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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Der Untreue-Vorwurf steht oft am Ende eines langen Weges — und der Schaden ist häufig das schwächste Glied in der Anklage.

Untreue-Vorwurf: Warum es jetzt auf die Akte ankommt, nicht auf die Erklärung

Wer als Geschäftsführer, Vorstand oder Verwalter mit einem Untreue-Vorwurf konfrontiert wird, reagiert in der Regel mit dem Impuls zu erklären: die Entscheidung zu rechtfertigen, den unternehmerischen Kontext darzustellen, die guten Absichten klarzumachen. Das ist verständlich — und in dieser Phase fast immer falsch.

Der Untreue-Vorwurf nach § 266 StGB ist kein Missverständnis, das sich im Gespräch auflöst. Er ist das Ergebnis einer Ermittlung, die mit Kontoauszügen, E-Mails, Gesellschafterbeschlüssen und oft mit Aussagen von Mitarbeitern oder Mitgesellschaftern arbeitet. Was zählt, ist die Akte — nicht die Erklärung.

Bevor eine Einlassung formuliert wird, muss die Verteidigung wissen, was die Ermittlungsbehörde tatsächlich in der Hand hat. Welche Zahlungen sind konkret bezeichnet? Mit welcher Methode wurde der Schaden berechnet? Wer hat ausgesagt — und was genau? Diese Fragen beantwortet die Akte. Sie zu lesen, ist der erste und wichtigste Schritt.

§ 266 StGB ist ein Tatbestand mit hohen Anforderungen — an die Pflichtverletzung, an den Schaden, an den Vorsatz. Jedes dieser Merkmale ist ein eigenständiger Angriffspunkt. Die Verteidigung beginnt mit der Analyse, nicht mit der Erklärung.

§ 266 StGB: Strafrahmen und die zwei Tatbestandsvarianten

Der Strafrahmen

§ 266 Abs. 1 StGB ist in der Grundform ein Vergehen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das eröffnet — anders als bei Verbrechenstatbeständen — Spielräume für Strafbefehl, Einstellung nach § 153a StPO und Bewährungsstrafe.

TatbestandStrafrahmenEinordnung
§ 266 Abs. 1 StGB (Grundtatbestand)bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 266 Abs. 2 i.V.m. §§ 243 Abs. 2, 247, 248a, 263 Abs. 3 StGB (besonders schwerer Fall / Privilegierungen)6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (bei § 263 Abs. 3); Privilegierungen bei Angehörigen (§ 247) und Geringwertigkeit (§ 248a)erhöhter Rahmen bzw. Privilegierung

Das Regelbeispiel des „großen Ausmaßes” (Schaden über 50.000 EUR) oder der Gewerbsmäßigkeit hebt den Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre. Gewerbsmäßig handelt bereits, wer bei der ersten Tat die Absicht hat, weitere gleichartige Taten zu begehen. § 266 Abs. 2 verweist darüber hinaus auf § 243 Abs. 2 StGB (kein erhöhter Rahmen bei geringwertigem Nachteil), § 247 StGB (Strafantrag erforderlich bei Angehörigen) und § 248a StGB (Bagatelluntreue): Diese Privilegierungen sind in der Praxis selten, aber in Angehörigen-Konstellationen und bei kleineren Nachteilsbeträgen verteidigungsrelevant.

Missbrauchstatbestand (1. Alternative)

Der Missbrauchstatbestand setzt eine formal eingeräumte Befugnis voraus — durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft. Klassisches Beispiel: der GmbH-Geschäftsführer, der aufgrund seiner Vertretungsmacht nach außen wirksam über Gesellschaftsvermögen verfügt, dabei im Innenverhältnis aber die ihm gesetzten Grenzen überschreitet.

Die Verfügung ist zivilrechtlich wirksam — sonst wäre es nur ein Vertragsbruch. Die strafrechtliche Pflichtwidrigkeit liegt in der Überschreitung des internen Rahmens.

