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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Beim Ladendiebstahl entscheidet oft nicht die Tat selbst, sondern was danach passiert — was Sie sagen, und was Ihr Verteidiger aus der Akte macht.

Der gelbe Brief nach dem Ladendiebstahl — was jetzt wichtig ist

Ein Brief von der Staatsanwaltschaft. Manchmal schon am nächsten Tag, manchmal Wochen nach dem Vorfall im Supermarkt oder der Drogerie. Darin: Vorwurf Diebstahl, § 242 StGB, Aufforderung zur Stellungnahme oder Ankündigung eines Strafbefehls.

Die erste Reaktion vieler Mandanten ist Panik — die falsche Reaktion. Der zweite Reflex ist Reden: gegenüber der Polizei, dem Ladendetektiv, dem Partner am Telefon, dem Freund per WhatsApp. Das ist gefährlicher als die Tat selbst.

Was jetzt zählt: Schweigen zur Sache. Keinen Rückruf bei der Polizei, keine schriftliche Stellungnahme ohne anwaltliche Begleitung, keine „Erklärung” per E-Mail an den Ladeninhaber. Dann Akteneinsicht beantragen — denn erst wer die Akte kennt, kann einschätzen, was realistisch droht und welcher Weg zum mildesten Ergebnis führt.

Beim einfachen Ladendiebstahl mit kleinem Warenwert und fehlendem Vorstrafenregister ist eine Einstellung des Verfahrens die Regel, nicht die Ausnahme. Das ändert sich, sobald erschwerende Umstände hinzukommen — gewerbsmäßige Begehung, Einbruch, Wiederholung. Doch selbst dann gibt es Verteidigungsansätze, die nur früh eingesetzt funktionieren.

Tatbestand und Strafrahmen § 242 StGB

§ 242 Abs. 1 StGB bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB).

Vier Elemente müssen kumulativ vorliegen:

Fremd und beweglich: Die Sache muss im Eigentum eines anderen stehen und tatsächlich fortbewegt werden können. Eigene Sachen sind kein taugliches Tatobjekt, auch wenn sie sich im Besitz eines Dritten befinden.

Wegnahme: Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Maßstab ist die Verkehrsanschauung — nicht jede Berührung ist ein Gewahrsamsbruch.

Zueignungsabsicht: Zweistufig. Die dauerhafte Enteignung des bisherigen Gewahrsamsinhabers muss mit zumindest bedingtem Vorsatz gewollt sein; die vorübergehende Aneignung — das Einverleiben der Sache oder ihres Sachwertes in das eigene Vermögen — erfordert unbedingten Willen, also direkten Vorsatz (BGH, 4 StR 541/11, 22. März 2012; BGH, 3 StR 536/18, 17. Oktober 2019). Reine Gebrauchsanmaßung — kurzes unbefugtes Benutzen ohne Aneignungswillen — ist kein Diebstahl.

Rechtswidrigkeit der Zueignung: Entfällt, wenn dem Täter ein fälliger, einredefreier Anspruch auf Übereignung zusteht. In der Praxis selten.

Gewahrsamsbruch: Wann ist der Diebstahl vollendet?

Diese Frage ist für den Ladendiebstahl praktisch zentral — und oft entscheidend für die Frage Vollendung oder Versuch.

Verdeckter Gewahrsam des Ladeninhabers: Im Selbstbedienungsgeschäft besitzt der Ladeninhaber latenten Gewahrsam an allen Waren, auch wenn Kunden sie in die Hand nehmen. Der BGH hat das bereits 1961 klargestellt: Der Gewahrsam bleibt bis zur Bezahlung an der Kasse beim Inhaber; die Selbstbedienungskonzeption bedeutet keinen Gewahrsamsverzicht (BGH, 2 StR 289/61, 6. Oktober 1961 — BGHSt 16, 271).

Einstecken in eigene Tasche oder Kleidung: Hier endet der verdeckte Gewahrsam des Ladeninhabers. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass das Einstecken kleiner, leicht transportabler Waren in mitgeführte Kleidung oder eine eigene Tasche neuen Tätergewahrsam begründet — unabhängig davon, ob die Kassenzone noch nicht passiert wurde (BGH, 4 StR 199/86, 3. Juli 1986). Besonders klar formuliert in BGH, 5 StR 593/18, 6. März 2019 (LG Dresden): Das Einstecken von Flaschen in einen mitgebrachten Rucksack im Supermarkt vollendet die Wegnahme. Dass gesicherter Gewahrsam über längere Zeit noch aufrechterhalten werden könnte, ist unerheblich.

