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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Raub ist ein Verbrechen. Mindeststrafe ein Jahr. Was das bedeutet — und wo die Verteidigung ansetzt.

Raub ist ein Verbrechen — und was daraus folgt

§ 249 StGB gehört zu den Vorwürfen, bei denen der Strafrahmen die Reaktionsmöglichkeiten von Anfang an einengt. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Das ist kein Zufall und keine gesetzgeberische Übertreibung — es ist Ausdruck der Tatsache, dass Raub Gewalt gegen eine Person mit Eigentumsangriff verbindet. Der Gesetzgeber hat diese Kombination als Verbrechen eingestuft, mit allen Konsequenzen.

Was folgt daraus praktisch? Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO scheidet für das Kerndelikt aus. Geldstrafe ist nicht möglich. Bewährung setzt voraus, dass entweder ein minder schwerer Fall vorliegt oder Jugendstrafrecht anwendbar ist. Untersuchungshaft ist bei Verbrechensvorwürfen leichter zu begründen.

Gleichzeitig gilt: Zwischen dem einfachen Raub nach § 249 StGB und dem schweren Raub nach § 250 Abs. 2 StGB liegen Mindeststrafen von einem und fünf Jahren — eine erhebliche Spanne. Innerhalb dieser Spanne bestimmt die Verteidigung mit, wo ein Urteil landet. Und bei Heranwachsenden kann die Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist, den gesamten Strafrahmen des Erwachsenenrechts außer Kraft setzen.

Dieser Beitrag erklärt den Tatbestand, die Strafrahmen, die Qualifikationen und die realistischen Verteidigungsansätze — auf Basis verifizierter BGH-Rechtsprechung.

Die Strafrahmen von §§ 249–252 StGB im Überblick

NormMindeststrafeHöchststrafeEinordnung
§ 249 Abs. 1 StGB (Raub)1 Jahr15 JahreVerbrechen
§ 249 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall)6 Monate5 JahreVerbrechen (mildes Beispiel)
§ 250 Abs. 1 StGB (schwerer Raub: Waffe bei sich führen, Bande)3 Jahre15 JahreVerbrechen
§ 250 Abs. 2 StGB (schwerer Raub: Waffe verwenden, Lebensgefahr)5 Jahre15 JahreVerbrechen
§ 250 Abs. 3 StGB (minder schwerer Fall zu Abs. 1 und 2)1 Jahr10 Jahre
§ 251 StGB (Raub mit Todesfolge)10 Jahrelebenslangkein minder schwerer Fall
§ 252 StGB (räuberischer Diebstahl)wie § 249Verweis auf Räuber-Strafe
§ 255 StGB (räuberische Erpressung)wie § 249Verweis auf Räuber-Strafe
 JGG §§ 17, 18 (Heranwachsende)6 Monate5 J. (normal), 10 J. (schwer)keine StGB-Mindeststrafen

Die Tabelle zeigt: Die entscheidenden Weichenstellungen liegen zwischen § 249 und § 250, zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des § 250, und zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht. Jede dieser Stufen ist ein eigenständiges Verteidigungsziel.

Tatbestand § 249: Gewalt, Wegnahme, Finalzusammenhang

§ 249 StGB hat drei Elemente, die alle gleichzeitig vorliegen müssen.

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ist identisch mit dem Diebstahlstatbestand des § 242 StGB: Bruch fremden und Begründung neuen, zumindest vorübergehend eigenen Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten. Hinzu tritt die Zueignungsabsicht: Der Täter muss die Sache dauerhaft dem Berechtigten entziehen und sich oder einem Dritten dauerhaft aneignen wollen. Bloße Gebrauchsanmaßung (furtum usus) genügt nicht.

Nötigungsmittel sind Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt muss gegen eine Person gerichtet sein — leichte Gewalt genügt (Festhalten, Stoß). Eine Drohung muss ein empfindliches Übel ankündigen, das unmittelbar bevorsteht und Leib oder Leben betrifft; auch konkludente Drohungen reichen.