Treuebruchtatbestand (2. Alternative)

Die zweite Variante greift weiter. Sie erfasst jeden, der kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder Treueverhältnisses verpflichtet ist, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen — ohne dass eine nach außen wirksame Verfügung erforderlich ist.

Vereinsvorstände, WEG-Verwalter, Stiftungsvorstände, Berater mit besonderem Vertrauensverhältnis: Sie alle können Täter des Treuebruchtatbestands sein, ohne jemals einen formal wirksamen Rechtsakt vorgenommen zu haben. In der Praxis werden bei Geschäftsführern und Vorständen regelmäßig beide Varianten tateinheitlich angenommen.

Vermögensbetreuungspflicht: Wer ist wirklich in der Pflichtenstellung?

Die Vermögensbetreuungspflicht ist das limitierende Element beider Tatbestandsvarianten — und in der Verteidigung oft das erste Prüffeld.

Der BGH verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine qualifizierte, besondere, fremdnützige Pflicht, die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  1. Fremdnützigkeit: Die Pflicht muss gerade dem Schutz des fremden Vermögens dienen — nicht nur der Erfüllung eigener vertraglicher Leistungspflichten.
  2. Besondere Bedeutung: Sie muss einen wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, nicht nur eine Nebenpflicht sein.
  3. Selbstständigkeit: Dem Verpflichteten muss ein eigenverantwortlicher Spielraum bei der Vermögensverwaltung eingeräumt sein.

Wer hat eine Vermögensbetreuungspflicht:

  • GmbH-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG — Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns)
  • AG-Vorstand (§ 93 Abs. 1 AktG — Sorgfaltspflicht und Loyalitätspflicht)
  • AG-Aufsichtsratsmitglied (§ 116 AktG — begrenzt, bei konkreten Überwachungspflichten)
  • Prokuristen mit eigenverantwortlicher Entscheidungskompetenz über Gesellschaftsvermögen
  • Vermögensverwalter und Anlageberater mit Disposition über Kundengelder
  • Insolvenzverwalter, Betreuer, Testamentsvollstrecker
  • Vereinsvorstände (§§ 26, 27 BGB — Treuhänder des Vereinsvermögens)
  • WEG-Verwalter (§§ 26, 27 WEG)
  • Stiftungsvorstände

Wer keine Vermögensbetreuungspflicht hat:

  • Einfache Arbeitnehmer ohne eigenverantwortliche Verfügungsmacht
  • Gewöhnliche Vertragspartner in einem Leistungsaustausch (Werkvertrag, Kaufvertrag)
  • Kommanditisten (grundsätzlich, außer bei besonderer Stellung)

Relevant ist auch der faktische Geschäftsführer: Wer ohne formale Bestellung tatsächlich die Geschäftsführerstellung mit Kenntnis und Duldung der Gesellschafter einnimmt, ist nach BGH-Rechtsprechung tauglicher Täter (BGH, 1 StR 731/08, 18. Februar 2009).

Fehlt die qualifizierte Pflichtenstellung, scheitert der Tatbestand bereits an diesem Merkmal — ohne dass es auf Schaden oder Vorsatz ankommt.

Der Nachteil muss beziffert sein — BVerfG 23. Juni 2010

Das wichtigste Defensivwerkzeug in Untreueverfahren ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 (2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170).

Die Entscheidung

Das BVerfG hat in diesem Grundsatzbeschluss die verfassungsrechtlichen Grenzen der Untreue-Auslegung gezogen:

Pflicht zur Bezifferung: Der Vermögensnachteil muss beziffert werden. Seine Ermittlung muss in wirtschaftlich nachvollziehbarer Form dargestellt sein. Pauschale Schätzungen ohne methodische Grundlage verstoßen gegen Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot).

Keine rein normative Betrachtung: Gerichte dürfen normative Erwägungen — etwa die Zweckwidrigkeit einer Ausgabe — nicht an die Stelle einer wirtschaftlichen Bewertung setzen. Dass Vermögen für einen verbotenen Zweck verwendet wurde, begründet nicht automatisch einen bezifferbaren Nachteil.

