ 114 Abs. 1 StGB setzt nur eine Diensthandlung voraus — nicht eine Vollstreckungshandlung. Das ist der entscheidende strukturelle Unterschied zur Vorgängernorm und der Kern der Verschärfung von 2017.
Eine Vollstreckungshandlung ist die konkrete zwangsmäßige Umsetzung einer Verfügung — Festnahme, mit Körperkontakt durchgesetzter Platzverweis, richterlich angeordnete Blutentnahme. Eine Diensthandlung ist jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Dienst: die Streifenfahrt, die Routinekontrolle, die allgemeine Polizeipräsenz bei einer Veranstaltung, die Aufnahme einer Anzeige. Wer einen Beamten angreift, der gerade ankommt und noch keine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet hat, erfüllt nicht § 113 — sehr wohl aber § 114.
Das OLG Brandenburg hat das in einer aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt: „Der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) setzt bewusst keine Vollstreckungshandlung voraus — der Gesetzgeber hat damit den Individualschutz des Beamten als Person gestärkt.” (OLG Brandenburg, 1 ORs 36/25, 28. Januar 2026).
Den tätlichen Angriff definiert der BGH als jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg (BGH, 5 StR 157/20, 11. Juni 2020, BGHSt 65, 36, NJW 2020, 2347). Keine Verletzungsfolge erforderlich, kein Verletzungsvorsatz erforderlich — die Einwirkung muss aber zielgerichtet auf den Körper gerichtet sein.
Ein abruptes Bremsmanöver mit dem Fahrzeug hat der BGH als Widerstand durch Gewalt nach § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB bewertet, weil die Kraftentfaltung des Fahrzeugs wegen der engen Verbindung mit dem Körper der Insassen zwangsläufig auf deren Körper wirkt — ob das Bremsmanöver zugleich tätlicher Angriff nach § 114 Abs. 1 StGB ist, hat der BGH ausdrücklich offengelassen (BGH, 4 StR 607/19, 13. Mai 2020). Ein Pkw ist nach BGH weder Waffe noch gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB — ein unbenannter besonders schwerer Fall kann aber vorliegen (BGH, 4 StR 74/25, 22. Mai 2025).
Keine Geldstrafe möglich: § 114 Abs. 1 StGB sieht ausschließlich Freiheitsstrafe vor. Die Bewährungsaussetzung nach §§ 56 ff. StGB bleibt möglich; eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB kommt in geeigneten Fällen in Betracht.
→ Zu parallelen Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung: Gefährliche Körperverletzung — § 224 StGB
Rechtmäßigkeit der Vollstreckung: Die strafrechtliche Prüfung
§ 113 Abs. 3 StGB enthält einen vollständigen Straflosigkeitsgrund: War die Vollstreckungshandlung rechtswidrig, ist die Tat nach § 113 StGB nicht strafbar. Das gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig — dieser Irrtum zu seinen Lasten schützt ihn nicht.
Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich dabei strafrechtsautonom — nicht nach dem Verwaltungsrecht in seiner ganzen materiellen Tiefe. Maßgeblich sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH, 1 StR 606/14, 9. Juni 2015; BGH, 1 StR 670/52, 31. März 1953, BGHSt 4, 161) drei Kriterien:
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Beamten,
- Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten (z.B. Legitimationspflicht, Voraussetzungen für Durchsuchung oder Blutentnahme),
- Pflichtgemäße Ermessensausübung — kein Willkür, kein offensichtlicher Ermessensmissbrauch.
Handelt der Beamte willkürlich, liegt eine evidente Verhältnismäßigkeitsverletzung vor oder ist ein Verwaltungsakt evident nichtig, ist die Vollstreckungshandlung rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB — mit der Folge der Straflosigkeit.
Notwehr: Bei rechtswidriger Vollstreckungshandlung kann nach § 32 StGB Notwehr in Betracht kommen. Der BGH begrenzt das Notwehrrecht gegenüber hoheitlichem Handeln allerdings erheblich — Vollzugsbeamte handeln unter Zeitzwang, nachträglicher Rechtsschutz steht zur Verfügung (BGH, 1 StR 606/14, 9. Juni 2015). Klare, willkürliche und krass rechtswidrige Maßnahmen können aber eine Notwehrlage begründen.