Der Finalzusammenhang ist das dogmatische Herzstück. Die Gewalt oder Drohung muss Mittel zum Zweck der Wegnahme sein — nicht nur zeitgleich stattfinden. Der BGH hat das in zwei Leitentscheidungen präzisiert:

Wenn der Täter die Nötigung abschließt und den Entschluss zur Wegnahme erst danach fasst, liegt kein Raub vor — gefestigte BGH-Rechtsprechung. Für die Bejahung des Finalzusammenhangs genügt dagegen eine stillschweigende Erklärung des Täters, aus den Gesamtumständen erkennbar, er werde Widerstand gegen die beabsichtigte Wegnahme mit weiterer Gewalt brechen (BGH, 7. November 2023 — 4 StR 115/23).

Praktische Konsequenz: Wer Opfer schlägt und erst im Nachhinein zur Wegnahme entschließt, macht sich nicht des Raubes schuldig, sondern der Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl. Beide Taten sind Vergehen mit deutlich milderem Strafrahmen. Der genaue Ablauf — wann welcher Entschluss gefasst wurde — ist deshalb stets genau zu rekonstruieren.

Räuberischer Diebstahl (§ 252) und räuberische Erpressung (§ 255) — die Abgrenzung

§ 252 StGB (räuberischer Diebstahl) teilt den Strafrahmen des § 249 StGB, ist aber ein eigenständiger Tatbestand. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein: eine vollzogene Diebstahlsvortat, Betroffensein auf frischer Tat, Nötigungshandlung (Gewalt oder qualifizierte Drohung) und Beutesicherungsabsicht (dolus directus 1. Grades — der Täter will das Diebesgut behalten, nicht fliehen oder jemanden verletzen).

„Auf frischer Tat betroffen” verlangt räumlich-zeitliche Nähe: Der Täter wird kurz nach Tatbeendigung am oder nahe dem Tatort wahrgenommen. Das gilt nach BGH auch noch während einer sofort eingeleiteten Nacheile, solange der räumlich-zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen ist (BGH, 4. August 2015 — 3 StR 112/15).

§ 255 StGB (räuberische Erpressung) unterscheidet sich dadurch, dass das Opfer zu einer Vermögensverfügung genötigt wird — es überreicht die Geldbörse auf Befehl — statt die Wegnahme durch den Täter zu dulden. In der Praxis macht die Abgrenzung kaum einen Unterschied im Strafrahmen; sie ist für den Urteilstenor und bei Qualifikationen relevant. Der BGH orientiert sich am äußeren Erscheinungsbild der Tat (BGHSt 41, 123 — BGH, 20. April 1995 — 4 StR 27/95).

Qualifikationen § 250: schwere Waffe, Bande, Verwenden einer Waffe

§ 250 StGB enthält zwei Qualifikationsstufen, die den Strafrahmen erheblich anheben.

§ 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe drei Jahre) greift in drei Fällen:

Nr. 1a — Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führen: Es genügt die Verfügbarkeit während der Tat (im Rucksack, in der Hosentasche), auch ohne jeden Einsatz. Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der objektiv geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zu bewirken.

Nr. 1b — Sonstiges Mittel zur Drohung: Scheinwaffen fallen nicht unter Nr. 1a, können aber unter Nr. 1b fallen, wenn sie zur Drohung eingesetzt werden (BGH, 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249). Strafrahmen wie Nr. 1a.

Nr. 2 — Bande: Mindestens drei Personen müssen sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl zusammengeschlossen haben. Eine Bandenabrede ist Voraussetzung — die bloße gemeinsame Tatbegehung ohne abgesprochene Fortsetzungsabsicht genügt nicht. Bei jungen Tätergruppen ist die Abgrenzung zwischen Bande und loser Gruppe eine zentrale Verteidigungsfrage.

§ 250 Abs. 2 StGB (Mindeststrafe fünf Jahre) greift bei tatsächlichem Einsatz: Nr. 1 verlangt das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs — als Drohmittel (Vorhalten, Richten) oder als Angriffsmittel (Schlagen, Stechen). Bloßes Mitführen löst Abs. 2 nicht aus. Nr. 2 und Nr. 3 betreffen Lebens- und schwere Gesundheitsgefahr bzw. deren Eintritt.