Einstecken in den Supermarkt-eigenen Einkaufswagen: Noch kein Gewahrsamsbruch. Der Einkaufswagen gehört zum Herrschaftsbereich des Ladens; erst wenn die Ware aus dem Wagen entnommen und am Körper oder in einer eigenen Tasche verborgen wird, ist der Gewahrsam gebrochen.

Umetikettieren und Verdecken: Wer Preisschilder austauscht oder Waren verdeckt in den Einkaufswagen legt, handelt mit offensichtlichem Vorsatz — die Vorsatzfrage stellt sich hier kaum noch.

Kassenzone: Passieren der Kassenzone ohne Bezahlung begründet jedenfalls vollendeten Diebstahl, auch wenn das Einstecken bereits zuvor zur Vollendung geführt hat. Die Kassenzone ist die äußerste Grenzlinie.

Versuch: Wird der Täter bereits beim Einstecken gestellt — bevor eigener Gewahrsam sicher begründet war —, kommt Versuch in Betracht. Der Versuch ist zwar strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB), kann aber strafmildernd wirken und die Verteidigungsposition verbessern.

§ 248a StGB: Geringwertigkeit und Strafantrag

§ 248a StGB wandelt den Diebstahl geringwertiger Sachen von einem Offizialdelikt in ein relatives Antragsdelikt um. Folge: Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat nur, wenn der Geschädigte binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag stellt (§ 77b StGB) — oder wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Die Geringwertigkeitsgrenze — umstritten: Der BGH hat 2004 die Grenze auf 25 Euro festgesetzt (BGH, 2 StR 176/04, 9. Juli 2004). Mehrere Oberlandesgerichte plädieren seither für eine Anhebung auf 50 Euro, da die Kaufkraft seit der früheren DM-Grenze deutlich gesunken ist (OLG Hamm, 2 Ss 427/03, 28. Juli 2003; OLG Frankfurt a.M., 1 Ss 67/08, 9. Mai 2008). Eine neue BGH-Leitentscheidung zu diesem Punkt fehlt bis heute. Gerichte arbeiten in der Praxis mit einem Korridor zwischen 25 und 50 Euro.

Wann nimmt die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an? Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nennen typische Anhaltspunkte: einschlägige Voreintragungen des Täters, gewerbsmäßige Begehungsweise, professionelle Vorgehensweise, Begehung in der Gruppe. Beim Ersttäter ohne Vorstrafen und kleinem Warenwert liegt das besondere öffentliche Interesse in der Regel nicht vor — fehlt auch der Strafantrag, muss das Verfahren eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO).

Wichtige Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 StGB: Betrifft eine Tat mit Regelbeispiel nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–6 eine geringwertige Sache, scheidet der besonders schwere Fall aus. Einbruch im Kleingartenschuppen, Beute eine Getränkedose — kein § 243, nur § 242.

Besonders schwere Fälle und Qualifikationen (§§ 243, 244)

§ 243 StGB — Regelbeispiele, Strafrahmen 3 Monate bis 10 Jahre:

§ 243 StGB enthält keine echten Qualifikationen, sondern Regelbeispiele. Das Gericht kann den erhöhten Strafrahmen anwenden, muss es aber nicht — und kann ihn umgekehrt auch ohne Regelbeispiel anwenden, wenn die Gesamtumstände besonders schwer wiegen.

Die wichtigsten Regelbeispiele für den Ladendiebstahl:

  • Nr. 1 — Einbruch: Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtem Werkzeug in Geschäfts- oder Dienstraume. Beim klassischen Ladendiebstahl selten — relevant bei Einbrüchen nach Ladenschluss.
  • Nr. 2 — Besonders gesichertes Behältnis: Ware ist durch verschlossenes Behältnis oder Schutzvorrichtung gegen Wegnahme gesichert. Gesicherte Warenregale, gesperrte Vitrinen.
  • Nr. 3 — Gewerbsmäßigkeit: Täter handelt mit Wiederholungsabsicht zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahmequelle. Bereits bei wenigen Taten in kurzer Folge relevant. Führt in der Praxis zur häufigsten Anwendung von § 243 beim Ladendiebstahl.