Schadensgleiche Vermögensgefährdung — restriktiv: Diese Figur ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn die Gefährdung bereits bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nachteil zu bewerten ist — das heißt: wenn sie konkret und bezifferbar ist. Eine abstrakte Gefährdung ohne Quantifizierung genügt nicht.

Anerkannte Bewertungsmethoden: Bei komplexen Sachlagen sind anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden heranzuziehen; ggf. ist Sachverständigenbeweis zu erheben. Schwierigkeiten bei der Schadensermittlung entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur Bezifferung.

Praktische Verteidigerlinie

Die Frage lautet: Hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Nachteil konkret beziffert — mit welcher Methode, auf welcher Grundlage? Fehlt eine methodisch nachvollziehbare Schadensermittlung, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes vor. Im Ermittlungsverfahren sollte die Verteidigung frühzeitig ein Sachverständigengegengutachten beantragen — um die Schadensbehauptung der Ermittlungsbehörde auf eine valide Grundlage oder eben deren Fehlen zu prüfen.

Dieser BVerfG-Beschluss ist kein theoretisches Argument. Er ist die operative Grundlage für eine Vielzahl erfolgreicher Verteidigungen in Untreueverfahren.

Typische Konstellationen: schwarze Kassen, Risikogeschäfte, Vorstandsvergütung

Schwarze Kassen — Siemens (BGH 2 StR 587/07)

Leitende Angestellte der Siemens AG unterhielten verdeckte Auslandskonten, die nicht in der Buchführung erschienen. Die Gelder sollten später für Bestechungen im Unternehmensinteresse eingesetzt werden.

Der BGH entschied (BGHSt 52, 323): Das Führen schwarzer Kassen ist Untreue — und zwar als endgültiger Schaden, nicht nur als Gefährdung. Der Schaden liegt in der dauerhaften Entziehung der Dispositionsmöglichkeit des Unternehmens. Die Absicht, die Mittel später sinnvoll einzusetzen, ist unerheblich. Im Folgefall (BGH 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288) wurde klargestellt: Die Pflichtverletzung muss evident sein; § 266 StGB ist ein Vermögensschutzdelikt, kein allgemeines Kontrollmittel für unternehmerische Loyalität.

Risikogeschäfte — Kinowelt (BGH 1 StR 571/04)

Ein GmbH-Geschäftsführer schloss Lizenzverträge über Filmrechte zu marktunüblichen Konditionen ohne hinreichende Risikoanalyse. Der BGH (NStZ 2006, 221) formulierte die Grenze: Strafbare Untreue liegt vor, wo die Grenzen des unternehmerischen Ermessens offensichtlich überschritten werden. Eine fehlende Risikoanalyse und die fehlende Einbindung des Aufsichtsrats bei großvolumigen Geschäften können diese Grenze markieren.

Die Verteidigung setzt hier an: War die Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen? Wurden interne oder externe Berater eingebunden? Gab es einen Businessplan? Wenn ja: keine offensichtliche Ermessensüberschreitung, kein Vorsatz.

Vorstandsvergütung — Mannesmann (BGH 3 StR 470/04)

Nach der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone bewilligte das Aufsichtsratspräsidium nachträgliche Anerkennungsprämien von insgesamt rund 57 Mio. EUR an Vorstandsmitglieder. Der BGH (BGHSt 50, 331) entschied: Nachträgliche, kompensationslose Prämien können Untreue begründen, wenn sie dem Unternehmensinteresse zuwiderlaufen und das zuständige Organ (nicht nur einzelne Mitglieder) nicht wirksam zugestimmt hat. Die Freisprüche des LG Düsseldorf hob der BGH auf; nach Zurückverweisung wurde das Verfahren am 29. November 2006 ausschließlich nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflagen eingestellt (Ackermann 3,2 Mio. EUR, Esser 1,5 Mio. EUR). Das illustriert die hohen prozessualen Hürden eines Untreuenachweises in Vergütungsfragen.