§ 250 Abs. 3 StGB sieht für minder schwere Fälle beider Absätze einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren vor. Der Weg dahin ist enger als beim einfachen Raub, folgt aber denselben Prüfmaßstäben.

Minder schwerer Fall: Was realistisch hilft

§ 249 Abs. 2 StGB ist für viele junge Mandanten der entscheidende Hebel: Der Strafrahmen sinkt auf sechs Monate bis fünf Jahre, Bewährung wird rechnerisch möglich.

Der BGH verlangt eine Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit muss erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweichen (BGH, 22. Juni 2011 — 2 StR 135/11). Ein einzelner mildernder Faktor reicht in der Regel nicht.

Realistisch wirksame Faktoren in der Praxis:

  • Jugendliches Alter / Heranwachsende: Die Persönlichkeitsentwicklung ist noch nicht abgeschlossen — besonderes Gewicht bei der Gesamtschau.
  • Spontantat, keine Planung: Der Handlungsunwert ist geringer als bei einem geplanten Überfall.
  • Geringe Beute: Der Taterfolgsunwert sinkt erheblich bei einem Handy oder wenigen Euro.
  • Kurze, einfache Gewalt, keine Verletzungen: Entscheidend ist, was das Opfer tatsächlich erlitten hat.
  • Frühes, vollständiges Geständnis: Doppelte Wirkung — Strafmilderung und Verfahrensförderung.
  • Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung: § 46a StGB ermöglicht zusätzliche Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
  • § 21 StGB (erheblich verminderte Schuldfähigkeit): Kann kumulativ zu allgemeinen Milderungsgründen eingesetzt werden; bei § 250 Abs. 3 gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung: Zuerst prüfen, ob allgemeine Milderungsgründe allein ausreichen; erst wenn nicht, kann die § 21-Milderung zusätzlich einbezogen werden (BGH, 7. Januar 2015 — 2 StR 163/14; BGH, 9. August 2000 — 3 StR 176/00).

Die Verteidigung muss diese Faktoren früh erarbeiten — mit Biografie, Gutachten, Tatbericht und Opferkontakt — nicht erst in der Hauptverhandlung.

Heranwachsende: Jugendstrafrecht nach § 105 JGG

Bei Tätern zwischen 18 und 20 Jahren ist die Frage der JGG-Anwendung die wichtigste strategische Weichenstellung im gesamten Verfahren.

§ 105 Abs. 1 JGG erlaubt die Anwendung von Jugendstrafrecht, wenn die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit ergibt, dass der Heranwachsende zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand (sog. Entwicklungsgleichstand) — oder wenn es sich nach Art, Umständen und Beweggründen um eine typische Jugendverfehlung handelt. Impulsives Vorgehen in der Gruppe, mangelnde Vorausplanung, Imponiergehabe und fehlende finanzielle Not sind klassische Indizien für eine Jugendverfehlung.

Die Konsequenz bei JGG-Anwendung ist weitreichend: Die gesetzlichen Mindeststrafen des StGB gelten nicht mehr. Kein Ein-Jahres-Minimum des § 249 StGB, kein Drei-Jahres-Minimum des § 250 Abs. 1 StGB, kein Fünf-Jahres-Minimum des § 250 Abs. 2 StGB. Jugendstrafe beträgt nach §§ 17, 18 JGG zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, bei besonders schweren Fällen bis zehn Jahre. Der Erziehungsgedanke dominiert (§ 2 JGG). Bewährung ist nach § 21 JGG bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren möglich.

Selbst ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB, der im Erwachsenenstrafrecht mindestens drei Jahre bedeutet, kann bei einem Heranwachsenden mit deutlich unter zwei Jahren Jugendstrafe enden — und damit zur Bewährung ausgesetzt werden.

Diversion (§§ 45, 47 JGG) ist bei Raub als Verbrechen praktisch selten. Ausnahmen sind eng: Bagatellraub bei Ersttat mit günstiger Prognose, Täter-Opfer-Ausgleich und Opferzustimmung können es ermöglichen.