§ 244 StGB — Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre:

§ 244 StGB ist keine Regelbeispieltechnik, sondern echte Qualifikation — der erhöhte Strafrahmen gilt zwingend. Relevante Varianten:

  • Nr. 1a: Täter führt eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich. Beim Ladendiebstahl relevant, wenn ein mitgeführtes Werkzeug — etwa zum Entfernen von Sicherungsetiketten — als gefährliches Werkzeug qualifiziert.
  • Nr. 1b: Täter führt ein Werkzeug oder Mittel bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Das ist eine eigenständige Variante: Es kommt nicht auf die Gefährlichkeit des Gegenstands an, sondern auf seinen Verwendungszweck zur Widerstandsüberwindung. Ein Gerät zum Knacken von Warensicherungen erfüllt in der Regel Nr. 1a, nicht Nr. 1b.
  • Nr. 3: Wohnungseinbruchdiebstahl. Beim Diebstahl aus dauerhaft genutzter Privatwohnung — kein Thema beim klassischen Ladendiebstahl.
  • § 244 Abs. 4 StGB: Qualifizierter Wohnungseinbruchdiebstahl, Strafrahmen 1 bis 10 Jahre (Verbrechen, kein minder schwerer Fall möglich).

Einstellung und Diversion (§§ 153, 153a StPO; §§ 45, 47 JGG)

Die häufigste Erledigungsform beim einfachen Ladendiebstahl ist nicht das Urteil, sondern die Einstellung.

§ 153 StPO — Einstellung ohne Auflagen: Setzt voraus, dass die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Beim Erstmal-Ladendiebstahl mit kleinem Warenwert und fehlenden Vorstrafen: Einstellung ohne jede Auflage möglich. Kein Schuldspruch, kein Eintrag im Führungszeugnis, keine Geldauflage.

§ 153a StPO — Einstellung gegen Auflagen: Häufigste Form bei etwas höherem Warenwert oder wenn § 153 StPO am öffentlichen Interesse scheitert. Mit Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem werden Auflagen erteilt — in der Praxis meist eine Geldauflage von 100 bis 500 Euro, Schadenswiedergutmachung oder gemeinnützige Arbeit. Bei Erfüllung: keine Strafverfolgung mehr möglich, kein Schuldspruch, kein Führungszeugnis-Eintrag.

Strategischer Hinweis: § 153a StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Wer die Beweislage für schwach hält, kann die Zustimmung verweigern und auf Freispruch in der Hauptverhandlung setzen — ein Schritt, der wohlüberlegt sein muss und anwaltliche Begleitung erfordert.

§§ 45, 47 JGG — Diversion bei Jugendlichen und Heranwachsenden: Für Jugendliche (14–17 Jahre) und Heranwachsende (18–20 Jahre, bei angewendetem Jugendstrafrecht) sehen §§ 45, 47 JGG niedrigschwellige Diversionsmaßnahmen vor. Der Staatsanwalt kann nach § 45 JGG von der Verfolgung absehen, das Gericht nach § 47 JGG einstellen — häufig verbunden mit Weisungen (Täter-Opfer-Ausgleich, soziale Trainingskurse) oder einer Verwarnung. Formelle Verurteilungen werden nach dem Erziehungsgedanken des JGG möglichst vermieden.

Folgen für Führungszeugnis und Beamten-/Ausbildungsverhältnis

Bundeszentralregister und Führungszeugnis:

Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO hinterlässt keinen Eintrag im Bundeszentralregister und damit keinen Eintrag im Führungszeugnis. Wer einen Strafbefehl oder ein Urteil erhält, muss differenzieren:

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen: Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten — vorausgesetzt, es besteht keine weitere Eintragung im Register. Beim typischen Ladendiebstahl mit kleinem Warenwert und Ersttäter-Situation bleibt ein Strafbefehl mit 20 oder 30 Tagessätzen damit im normalen Führungszeugnis unsichtbar.