Insolvenznähe

In der wirtschaftlichen Krise verdichten sich die Pflichten des Geschäftsführers. Zahlungen nach Insolvenzreife können zugleich Untreue und Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) sowie Zahlungsverbote nach § 15b InsO auslösen. Die Abgrenzung ist komplex; die Konkurrenz der Tatbestände muss für jeden Einzelfall geklärt werden.

Großes Ausmaß und besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 analog)

§ 266 Abs. 2 StGB verweist auf §§ 243 Abs. 2, 247, 248a und 263 Abs. 3 StGB. Die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 für besonders schwere Fälle gelten entsprechend; §§ 247 und 248a eröffnen in Angehörigen-Konstellationen und bei geringwertigem Nachteil Verteidigungsansätze:

Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 2): Die Grenze liegt nach BGH-Rechtsprechung bei 50.000 EUR (BGH, 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360). Wird dieser Betrag überschritten, verschiebt sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Grenze ist eine starre Schwelle — präzise Schadensermittlung ist deshalb nicht nur tatbestandlich, sondern auch strafzumessungsrechtlich zentral.

Gewerbsmäßigkeit (Nr. 1): Wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will, handelt gewerbsmäßig. Bereits eine einzige Tat kann genügen, wenn die Absicht weiterer gleichartiger Handlungen vorliegt.

Strafzumessung: Neben dem Schaden wirken langer Tatzeitraum, Verschleierungsmaßnahmen und systematisches Vorgehen strafschärfend. Kooperation, vollständige Wiedergutmachung, Vorstrafenfreiheit und persönliche Verhältnisse wirken strafmildernd — und können bei entsprechender Sachlage den Unterschied zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe ausmachen.

Verteidigungsansätze

1. Pflichtverletzung bestreiten: Business Judgment Rule

Der erste Angriffspunkt ist die Frage, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt. Unternehmerische Entscheidungen mit negativem Ausgang sind nicht automatisch pflichtwidrig. Die Business Judgment Rule — zivilrechtlich entwickelt in ARAG/Garmenbeck (BGH II ZR 175/95, BGHZ 135, 244), gesetzlich verankert in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG — strahlt auf das Strafrecht aus.

Wer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information und ausschließlich im Unternehmensinteresse zu handeln, handelt nicht pflichtwidrig. Die Verteidigung arbeitet hier mit Businessplänen, Beraterdokumentationen, internen Analysen, Protokollen von Aufsichtsratssitzungen — allem, was zeigt, dass die Entscheidung auf einer fundierten Grundlage getroffen wurde.

2. Schaden anfechten: BVerfG-Linie

Hat die Staatsanwaltschaft den Nachteil konkret beziffert? Mit welcher Methode? Auf welcher Datenbasis? Wenn nicht, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor. Im Ermittlungsverfahren sollte frühzeitig ein Sachverständigengegengutachten beantragt werden. In der Hauptverhandlung ist die Schadensermittlung regelmäßig der härteste Angriffspunkt — weil pauschale Schätzungen nach dem BVerfG-Beschluss nicht ausreichen.

3. Einwilligung: Gestattung durch Gesellschafter oder zuständiges Organ

Ein wirksames Einverständnis des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand aus (BGH 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266). Bei der GmbH ist das die Gesamtheit der Gesellschafter oder ein wirksamer Gesellschafterbeschluss. Bei der AG das zuständige Organ — ein Beschluss einzelner Aufsichtsratsmitglieder ohne Beschlussbefugnis genügt nicht. Die Grenzen der Einwilligung: Sie ist unwirksam, wenn sie gegen zwingendes Kapitalerhaltungsrecht verstößt oder die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet.

4. Vorsatz anfechten

§ 266 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Bei Risikogeschäften ist der Eventualvorsatz besonders sorgfältig zu prüfen: Wer ein riskantes Geschäft eingeht und auf dessen Erfolg vertraut, handelt im Zweifel ohne Vorsatz bezüglich des Nachteils — bewusste Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Verteidigung legt dar, dass der Mandant an den Erfolg geglaubt hat; Businesspläne, interne Analysen, externe Beratung sind die Belege.