Weiterführend: Jugendstrafrecht und Heranwachsende — § 105 JGG

Verteidigungsansätze

Finalzusammenhang bestreiten ist der wirkungsvollste dogmatische Angriffspunkt. Wenn belegt werden kann, dass die Gewalt vor dem Wegnahmeentschluss lag — chronologisch und intentional getrennt —, scheidet § 249 StGB aus. Das Ergebnis: Körperverletzung und Diebstahl in Tatmehrheit, beide als Vergehen mit deutlich milderem Strafrahmen. Die genaue Tatsequenz aus der Akte und den Aussagen ist hierzu sorgfältig zu rekonstruieren. BGH, 7. November 2023 — 4 StR 115/23 zeigt, dass bei unklarer Motivlage keine Verurteilung wegen vollendeten Raubs erfolgen darf, wenn die konkludente Drohungsfortsetzung nicht feststellbar ist.

Alternativtatbestand § 252 prüfen: Wenn die Gewalt erst nach vollzogener Wegnahme eingesetzt wurde — etwa weil das Opfer den Täter beim Weglaufen ergriffen hat —, liegt kein § 249 vor, sondern § 252. Der Strafrahmen ist gleich, aber die Feststellung der Beutesicherungsabsicht ist eine eigenständige Prüfung. Fehlt sie, verbleibt nur Körperverletzung.

Mittäterschaft vs. Beihilfe: Bei gemeinschaftlichem Raub — dem klassischen „Abziehen” in der Gruppe — ist die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) entscheidend. Mittäter muss nach gemeinsamen Tatplan einen wesentlichen Beitrag zur Nötigungsphase leisten. Wer erst nach Abschluss der Nötigungshandlung dazustößt, kann kein Mittäter sein (BGH, 27. Januar 2011 — 4 StR 502/10). Psychische Beihilfe durch bloßes Dabeistehen begründet noch keine Mittäterschaft, wenn kein wesentlicher Tatbeitrag vorliegt — das ist gefestigte BGH-Linie. Beihilfe bedeutet: Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemildert — bei § 249 (Mindeststrafe ein Jahr) mindestens drei Monate, bei § 250 Abs. 1 (Mindeststrafe drei Jahre) mindestens sechs Monate.

Waffenqualifikation angreifen: Die Unterscheidung zwischen Mitführen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a) und Verwenden (§ 250 Abs. 2 Nr. 1) bestimmt, ob die Mindeststrafe drei oder fünf Jahre beträgt. War das Messer objektiv geeignet, erhebliche Verletzungen zu bewirken? Bei sehr kleinen Klingen oder beschädigten Werkzeugen ist die Objekttauglichkeit in Frage zu stellen. Scheinwaffen fallen nicht unter Nr. 1a, sondern allenfalls unter Nr. 1b — und lösen § 250 Abs. 2 Nr. 1 nicht aus (BGH, 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249).

Minder schwerer Fall herausarbeiten: Alle Milderungsgründe konsequent zusammentragen und frühzeitig vortragen — biographische Aufarbeitung, ggf. Sachverständigengutachten zur Entwicklung bei Heranwachsenden, Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, frühes vollständiges Geständnis.

JGG-Anwendung sichern: Bei Heranwachsenden gehört die Weichenstellung JGG vs. Erwachsenenstrafrecht zu den ersten Aufgaben der Verteidigung. Persönlichkeitsbild, Biografie, soziales Umfeld und Tatumstände müssen so aufbereitet werden, dass das Gericht die JGG-Voraussetzungen bejahen kann.

Zur Waffenqualifikation und § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Zur Abgrenzung zum Diebstahl: Diebstahl nach § 242 StGB.

Wichtige BGH-Leitentscheidungen

Die folgenden Entscheidungen sind verifiziert über dejure.org und hrr-strafrecht.de.

Finalzusammenhang — nachträglicher Wegnahmeentschluss (gefestigte BGH-Rechtsprechung): Kein Finalzusammenhang, wenn der Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss der Nötigung gefasst wird. Die zeitliche Reihenfolge von Nötigung und Wegnahmeentschluss ist entscheidend.