Freiheitsstrafe auf Bewährung erscheint dagegen immer — auch wenn sie nur ein Jahr beträgt. Für Azubis, Bewerber, Lehramtsstudenten und Beamte ist das der kritische Punkt.

Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG): Für Berufe mit Kinder- und Jugendkontakt gelten strengere Eintragsregeln. Hier erscheinen auch Verurteilungen, die im normalen Führungszeugnis nicht auftauchen würden.

Beamten- und Disziplinarrecht:

§ 24 BeamtStG sieht den Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verhängt wird. Beim einfachen Ladendiebstahl ist diese Schwelle selten erreicht — sie bleibt aber relevant bei Gewerbsmäßigkeit und Qualifikationen.

Unterhalb dieser Schwelle drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen, die von Verweis und Geldbuße bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen können. Das BVerwG hat klargestellt, dass auch Diebstähle geringen Werts zur Entfernung führen können, wenn dadurch das Vertrauen des Dienstherrn nachhaltig beschädigt wird — insbesondere wenn dem Beamten besonderes Vertrauen entgegengebracht wird — etwa als Rettungsassistent oder Feuerwehrmann gegenüber einem hilflosen Patienten (BVerwG, 2 C 6.14, 10. Dezember 2015). Für die meisten Beamten mit einem einmaligen Vorfall ohne dienstlichen Bezug ist das Disziplinarverfahren eine reale, aber keine zwingende Konsequenz. Entscheidend ist, wie das Strafverfahren endet.

Verteidigungsansätze

Schweigen — der wichtigste erste Schritt: Jede Äußerung gegenüber dem Ladendetektiv oder der Polizei beantwort die Vorsatzfrage zu Lasten des Mandanten. Das Recht zu schweigen besteht ab dem ersten Moment der Beschuldigung (§ 136 StPO). Es gibt kein „kurzes Erklären”, das hilft. Es gibt nur Schweigen und anwaltliche Begleitung.

Zueignungsabsicht bestreiten: Der häufigste Verteidigungsansatz. Der Mandant habe vergessen zu bezahlen, sei abgelenkt gewesen, habe die Ware übersehen. Der Vorsatz auf Wegnahme und Zueignung muss vom Ankläger nachgewiesen werden — das Schweigen des Mandanten schützt diese Verteidigungslinie. Bei objektiv eindeutigen Handlungen (Verdecken, Umetikettieren, Schichten in mitgebrachter Tasche) ist die Linie schwer zu halten; bei spontanen, unübersichtlichen Situationen kann sie tragen.

Gewahrsamsbruch-Zeitpunkt prüfen: War der Täter bereits beim Einstecken gestellt worden, bevor eigener Gewahrsam sicher begründet war? Dann kommt Versuch in Betracht. Versuch und Vollendung haben denselben Strafrahmen (§ 242 Abs. 2 StGB), aber der Versuch wirkt strafmildernd und kann im Einzelfall verfahrensrechtlich relevant sein.

§ 248a StGB — Strafantrag und Antragsfrist: War der Warenwert gering? Wurde der Strafantrag form- und fristgerecht gestellt? Kann der Strafantrag zurückgenommen werden — und ist das der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden? Wurde das besondere öffentliche Interesse zutreffend bejaht? Diese prozessualen Fragen stellen sich vor jeder anderen Sachprüfung.

Einstellung aktiv betreiben: Frühzeitige Schadensregulierung, Entschuldigung beim Geschädigten und das Angebot zur Zahlung einer Geldauflage erhöhen die Chancen auf eine Einstellung nach § 153a StPO erheblich. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB wirkt zusätzlich strafmildernd und kann eine Strafrahmenverschiebung begründen.

Strafzumessung bei unvermeidbarem Schuldspruch: Ersttat, geringer Warenwert, stabile Lebenssituation, Kooperation, Wiedergutmachung — all das fließt in die Strafzumessung nach § 46 StGB ein. Ziel ist ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe, die im Führungszeugnis nicht erscheint (unter 90 Tagessätze, keine Voreintragungen).

Vorstrafen — frühzeitig prüfen: Bei Voreintragungen ist § 153 StPO ausgeschlossen; § 153a StPO wird schwieriger. Ob alte Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsreif sind (§§ 49 ff. BZRG), muss früh geprüft werden — das ändert die Verhandlungsposition.

Wichtige Leitentscheidungen

GerichtDatumAktenzeichenAussage
BGH6. Oktober 19612 StR 289/61Verdeckter Gewahrsam des Ladeninhabers im Selbstbedienungsladen — kein Verzicht auf Gewahrsam durch Selbstbedienung (BGHSt 16, 271)
BGH3. Juli 19864 StR 199/86Einstecken kleiner Waren in Kleidung oder Tasche begründet neuen Tätergewahrsam; Kassenzone noch nicht erforderlich
BGH22. März 20124 StR 541/11Zueignungsabsicht: Aneignungskomponente erfordert direkten Vorsatz, Enteignungskomponente bedingten
BGH9. Juli 20042 StR 176/04Geringwertigkeit § 248a StGB: Grenze 25 Euro (Ablösung der DM-Grenze)
OLG Hamm28. Juli 20032 Ss 427/03Geringwertigkeit 50 Euro — OLG-Tendenz zur Anhebung
OLG Frankfurt a.M.9. Mai 20081 Ss 67/08Geringwertigkeit 50 Euro — OLG-Tendenz bestätigt
BGH6. März 20195 StR 593/18Einstecken in Rucksack = Vollendung; Kassenzone für Vollendung irrelevant (LG Dresden)
BGH17. Oktober 20193 StR 536/18Kein Diebstahl ohne unbedingten Aneignungswillen — reiner Enteignungswille genügt nicht
BGH6. November 1979VI ZR 254/77Fangprämie: Hausdetektiv-Kosten als zivilrechtlicher Schadensersatz, soweit konkret schadensabwehrend
BVerwG10. Dezember 20152 C 6.14Beamtenrecht: Entfernung aus dem Dienst auch bei Diebstahl geringen Werts möglich bei nachhaltigem Vertrauensbruch

Weiterführende Spokes: Raub (§ 249 StGB) · Strafbefehl und Einspruch (§ 407 StPO) · Jugendstrafrecht (JGG) · Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Was jetzt zu tun ist

Machen Sie keine Aussage — nicht zur Polizei, nicht schriftlich, nicht per Nachricht an den Ladeninhaber. Wenn ein Brief von der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, läuft eine Frist. Fordern Sie Akteneinsicht an, bevor Sie reagieren. Erst wer die Akte kennt, weiß, welche Einstellungsoption realistisch ist, ob die Beweislage Zweifel lässt — und was ein Strafbefehl für Ihr Führungszeugnis und Ihren Beruf bedeutet.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Ladendiebstahl?

    § 242 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis endet ein einfacher Ladendiebstahl bei Ersttätern ohne Vorstrafen regelmäßig mit einer Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO — also ohne Schuldspruch und ohne Führungszeugnis-Eintrag. Kommt es zu einem Strafbefehl, liegt die Geldstrafe bei kleinen Warenwerten meist zwischen 15 und 40 Tagessätzen.

  • Was bedeutet § 248a StGB (Geringwertigkeit)?

    § 248a StGB macht den Diebstahl geringwertiger Sachen zu einem relativen Antragsdelikt: Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat nur, wenn der Geschädigte Strafantrag stellt — oder wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Fehlt der Strafantrag und liegt kein besonderes öffentliches Interesse vor, muss das Verfahren eingestellt werden.

  • Bis zu welchem Wert ist ein Diebstahl geringwertig?

    Der BGH hat 2004 die Grenze auf 25 Euro festgesetzt (BGH, 2 StR 176/04). Mehrere Oberlandesgerichte plädieren seither für eine Anhebung auf 50 Euro, da der BGH keine neuere Leitentscheidung erlassen hat. In der Praxis bewegen sich viele Gerichte in diesem Korridor — eine klare Grenze gibt es derzeit nicht. Wer eine Ware im Wert zwischen 25 und 50 Euro gestohlen hat, befindet sich im Streitbereich.

  • Kann das Verfahren bei einem Erstmal-Ladendiebstahl eingestellt werden?

    Ja, häufig. Bei kleinen Warenwerten, keinen Vorstrafen und fehlendem öffentlichem Interesse stellt die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO ein — kein Schuldspruch, kein Führungszeugnis-Eintrag. Bei etwas höherem Warenwert kommt § 153a StPO in Betracht: Einstellung gegen eine Geldauflage, die in der Praxis zwischen 100 und 500 Euro liegt, je nach Sachverhalt und persönlichen Verhältnissen.

  • Wirkt sich ein Ladendiebstahl auf das Führungszeugnis aus?

    Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO hinterlässt keinen Eintrag im Führungszeugnis. Wird hingegen ein Strafbefehl rechtskräftig oder ein Urteil gesprochen, gilt: Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen wird nicht ins Führungszeugnis aufgenommen — vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Eintragungen im Bundeszentralregister (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Freiheitsstrafe auf Bewährung erscheint dagegen immer.

  • Was bedeutet ein besonders schwerer Fall (§ 243 StGB)?

    § 243 StGB erhöht den Strafrahmen auf drei Monate bis zehn Jahre. Er greift bei Regelbeispielen wie Einbruch (Nr. 1), gewerbsmäßigem Handeln (Nr. 3) oder dem Ausnutzen hilfloser Personen (Nr. 6). Wichtig: § 243 ist keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel — das Gericht kann den erhöhten Rahmen auch ohne Regelbeispiel anwenden oder trotz Regelbeispiel beim Grundtatbestand bleiben, wenn mildernde Umstände überwiegen. Bei geringwertigen Sachen scheidet § 243 in den Nrn. 1–6 aus (§ 243 Abs. 2 StGB).

  • Ist Einstecken in die Jackentasche schon Diebstahl?

    Nach der Rechtsprechung des BGH: ja, wenn die Ware dabei vollständig aus dem Herrschaftsbereich des Ladeninhabers herausgelöst wird und eigener Gewahrsam begründet wird. Das Einstecken kleiner, leicht transportabler Waren in mitgeführte Kleidung oder eine eigene Tasche genügt — auch wenn die Kassenzone noch nicht passiert wurde (BGH, 5 StR 593/18, 6. März 2019; BGH, 4 StR 199/86, 3. Juli 1986). Die Vollendung tritt bereits in diesem Moment ein.

  • Muss ich die Fangprämie oder Bearbeitungspauschale zahlen?

    Der Ladeninhaber kann zivilrechtlich Schadensersatz für die anteiligen Kosten des Hausdetektivs verlangen, soweit diese der Abwehr des konkret drohenden Diebstahls dienten (BGH, VI ZR 254/77, 6. November 1979). Reine Bearbeitungs- und Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig. In der Praxis werden pauschale Beträge zwischen 30 und 250 Euro geltend gemacht. Ob und in welcher Höhe gezahlt werden sollte, hängt vom Einzelfall ab — vorschnell zahlen sollte man jedenfalls nicht, ohne die Berechtigung geprüft zu haben.

  • Kann die Polizei mich zwingen, mit ihr mitzukommen?

    Zur bloßen Identitätsfeststellung darf die Polizei Sie anhalten und festhalten, bis Ihre Personalien geklärt sind (§ 163b StPO). Eine Verhaftung — also ein Festhalten darüber hinaus — setzt entweder einen Haftbefehl oder die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme voraus (§ 127 StPO: Fluchtgefahr oder unmittelbar beobachtete Tat). Bei einem normalen Ladendiebstahl ohne Fluchtgefahr oder Identitätsproblem besteht kein Recht, Sie stundenlang festzuhalten. Entscheidend: Schweigen Sie zur Sache, kooperieren Sie bei der Identitätsfeststellung.

  • Was ist bei Jugendlichen anders?

    Für Jugendliche (14–17 Jahre) und Heranwachsende (18–20 Jahre, soweit Jugendstrafrecht anwendbar) gilt das JGG. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 45 JGG von der Verfolgung absehen, das Gericht nach § 47 JGG einstellen — häufig verbunden mit sozialen Trainingskursen, einem Täter-Opfer-Ausgleich oder einer Verwarnung. Formelle Verurteilungen werden nach dem Erziehungsgedanken des JGG möglichst vermieden. Im Führungszeugnis erscheinen Jugendstrafrecht-Eintragungen nach anderen Tilgungsfristen und Eintragsregeln als Erwachsenenstrafrecht.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

0761 458 754 80