5. Keine Vermögensbetreuungspflicht

Fehlte dem Mandanten von vornherein eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht — etwa weil er als einfacher Arbeitnehmer keine eigenverantwortliche Verfügungsmacht hatte —, scheitert der Tatbestand bereits an diesem Merkmal.

6. Hypothetische Kausalität

Hätte das zuständige Organ — bei ordnungsgemäßer Einholung der Zustimmung — dem Geschäft zugestimmt? Wenn ja, fehlt es an der Kausalität der Pflichtverletzung für den Nachteil. Der BGH erkennt diese Argumentation in engen Grenzen an; sie schafft Ansatzpunkte, besonders wenn die Gesellschafter nachträglich zustimmen oder die Umstände auf eine hypothetische Zustimmung schließen lassen.

7. Schadenswiedergutmachung und Kooperation

Vollständige Rückzahlung vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist der stärkste strafmildernde Faktor nach § 46 Abs. 2 StGB und schafft reale Einstellungschancen nach § 153a StPO. Frühzeitige Kooperation — geordnet durch die Verteidigung, nicht unkontrolliert — kann den Verfahrensausgang erheblich beeinflussen.

Wichtige Leitentscheidungen

Die Untreuerechtsprechung ist durch einige wenige, aber prägende Grundsatzentscheidungen strukturiert:

BVerfG, 23. Juni 2010 (2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170): Quantifizierungsgebot. Der Nachteil muss beziffert und methodisch belegt sein. Schadensgleiche Vermögensgefährdung nur bei konkreter Bezifferbarkeit. Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG bei pauschalen Schätzungen. — Zentrales Defensivinstrument.

BGH, 21. Dezember 2005 (3 StR 470/04, BGHSt 50, 331 — Mannesmann): Nachträgliche Anerkennungsprämien können Untreue sein, wenn keine wirksame Zustimmung des zuständigen Organs vorliegt. Hohe Anforderungen an den Nachweis der Pflichtwidrigkeit. BGH hob die Freisprüche des LG Düsseldorf auf; nach Zurückverweisung Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflagen (29. November 2006).

BGH, 29. August 2008 (2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 — Siemens/schwarze Kassen): Schwarze Kassen begründen endgültigen Schaden; Verwendungsabsicht im Unternehmensinteresse ist unerheblich.

BGH, 13. September 2010 (1 StR 220/09, BGHSt 55, 288 — Siemens/AUB): Pflichtverletzung muss evident sein; § 266 StGB ist Vermögensschutzdelikt, kein allgemeines Treue-Kontrollmittel.

BGH, 27. August 2010 (2 StR 111/09, BGHSt 55, 266): Wirksame Einwilligung der Gesellschafter schließt Tatbestand aus; Grenzen bei Existenzgefährdung und Kapitalerhaltungsrecht.

BGH, 7. Oktober 2003 (1 StR 274/03, BGHSt 48, 360): Grenze „großes Ausmaß” bei 50.000 EUR (gilt über § 266 Abs. 2 entsprechend).

BGH, 22. November 2005 (1 StR 571/04, NStZ 2006, 221 — Kinowelt): Risikogeschäfte; Pflichtverletzung erst bei offensichtlicher Überschreitung des unternehmerischen Ermessens; fehlende Risikoanalyse und fehlende Einbindung des Aufsichtsrats als Indikatoren.

BGH, 21. April 1997 (II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 — ARAG/Garmenbeck): Business Judgment Rule — zivilrechtliche Grundlage mit anerkannter Ausstrahlung auf die strafrechtliche Pflichtverletzungsprüfung.

BGH, 18. Februar 2009 (1 StR 731/08): Faktischer Geschäftsführer als tauglicher Täter bei tatsächlicher Leitungsstellung mit Kenntnis und Duldung der Gesellschafter.

Was jetzt zu tun ist

Der Untreue-Vorwurf entfaltet seine gefährlichste Wirkung in den ersten Wochen nach Bekanntwerden — durch vorschnelle Einlassungen, unkontrollierte Kommunikation mit Mitgesellschaftern oder Mitarbeitern und Entscheidungen über Rückzahlungen ohne strategische Grundlage.

Schweigen Sie gegenüber Ermittlungsbehörden, bis die Akte vorliegt. Richten Sie alle Kommunikation über Ihren Verteidiger. Sichern Sie relevante Unterlagen — Beschlüsse, Beraterdokumentationen, E-Mails — bevor sie verschwinden. Und klären Sie so früh wie möglich, ob eine Schadenswiedergutmachung verfahrensstrategisch sinnvoll ist.

Das Verfahren zu lesen, bevor man spricht: Das ist der Unterschied, der in Untreueverfahren zählt.

→ Zur Abgrenzung zur Betrugsstrafbarkeit: Betrug (§ 263 StGB) — Strafrahmen und Verteidigung

→ Zum häufig parallel angeklagten Tatbestand der Steuerhinterziehung: Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Selbstanzeige und Verteidigung

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Untreue nach § 266 StGB?

    Der Grundtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Untreue ist in der Grundform ein Vergehen. Liegt ein besonders schwerer Fall vor — insbesondere ein Vermögensverlust von mehr als 50.000 EUR oder gewerbsmäßige Begehung —, gilt über § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. § 266 Abs. 2 verweist zudem auf § 243 Abs. 2 StGB (kein erhöhter Strafrahmen bei Geringwertigkeit), § 247 StGB (Strafantrag bei Angehörigen) und § 248a StGB (Bagatelluntreue). Diese Verweise sind in Angehörigen-Konstellationen und bei geringwertigem Nachteil verteidigungsrelevant. Die Schadenshöhe ist in der Praxis der wichtigste Strafzumessungsfaktor.

  • Was ist der Unterschied zwischen dem Missbrauchs- und dem Treuebruchtatbestand?

    Der Missbrauchstatbestand (1. Alternative) setzt eine formale Befugnis voraus — etwa die Vertretungsmacht des Geschäftsführers oder des Prokuristen. Wer diese Befugnis zwar im Außenverhältnis wirksam ausübt, dabei aber die im Innenverhältnis gezogenen Grenzen überschreitet, missbraucht sie im Sinne des § 266 StGB.

    Der Treuebruchtatbestand (2. Alternative) geht weiter: Er erfasst jede qualifizierte Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen — ohne dass ein nach außen wirksamer Rechtsakt nötig ist. Typische Täter hier sind Vereinsvorstände, WEG-Verwalter, Stiftungsvorstände oder Berater mit besonderem Vertrauensverhältnis.

  • Wer hat eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB?

    Eine Vermögensbetreuungspflicht haben nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur Personen mit einer qualifizierten, fremdnützigen Pflicht, die einen wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bildet und einen eigenverantwortlichen Spielraum bei der Vermögensverwaltung einräumt. Das gilt für GmbH-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG), AG-Vorstand (§ 93 AktG), Prokuristen mit eigenverantwortlicher Entscheidungskompetenz, Vereinsvorstände, WEG-Verwalter, Stiftungsvorstände, Insolvenzverwalter und Betreuer. Einfache Arbeitnehmer und gewöhnliche Vertragspartner in einem Leistungsaustausch haben keine solche Pflicht — und sind daher keine tauglichen Täter.

  • Wann gilt ein Schaden als 'großes Ausmaß' nach § 266 Abs. 2 StGB?

    Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB — das über § 266 Abs. 2 entsprechend gilt — ist erfüllt, wenn der Vermögensverlust 50.000 EUR übersteigt (BGH, 1 StR 274/03, 7. Oktober 2003, BGHSt 48, 360). Diese Grenze ist starr. Wird sie überschritten, erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die präzise Schadensermittlung ist deshalb auch aus strafzumessungsrechtlichen Gründen ein zentrales Verteidigungsfeld.

  • Muss der Schaden konkret bezifferbar sein?

    Ja — das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzbeschluss vom 23. Juni 2010 (2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170) verbindlich festgelegt: Der Vermögensnachteil muss beziffert und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Form dargestellt werden. Pauschale Schätzungen ohne methodische Grundlage verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die sogenannte schadensgleiche Vermögensgefährdung ist nur dann zulässig, wenn die Gefährdung bereits bei wirtschaftlicher Betrachtung als bezifferbarer Nachteil erscheint. Diese Entscheidung ist das wichtigste Defensivinstrument der Verteidigung in Untreueverfahren.

  • Kann ich mich bei Risikogeschäften strafbar machen — was ist die Business Judgment Rule?

    Unternehmerische Entscheidungen mit Verlustrisiko sind nicht automatisch Untreue. Die zivilrechtliche Business Judgment Rule (ARAG/Garmenbeck, BGH II ZR 175/95, BGHZ 135, 244; gesetzlich verankert in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) strahlt auf das Strafrecht aus: Wer auf angemessener Informationsgrundlage und ausschließlich im Unternehmensinteresse handelt, handelt nicht pflichtwidrig — auch wenn das Geschäft scheitert. Entscheidend ist, ob die Grenzen des unternehmerischen Ermessens offensichtlich überschritten wurden (BGH, 1 StR 571/04, Kinowelt). Fehlende Risikoanalyse oder fehlende Einbindung des Aufsichtsrats können diese Grenze markieren.

  • Was bringt die Zustimmung des Gesellschafters oder des Aufsichtsrats?

    Ein wirksames Einverständnis aller Gesellschafter (bei der GmbH) oder des zuständigen Organs schließt den Tatbestand der Untreue aus (BGH, 2 StR 111/09, 27. August 2010, BGHSt 55, 266). Die Zustimmung muss jedoch von der zuständigen Stelle erteilt worden sein — eine Zustimmung einzelner Organmitglieder ohne Beschlussbefugnis genügt nicht (Mannesmann: BGH 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331). Außerdem ist die Einwilligung unwirksam, wenn sie das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder gegen zwingendes Kapitalerhaltungsrecht verstößt.

  • Ist eine schwarze Kasse automatisch Untreue?

    Ja, nach ständiger BGH-Rechtsprechung begründet das Einrichten einer verdeckten Kasse — auch wenn die Mittel später im Unternehmensinteresse eingesetzt werden sollten — einen endgültigen Nachteil, keine bloße Gefährdung (BGH, 2 StR 587/07, 29. August 2008, BGHSt 52, 323 — Siemens-Leitentscheidung). Der Schaden liegt darin, dass dem Unternehmen die Dispositionsmöglichkeit über das entzogene Vermögen dauerhaft entzogen wird. Die Absicht, die Mittel später zurückzuführen oder sinnvoll einzusetzen, ist nach dieser Rechtsprechung unerheblich.

  • Wie wirkt sich eine Rückzahlung des Schadens aus?

    Eine vollständige oder substanzielle Schadenswiedergutmachung wirkt deutlich strafmildernd nach § 46 Abs. 2 StGB (Verhalten nach der Tat). Bei vollständiger Rückzahlung vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen ernsthaft in Betracht. Die Rückzahlung beseitigt die bereits vollendete Untreue nicht rückwirkend, beeinflusst aber die Strafzumessung erheblich — bis hin zur Entscheidung zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe und zwischen Bewährung und Vollzug.

  • Was passiert mit meiner Position als Geschäftsführer oder Beamter?

    Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue kann erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen haben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 AktG führt eine Verurteilung wegen Untreue zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe kraft Gesetzes zur Amtsunfähigkeit für fünf Jahre ab Urteilsrechtskraft — unabhängig von einer Berufsverbotanordnung durch das Gericht. Dies ist kein richterliches Ermessen, sondern eine automatische gesetzliche Konsequenz der Verurteilung. Bei Beamten droht neben dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren, das bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen kann. Rechtsanwälte und andere zugelassene Berufe können berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Zulassung treffen. Die strafrechtliche und die berufsrechtliche Verteidigung müssen von Anfang an koordiniert werden.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

0761 458 754 80