Irrtum zugunsten des Täters (§ 113 Abs. 4 StGB): Nimmt der Täter irrig an, die Vollstreckungshandlung sei rechtswidrig, gilt: Bei unvermeidbarem Irrtum entfällt die Strafbarkeit nach § 113. Bei vermeidbarem Irrtum kann das Gericht die Strafe mildern oder bei geringer Schuld absehen. War dem Täter zumutbar, die Rechtswidrigkeit durch zumutbare Rechtsbehelfe abzuwenden, entfällt die Privilegierung. Der BGH stellt hohe Anforderungen an den unvermeidbaren Irrtum: Bloßes subjektives Misstrauen gegenüber der Polizeiaktion genügt nicht — es müssen objektive Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorgelegen haben.
Bei § 114 StGB gilt diese Regelung über § 114 Abs. 3 StGB entsprechend — aber nur, wenn die angegriffene Diensthandlung auch Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 war. Bei Angriffen auf Beamte in anderen Diensthandlungen greifen nur die allgemeinen Irrtumsnormen (§§ 16, 17 StGB).
Besonders schwerer Fall und minder schwerer Fall
§ 113 Abs. 2 StGB nennt drei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle — durch § 114 Abs. 2 StGB gelten sie entsprechend auch für den tätlichen Angriff:
| Regelbeispiel | Strafrahmen |
|---|---|
| Täter oder Beteiligter führt Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich | 6 Monate bis 5 Jahre |
| Angegriffener in Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr gebracht | 6 Monate bis 5 Jahre |
| Tat gemeinschaftlich begangen | 6 Monate bis 5 Jahre |
Wichtig: Mitführen der Waffe genügt — ein Einsatz ist nicht erforderlich. Wer bei einem § 113-Widerstand ein Messer am Körper trägt, ohne es einzusetzen, erfüllt das Regelbeispiel. Ein Pkw ist nach BGH weder Waffe noch gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB — ein unbenannter besonders schwerer Fall kann aber angenommen werden (BGH, 4 StR 74/25, 22. Mai 2025).
Ein minder schwerer Fall ist in §§ 113, 114 StGB gesetzlich nicht vorgesehen. Bei § 114 StGB bedeutet das: Die Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe gilt auch dann, wenn die Handlung auf den ersten Blick geringfügig erscheint. Spielraum besteht nur innerhalb des Strafrahmens — über die Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB, durch Bewährungsaussetzung und durch Schadenswiedergutmachung.
→ Zur Verfahrensoption Strafbefehl, die bei § 113 StGB (nicht bei § 114 StGB) in Betracht kommt: Strafbefehl — § 407 StPO
Typische Konstellationen: Platzverweis, Festnahme, Demo, Fußball
Platzverweis + Wegschubsen: Der Beamte erteilt einen rechtmäßigen Platzverweis und setzt ihn mit Körperkontakt durch. Der Mandant schiebt ihn weg. § 113 Abs. 1 (Widerstand durch Gewalt) und § 114 Abs. 1 (tätlicher Angriff) stehen nach Rechtsprechung in Tateinheit (§ 52 StGB) — sofern die Vollstreckungshandlung rechtmäßig war. War der Platzverweis formell fehlerhaft, entfällt § 113; § 114 ist dann gesondert zu prüfen.
Festnahme — Tritt oder Schlag: Bei Widerstand und einem Tritt gegen den festnehmenden Beamten stehen § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 und ggf. § 223 StGB in Tateinheit. Bei erheblicher Verletzung greift § 113 Abs. 2 (besonders schwerer Fall, schwere Gesundheitsgefahr). War die Festnahme mangels Haftgrundes rechtswidrig, entfällt § 113 nach Abs. 3.
Sitzblockade / Demo: Wer sich schlaff auf den Boden legt, leistet nach überwiegender Ansicht keinen Widerstand im Sinne des § 113 (kein aktive Kraftentfaltung). Festkleben mit Cyanacrylatkleber: KG Berlin bejaht § 113 — in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Zusätzlich zu §§ 113, 114 können § 240 StGB (Nötigung) und ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorwürfe hinzutreten. § 113 StGB ist Spezialtatbestand gegenüber § 240 StGB, soweit der Widerstand während der Vollstreckungshandlung stattfindet.
Fußball / Flaschenwurf: Ein gezielter Flaschenwurf auf Polizeibeamte im Einsatz ist tätlicher Angriff nach § 114 Abs. 1 StGB. Je nach Einsatzweise der Flasche kann das Regelbeispiel des gefährlichen Werkzeugs (§ 113 Abs. 2) eingreifen. Bei Gruppenauseinandersetzungen ist das Regelbeispiel der gemeinschaftlichen Begehung zu prüfen.
Alkohol / Clubszene: Häufige Konstellation: alkoholisierte Person gerät in Polizeikontrolle, leistet bei Festnahme Widerstand (Sperren, Schlagen). Verteidigungsansätze: War die Festnahme rechtmäßig? Prüfung von § 21 StGB bei erheblicher Intoxikation — Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB.
Verteidigungsansätze
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB). Das ist der wichtigste Ansatzpunkt. War die Vollstreckungshandlung rechtswidrig — fehlende Zuständigkeit, Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten, willkürliche Ermessensausübung — entfällt die Strafbarkeit nach § 113 vollständig. Die Prüfung ist strafrechtsautonom, nicht verwaltungsrechtlich. Praktisch: Bodycam-Aufnahmen frühzeitig sichern (Pflicht nach den Länder-Polizeigesetzen zur Aufbewahrung), dienstliche Berichte und Einsatzprotokolle im Wege der Akteneinsicht anfordern, Legitimationspflichten und Voraussetzungen der konkreten Maßnahme systematisch prüfen.
Kein tätlicher Angriff — fehlende Zielgerichtetheit. § 114 StGB setzt zielgerichtete Einwirkung auf den Körper des Beamten mit feindseligem Willen voraus. Reflexartige Ausweichbewegungen, unkontrollierte Armbewegungen in Panikreaktion oder Bewegungen ohne Kenntnis der Beamteneigenschaft (z.B. Zivilpolizisten) sind kein tätlicher Angriff. Die Abgrenzung ist eine Beweiswürdigungsfrage — Zeugenaussagen, Bodycam, Positionen der Beteiligten spielen eine entscheidende Rolle.
Passiver Widerstand — keine aktive Kraftentfaltung. Wer bei § 113 StGB nur schlaff widerstanden hat, ohne aktiv Kraft gegen den Beamten einzusetzen, leistet nach überwiegender Auffassung keinen tatbestandsmäßigen Widerstand. Die genaue Körperhaltung und das Verhalten beim Abtransport sind damit Beweisthema — und sollten nicht in einer spontanen Vernehmung geschildert werden.
Irrtum über Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 4 StGB). War der Mandant der irrigen, aber auf objektive Anhaltspunkte gestützten Überzeugung, die Vollstreckungshandlung sei rechtswidrig, kommt Straflosigkeit (unvermeidbarer Irrtum) oder Strafmilderung (vermeidbarer Irrtum) in Betracht. Die Anforderungen sind hoch — bloßes Unbehagen oder allgemeines Misstrauen gegenüber der Polizei genügt nicht. Konkrete Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Maßnahme plausibel machten, müssen dokumentiert werden.
Notwehr gegen evidente Rechtswidrigkeit. Bei klarer, willkürlicher Vollstreckungsmaßnahme — offensichtlich unzuständiger Beamter, evident unverhältnismäßige Gewalt, erkennbar fehlendes Recht zur Festnahme — ist Notwehr nach § 32 StGB nicht ausgeschlossen. Der Notwehreinwand setzt eine sorgfältige Prüfung der objektiven Umstände voraus.
§ 21 StGB — Verminderte Schuldfähigkeit. Bei erheblicher Alkohol- oder Drogenintoxikation zur Tatzeit ist die verminderte Schuldfähigkeit sachverständig zu klären und ggf. für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zu nutzen.
Schadenswiedergutmachung und Strafzumessung. Gerade bei § 114 StGB — wo eine Geldstrafe ausscheidet — ist die Strafzumessung innerhalb des Rahmens der entscheidende Spielraum. Ernsthafte Entschuldigung beim verletzten Beamten, Schmerzensgeldzahlung, Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB und fehlende einschlägige Vorbelastung wirken strafmildernd und erhöhen die Chancen auf Bewährung.
Wichtige Leitentscheidungen
| Entscheidung | Datum | Inhalt |
|---|---|---|
| BGH, 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133 | 16. November 1962 | Grundlegender Gewaltbegriff bei § 113: Kraftentfaltung gegen Sache genügt, wenn sie beim Beamten körperlich ankommt und dieser nur durch eigene erhebliche Kraft handeln kann |
| BGH, 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161 | 31. März 1953 | Strafrechtsautonome Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung: Zuständigkeit, Förmlichkeiten, Ermessen |
| BGH, 1 StR 606/14 (LG Stuttgart) | 9. Juni 2015 | Strafrechtsautonome Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 113 Abs. 3; eingeschränktes Notwehrrecht gegenüber hoheitlichem Handeln; hohe Anforderungen an den unvermeidbaren Irrtum nach Abs. 4 |
| BGH, 4 StR 607/19 (LG Regensburg) | 13. Mai 2020 | Fahrzeugbremsmanöver = Widerstand durch Gewalt nach § 113 Abs. 1 Alt. 1; ob zugleich tätlicher Angriff nach § 114, ausdrücklich offengelassen; inhaltliche Definition des tätlichen Angriffs unverändert gegenüber § 113 a.F. |
| BGH, 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36 | 11. Juni 2020 | Leitsatz: Tätlicher Angriff i.S.d. § 114 ist jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg; Tateinheit § 114/§ 223 StGB |
| OLG Hamm, 4 RVs 9/19 | 12. Februar 2019 | Tätlicher Angriff nach § 114: feindseliger Wille + unmittelbare Körpereinwirkung; keine Verletzungsabsicht, keine Verletzung nötig |
| KG Berlin, 3 ORs 46/23 | 16. August 2023 | Festkleben mit Cyanacrylatkleber = Gewalt i.S.d. § 113 Abs. 1; materielles Zwangsmittel; Parallele zur Selbst-Fesselung |
| KG Berlin, 3 ORs 22/25 | 2. Juni 2025 | Bestätigt Gewaltqualifikation beim Festkleben (Cyanacrylat = Gewalt i.S.d. § 113); verweist für Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB zur neuen Verhandlung an AG zurück |
| BGH, 4 StR 74/25 (LG Koblenz) | 22. Mai 2025 | Pkw ist weder Waffe noch gefährliches Werkzeug i.S.d. § 113 Abs. 2; unbenannter besonders schwerer Fall möglich |
| OLG Brandenburg, 1 ORs 36/25 (LG Potsdam) | 28. Januar 2026 | § 113 und § 114 stehen in Tateinheit (§ 52 StGB); § 114 setzt bewusst keine Vollstreckungshandlung voraus |
Was jetzt zu tun ist
Wenn Sie wegen Widerstand oder tätlichem Angriff gegen Polizeibeamte Beschuldigter sind: Schweigen Sie — keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärungen am Telefon. Die Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme, die Zielgerichtetheit einer Bewegung und die genaue Abfolge des Geschehens sind Fragen, die nur auf Grundlage der Akte und der gesicherten Bodycam-Aufnahmen beurteilt werden können. Wir fordern die Ermittlungsakte an, prüfen systematisch, ob die Vollstreckungshandlung rechtmäßig war, und bewerten gemeinsam mit Ihnen, welcher Weg — Einstellung, Strafbefehl, Hauptverhandlung — die beste Perspektive eröffnet.