BGH, 7. November 2023 — 4 StR 115/23: Neueste Präzisierung: Aus den Gesamtumständen — einschließlich bereits ausgeübter Gewalt — muss eine stillschweigende Erklärung des Täters erkennbar sein, Widerstand gegen die Wegnahme mit weiterer Gewalt zu brechen. Bloßes Ausnutzen einer Situation ohne erkennbaren Nötigungswillen reicht nicht.

BGH, 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99 (BGHSt 45, 249): Scheinwaffe (ungeladene Gaspistole) ist keine Waffe i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a, sondern fällt unter Nr. 1b. Folge: § 250 Abs. 2 Nr. 1 (Verwenden einer Waffe, Mindeststrafe fünf Jahre) ist bei reiner Scheinwaffe nicht anwendbar.

BGH, 20. April 1995 — 4 StR 27/95 (BGHSt 41, 123): Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat: Dulden der Wegnahme = Raub; Vornahme einer Vermögensverfügung = räuberische Erpressung.

BGH, 22. Juni 2011 — 2 StR 135/11: Minder schwerer Fall setzt erhebliche Abweichung des Gesamttatbildes vom Durchschnitt voraus. Einzelfaktoren genügen regelmäßig nicht; Gesamtschau ist zwingend.

BGH, 7. Januar 2015 — 2 StR 163/14: Minder schwerer Fall bei § 250 Abs. 3 setzt Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände voraus. Die Prüfungsreihenfolge — allgemeine Milderungsgründe zuerst, § 21-StGB-Milderung nur kumulativ bei Bedarf — entspricht ständiger BGH-Rechtsprechung (vgl. auch BGH, 9. August 2000 — 3 StR 176/00).

BGH, 27. Januar 2011 — 4 StR 502/10: Kein Mittäter, wer erst nach Vollendung der tatbestandsmäßigen Handlung dazustößt, da für die Herbeiführung des Erfolges bereits alles getan ist. Der Grundsatz der sukzessiven Mittäterschaft greift in diesem Stadium nicht mehr — allgemein anerkannte Linie, die der BGH auf Raubnötigungssachverhalte überträgt.

Mittäterschaft — psychische Beihilfe (gefestigte BGH-Rechtsprechung): Psychische Beihilfe durch bloßes Dabeistehen begründet keine Mittäterschaft ohne wesentlichen Tatbeitrag. Die Anforderungen an den gemeinsamen Tatplan sind zu prüfen.

BGH, 4. August 2015 — 3 StR 112/15: Räuberischer Diebstahl: „Frische Tat” gilt auch noch während einer sofort eingeleiteten Nacheile, solange der räumlich-zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen ist.

Was jetzt zu tun ist

Bei einem Raub-Vorwurf gilt: Keine Aussage gegenüber der Polizei, bevor die Ermittlungsakte vorliegt. Das Schweigerecht schützt — und was in einer ersten Vernehmung gesagt wird, ist schwer zurückzunehmen.

Die Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht. Erst wenn klar ist, was die Staatsanwaltschaft hat — welche Zeugen, welche Tatsequenz, welcher genaue Vorwurf —, können Strategie und Ziel realistisch bestimmt werden. Bei Heranwachsenden kommt dazu die frühzeitige Klärung der JGG-Frage. Bei jedem Mandanten die Frage: Gibt es einen Finalzusammenhang? Welche Qualifikation wird konkret vorgeworfen? Ist der minder schwere Fall erreichbar?

Wenn Sie oder jemand aus Ihrem Umfeld einen Raub-Vorwurf erhalten hat: jetzt Akteneinsicht beantragen und die Situation einordnen lassen.

Häufig gestellte Fragen

  • Welche Strafe droht bei Raub nach § 249 StGB?

    § 249 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Das ist die gesetzliche Mindeststrafe — Geldstrafe oder eine Strafe unter einem Jahr scheiden beim einfachen Raub aus. Im minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren, was Bewährung rechnerisch ermöglicht. Bei schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB beträgt die Mindeststrafe drei Jahre, bei § 250 Abs. 2 StGB fünf Jahre.

  • