Wenn aus einem Streit ein Strafverfahren wird
Nötigung und Bedrohung entstehen selten aus kühlem Kalkül. Die Vorwürfe kommen nach einem Beziehungsende, in einem Nachbarschaftskonflikt, nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn oder nach einer Demonstration, die eskaliert ist. Eine Nachricht, die im Affekt getippt wurde. Ein Drängeln auf der Überholspur, das der andere als Bedrohung empfunden hat. Eine Sitzblockade, die nun als Nötigung verfolgt wird.
Was bei der Polizei als Anzeige ankommt, ist häufig ein Ausschnitt — ein Moment ohne Kontext. Das Strafrecht muss diesen Moment bewerten. Und dabei kommt es auf Formulierungen an, auf den Empfängerhorizont, auf die Frage, ob Gewalt tatsächlich physisch wirkt, und darauf, ob das Mittel zum Zweck wirklich verwerflich ist.
§§ 240 und 241 StGB sind tatbestandlich enger als viele glauben. Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ist kein Beiwerk — sie ist die eigentliche Hürde. Und § 241 StGB gilt zwar seit der Reform 2021 auch für Drohungen mit Vergehen, aber nur wenn die Drohung für einen objektiven Beobachter ernst gemeint erscheint.
Dieser Beitrag erklärt beide Normen, die Rechtsprechung zu Sitzblockaden und Straßenverkehr, was sich 2021 geändert hat — und wo die Verteidigung ansetzen kann.
§ 240 StGB — Nötigung: Tatbestand, Verwerflichkeit, Strafrahmen
§ 240 Abs. 1 StGB bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Gewalt setzt nach gefestigter Rechtsprechung eine physische Zwangswirkung voraus. Der Täter muss das Opfer durch körperliche Kraftentfaltung oder körperlich wirkende Mittel in seiner Willensfreiheit beeinträchtigen. Rein psychischer Druck — das bloße Aufbauen einer bedrohlichen Atmosphäre — reicht nicht aus. Diese Grenze hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 92, 1 gezogen: Ein Gewaltbegriff, der auf jede körperliche Zwangswirkung verzichtet, ist mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.
Drohung mit empfindlichem Übel bedeutet: Der Täter kündigt an, ein künftiges Übel zu verwirklichen, auf dessen Eintritt er Einfluss hat. Empfindlich ist das Übel, wenn es nach objektiver Beurteilung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zur Nachgabe zu veranlassen. Das angedrohte Übel muss nicht selbst rechtswidrig sein. Wer mit einer Strafanzeige droht, droht mit etwas Rechtmäßigem — und kann trotzdem nötigen, wenn die Verknüpfung mit dem erzwungenen Ziel verwerflich ist.
Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) ist das entscheidende Korrektiv. Strafbar ist eine Nötigung nur, wenn die Anwendung des Mittels zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine umfassende Zweck-Mittel-Abwägung. Mittel und Zweck werden in Relation gesetzt: Wer mit einer rechtmäßigen Anzeige droht, um eine berechtigte Forderung durchzusetzen, handelt regelmäßig nicht verwerflich. Wer dieselbe Drohung einsetzt, um eine sexuelle Gefälligkeit zu erzwingen, nötigt verwerflich.
Der Versuch ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar.
In besonders schweren Fällen (§ 240 Abs. 4 StGB) erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Regelbeispiele: Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch (Nr. 1) sowie Missbrauch von Befugnissen oder der Stellung als Amtsträger (Nr. 2). Die Regelbeispiele sind keine eigenständigen Tatbestände, sondern eröffnen nur den erhöhten Strafrahmen; atypische Umstände können den erhöhten Rahmen auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels ausschließen.
Strafpraxis: Bei Ersttätern mit einfachem Tatbild ist Geldstrafe die Regel. Im Straßenverkehr kommen Fahrverbot (§ 44 StGB) und in gravierenden Fällen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) hinzu.
Die Gewalt-Rechtsprechung: Von Laepple bis Sitzblockade
Der Gewaltbegriff des § 240 StGB hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach beschäftigt — und die Entwicklung ist für das Verständnis des heutigen Tatbestands unerlässlich.
BVerfGE 92, 1 — Sitzblockade II (10. Januar 1995, AZ: 1 BvR 718/89 u.a.): Das Bundesverfassungsgericht erklärte den sog. vergeistigten Gewaltbegriff für verfassungswidrig. Dieser hatte es erlaubt, bereits rein psychische Zwangswirkungen als Gewalt zu werten. Das BVerfG stellte klar: Wenn Demonstranten auf der Straße sitzen und ein Fahrzeug nicht physisch berühren, sondern nur durch ihre Anwesenheit zum Anhalten bringen, fehlt die körperliche Zwangswirkung auf den unmittelbaren Betroffenen. § 240 StGB setzt physisch vermittelte Gewalt voraus — nicht bloß psychischen Druck.
Gleichzeitig ließ das BVerfG die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung bestehen: Wenn das anhaltende Fahrzeug in erster Reihe seinerseits ein physisches Hindernis für das nachfolgende Fahrzeug in zweiter Reihe bildet, liegt körperlich vermittelte Gewalt vor. Das haltende Fahrzeug wirkt als konkretes physisches Hindernis.
BVerfG, 7. März 2011, 1 BvR 388/05: Das Bundesverfassungsgericht hob eine Verurteilung wegen Nötigung bei einer Sitzblockade (Straße zur Rhein Main Military Air Base) auf — nicht wegen des Gewaltbegriffs, sondern wegen unzureichender Verwerflichkeitsprüfung. Das Gericht hatte die Abwägung zwischen Nötigungsmittel und Versammlungsfreiheit nicht hinreichend vorgenommen. Dabei bestätigte das BVerfG, dass die Zweite-Reihe-Konstruktion nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Die Formel: Bei Demonstrationen sind Vorankündigung, Dauer, Intensität, Ausweichmöglichkeiten und sachlicher Bezug des Protests zum Demonstrationsgegenstand in die Verwerflichkeitsprüfung einzubeziehen.
KG Berlin, 31. Januar 2024, 3 ORs 69/23: Das Kammergericht bestätigte die Verurteilung eines Klimaaktivisten der Letzten Generation wegen Nötigung. Die Verwerflichkeitskriterien der BVerfG-Rechtsprechung seien Orientierungsmaßstäbe, keine abschließende Checkliste — entscheidend bleibt die Einzelfallabwägung. Der Aktivist wurde verurteilt, weil Dauer und Intensität der Blockade in der konkreten Situation die Grenze zur Verwerflichkeit überschritten hatten.
BGH, 25. Februar 2021, 3 StR 204/20: Der BGH bestätigte, dass Gewalt auch durch massiven Lärm und Schläge gegen Fensterscheiben ausgeübt werden kann, wenn die Kommunikation in einer Versammlung physisch unmöglich gemacht wird. Die Versammlungsfreiheit schützt nicht vor einer Verurteilung, wenn die Massivität der Handlung die Grenze überschreitet.
§ 241 StGB — Bedrohung nach der Reform 2021
§ 241 StGB hat durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. I 2021 S. 441, in Kraft seit 3. April 2021) eine grundlegende Neufassung erhalten.
Vor 2021 war § 241 StGB erheblich enger: Strafbar war nur die Drohung mit einem Verbrechen — also einer Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 1 StGB). Drohungen mit Körperverletzung, sexuellen Übergriffen unterhalb der Verbrechensschwelle oder Sachbeschädigung waren nach § 241 a.F. nicht strafbar.
Seit 3. April 2021 gilt:
Abs. 1 erfasst Drohungen mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Es genügt ein Vergehen — „Ich haue dir die Fresse ein” oder „Ich fasse dich an” kann jetzt § 241 Abs. 1 StGB erfüllen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Abs. 2 erfasst weiterhin die Drohung mit einem Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Abs. 3 ist neu kodifiziert: Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass ein Verbrechen gegen jemanden oder eine ihm nahestehende Person bevorstehe, wird wie nach Abs. 2 bestraft (bis zu zwei Jahre). Dieser Absatz erfasst gefälschte Drohschreiben, anonyme Bombendrohungen oder das wissentliche Weitergeben einer falschen Bedrohungsinformation. Der BGH hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bestätigt: Bei einem Beschuldigten, der mit einer Bombenattrappe eine Kindertagesstätte betrat, bejahte das LG Köln § 241 Abs. 3 StGB — der BGH bestätigte (BGH, 20. Dezember 2023, 2 StR 359/23).
Abs. 4 erhöht den Strafrahmen, wenn die Bedrohung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen wird. Bei Abs. 1-Fällen: bis zu zwei Jahre; bei Abs. 2–3-Fällen: bis zu drei Jahre. Dieser Absatz richtet sich vor allem gegen Hass-Drohungen in sozialen Netzwerken und Messenger-Broadcasts.
Abs. 5 verweist auf die Strafantragserfordernisse der jeweils angedrohten Tat: Ist die bedrohte Handlung (z.B. Körperverletzung nach § 223 StGB) nur auf Antrag verfolgbar, gilt das auch für die Drohung damit. Wird kein Strafantrag gestellt oder zurückgenommen, scheidet eine Verurteilung nach § 241 Abs. 1 StGB aus.
Tatbestandliches Erfordernis: Die Drohung muss nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Beobachters als ernst gemeint erscheinen. Ob der Täter sie subjektiv ernst meinte, ist unerheblich. Umgekehrt: Eine Drohung, die kein neutraler Beobachter für ernstgemeint gehalten hätte — ausgesprochen in einer bekanntermaßen eskalierenden Beziehungssituation, sofort zurückgenommen, ohne erkennbare Mittel zur Umsetzung — kann den Tatbestand nicht erfüllen.
Wichtig für Konkurrenzfragen: Eine Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB, die ausschließlich der Erzwingung sexueller Handlungen dient, geht in der Vergewaltigung auf — sie wird dann nicht gesondert bestraft (BGH, 20. Februar 2024, 3 StR 12/24).
Straßenverkehrsnötigung: Drängeln, Ausbremsen, Polizeiflucht
Nötigung im Straßenverkehr ist einer der häufigsten Anwendungsfälle des § 240 StGB. Täglich kommt es auf deutschen Straßen zu Situationen, die strafrechtliche Konsequenzen haben können — und zu Vorwürfen, die bei genauerem Hinsehen den Tatbestand nicht erfüllen.
Drängeln: Dichtes, bedrängendes Auffahren mit Lichthupe und Hupe, das einen anderen Fahrer zur Freigabe der Überholspur zwingt, kann Nötigung sein. Das dynamische Heranfahren übt physisch spürbaren Druck auf den Vorausfahrenden aus und löst physisch wirkende Angstreaktionen aus — damit ist der Gewaltbegriff nach BVerfG 2 BvR 932/06 erfüllt, nicht weil das Fahrzeug ein stationäres physisches Hindernis bildet (das ist die Logik des Ausbremsen-Falls), sondern wegen der physisch wirkenden Einwirkung des heranfahrenden Fahrzeugs. Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafbarkeit solcher Fahrmanöver bestätigt (BVerfG, 29. März 2007, 2 BvR 932/06), betont aber die Einzelfallabhängigkeit: Entscheidend sind Dauer, Intensität, Geschwindigkeit und Signalgebung. Kurze Annäherungen auf kurzer Strecke bei niedriger Geschwindigkeit genügen grundsätzlich nicht.
Ausbremsen: Wer ein nachfolgendes Fahrzeug aus verkehrsfremden Gründen zum Stillstand zwingt, nötigt durch Gewalt im Sinne von § 240 StGB. Das Fahrzeug des Vordermanns schafft ein physisches Hindernis. Der BGH hat das grundlegend entschieden: BGH, 30. März 1995, 4 StR 725/94 (NJW 1995, 3131) — aus verkehrsfremden Gründen erzwungener Stillstand eines Fahrzeugs kann strafbare Nötigung sein.
Nötigungsvorsatz als zentrales Abgrenzungsmerkmal: Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (26. Juni 2025, III-5 ORs 41/25) einen Schuldspruch aufgehoben: Ein Fahrer, der vor der Polizei flieht und dabei riskante Manöver ausführt, handelt nicht mit dem Ziel, andere zur Verhaltensänderung zu zwingen. Der Nötigungsvorsatz fehlt, wenn die Beeinträchtigung des anderen nur bedingt in Kauf genommene Nebenfolge ist — nicht bezwecktes Ziel. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Ankerpunkt für die Verteidigung in Verkehrsnötigungsfällen: War die Zwangswirkung auf den anderen tatsächlich das Ziel des Fahrers?
Abgrenzung zu §§ 315c, 315d StGB: Wenn die Fahrt zugleich rücksichtslos und auf Zwang ausgerichtet ist, tritt § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB in Tateinheit mit § 240 StGB. § 315d StGB (verbotenes Kraftfahrzeugrennen) erfasst dagegen Situationen mit Rennabsicht, nicht bloße Einschüchterungsmanöver ohne Geschwindigkeitswettbewerb.
Aufenthaltsrechtliche und führerscheinrechtliche Folgen: Bei Straßenverkehrsnötigung ist Fahrverbot nach § 44 StGB häufig. Schwere Fälle können zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB führen, wenn die Anlasstat eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt.
Typische Beziehungs- und Nachbar-Konstellationen
Der Großteil der Nötigungs- und Bedrohungsverfahren entsteht nicht auf der Autobahn oder bei Demonstrationen, sondern in Nahbeziehungen: Ex-Partner, Nachbarn, Arbeitskollegen, Familienmitglieder.
Ex-Partner-Konflikte: Im Beziehungsstreit werden Drohungen häufig per WhatsApp, SMS oder anderen Messengern übermittelt. Typische Äußerungen: „Ich bringe dich um”, „Du wirst das bereuen”, „Ich weiß, wo du wohnst”. Seit der Reform 2021 sind auch Drohungen mit körperlicher Gewalt als solche strafbar, nicht erst Drohungen mit Mord oder Totschlag. Kumulieren Nötigung und Bedrohung — „Wenn du den Sorgerechtsstreit nicht einstellst, schlage ich dich zusammen” —, stehen § 240 und § 241 in Tateinheit (§ 52 StGB).
Ein zentrales Beurteilungsproblem: Drohungen in Beziehungskonflikten werden häufig im Affekt geäußert, von beiden Seiten, und von keiner Seite wirklich ernst gemeint — auch wenn der Empfänger sich bedroht fühlt. Subjektives Bedrohungsempfinden begründet keine Strafbarkeit. Maßstab ist der Empfängerhorizont eines objektiven Beobachters: Hätte eine neutrale dritte Person die Äußerung als ernstgemeinte Ankündigung einer bevorstehenden Tat aufgefasst? Hier liegt ein wichtiger Verteidigungsansatz.
Nachbarschaftsstreit: Drohungen im Nachbarschaftskonflikt — „Wenn Sie nochmal so parken, zerkratze ich Ihr Auto” — können § 241 Abs. 1 StGB erfüllen, weil eine Sachbeschädigung am Kfz ein Vergehen gegen eine Sache von bedeutendem Wert sein kann. Auch § 240 StGB ist im Nachbarschaftsstreit häufig: Wer jemanden durch Drohungen zur Unterlassung einer rechtmäßigen Handlung zwingt, nötigt verwerflich.
Polizei und erste Aussage: In allen diesen Konstellationen gilt dasselbe: Schweigen Sie bei der ersten Vernehmung. Wer den Kontext nicht kennt, kann ihn nicht verteidigen.
Abgrenzung zu § 238 Nachstellung und § 253 Erpressung
§ 238 StGB — Nachstellung (Stalking): § 238 StGB erfasst die beharrliche Nachstellung als Ganzes — also wiederholte Handlungen, die das Opfer in seiner Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigen. Seit der Reform vom 1. Oktober 2021 genügt statt „dauerhaft” nun „wiederholt”, und statt „schwerwiegender” Beeinträchtigung reicht eine „nicht unerhebliche”. Im Ex-Partner-Streit ist § 238 häufig neben §§ 240, 241 StGB anwendbar, wenn die Drohungen Teil einer Nachstellungskampagne sind. Die Normen stehen dann meist in Tateinheit. § 238 erfasst das Muster der Nachstellung; §§ 240, 241 erfassen die einzelnen Drohungsakte.
§ 253 StGB — Erpressung: Erpressung ist eine qualifizierte Nötigung mit Vermögensschaden-Element. Wer durch Nötigungsmittel einen Vermögensvorteil erzwingt — „Zahl mir 2.000 Euro, oder ich veröffentliche die Fotos” — erpresst nach § 253 StGB. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; räuberische Erpressung nach § 255 StGB ist ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Die Abgrenzung zur Nötigung liegt beim Vermögenselement: Geht es um Verhalten ohne Vermögensbezug, ist § 240 StGB einschlägig; geht es um die Erzwingung eines Vermögensvorteils, ist es § 253 StGB. In der Praxis überschneiden sich die Vorwürfe häufig.
→ Zur Beleidigung, die oft parallel erhoben wird: Beleidigung § 185 StGB — Recht, Grenzen, Strafe
Verteidigungsansätze
Fehlende objektive Ernsthaftigkeit der Drohung (§ 241 StGB): Der wichtigste Ansatzpunkt bei Bedrohungsvorwürfen ist die Ernsthaftigkeit. Der Tatbestand setzt voraus, dass ein objektiver Beobachter die Äußerung als ernst gemeinte Ankündigung eines bevorstehenden Übels aufgefasst hätte. Relevante Indizien dagegen: hitziger Beziehungsstreit mit gegenseitiger Eskalation, sofortige Rücknahme oder Entschuldigung, offensichtliche Unmöglichkeit der Umsetzung, Alkohol-/Drogenkontext der Äußerung, vorangegangene gleichartige Äußerungen ohne jede Folge. Das subjektive Bedrohungsempfinden des Opfers ist für den Tatbestand nicht maßgeblich.
Fehlende Konkretheit der Tathandlung (§ 241 Abs. 1 StGB): Bei Abs. 1 muss die angedrohte Tat hinreichend konkret gegen die geschützten Rechtsgüter gerichtet sein. Vage Äußerungen — „Du wirst das bereuen”, „Ich sorge dafür, dass du Probleme bekommst” — lassen sich nicht einem der Rechtsgüter (sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Sache von bedeutendem Wert) zuordnen. Damit fehlt ein Tatbestandselement.
Verwerflichkeit ausschließen (§ 240 StGB): Die Verwerflichkeitsprüfung eröffnet erheblichen Spielraum. Argumente: Das Mittel war nicht verwerflich, weil der Täter nur sein rechtlich zulässiges Interesse durchsetzen wollte (z.B. Wegfahren eines Falschparkers). Der Täter drohte mit einem rechtmäßigen Übel, und die Verknüpfung mit dem Ziel ist nicht sittenwidrig. Bei Demonstrationen: Vorankündigung, kurze Dauer, sachlicher Bezug zum Protestthema schließen Verwerflichkeit aus (BVerfG, 7. März 2011, 1 BvR 388/05). Die Verwerflichkeitsprüfung erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung — Checklisten gibt es nicht.
Nötigungsvorsatz im Straßenverkehr (§ 240 StGB): Wie das OLG Hamm (III-5 ORs 41/25) zeigt: Fehlt der Vorsatz, den anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen — weil der Fahrer nur flieht oder unachtsam fährt —, fehlt ein Tatbestandselement. Konditionaler Vorsatz — bloßes In-Kauf-Nehmen einer Beeinträchtigung — genügt für den Nötigungsvorsatz nicht.
Irrtum und fehlendes Wissen (§ 241 Abs. 3 StGB): Für das Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens ist „wider besseres Wissen” erforderlich. Wer selbst glaubt, die Gefahr sei real — etwa bei einer paranoiden Erkrankung —, handelt nicht tatbestandsmäßig. Ein entsprechender Irrtum schließt die Strafbarkeit aus.
Strafzumessungsebene: Auch wenn der Tatbestand erfüllt und die Verwerflichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt die Strafzumessungsebene. Geständnis, Wiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich, soziale Stabilisierung und fehlende Vorstrafen wirken strafmildernd. Bei Ersttätern sind Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder Geldstrafe ohne Freiheitsstrafe die realistischen Ziele.
→ Bei Strafbefehl: Einspruch prüfen lassen. Strafbefehl — Einspruch, Fristen, Strategie
Wichtige Leitentscheidungen
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Thema |
|---|---|---|---|
| BVerfG | 10. Januar 1995 | 1 BvR 718/89 u.a. | BVerfGE 92, 1 — Sitzblockade II; physischer Gewaltbegriff, Art. 103 Abs. 2 GG |
| BVerfG | 7. März 2011 | 1 BvR 388/05 | Sitzblockade Rhein Main Air Base; Zweite-Reihe-Rspr. verfassungsgemäß; Verwerflichkeitsprüfung bei Demonstrationen |
| BVerfG | 29. März 2007 | 2 BvR 932/06 | Drängeln im Stadtverkehr kann Nötigung sein; Einzelfallabwägung |
| BGH | 30. März 1995 | 4 StR 725/94 | Ausbremsen = Gewalt i.S.d. § 240 StGB; NJW 1995, 3131 |
| BGH | 25. Februar 2021 | 3 StR 204/20 | Nötigung durch Lärm/Schläge gegen Fensterscheiben; NStZ 2021, 626 |
| BGH | 20. Dezember 2023 | 2 StR 359/23 | § 241 Abs. 3 StGB; Bombenattrappe in Kita; Vortäuschen bevorstehendes Verbrechen |
| BGH | 20. Februar 2024 | 3 StR 12/24 | § 241 Abs. 2 StGB geht in § 177 StGB auf, wenn ausschließlich zur Erzwingung sexueller Handlungen |
| KG Berlin | 31. Januar 2024 | 3 ORs 69/23 | Klimaaktivist Letzte Generation; Verwerflichkeit bejaht; Verurteilung bestätigt |
| OLG Hamm | 26. Juni 2025 | III-5 ORs 41/25 | Polizeiflucht; kein Nötigungsvorsatz bei Zwangswirkung als bloßer Nebenfolge |
Was jetzt zu tun ist
Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben oder eine Anzeige wegen Nötigung oder Bedrohung gegen Sie läuft: Machen Sie bei der Polizei keine Angaben zur Sache. Auch nicht zur Klarstellung, auch nicht um Missverständnisse aufzulösen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, was tatsächlich vorgeworfen wird und wie die Beweislage aussieht.
Rufen Sie an. Im ersten Telefonat klären wir, worum es geht, wie dringend es ist und was als nächstes zu tun ist.






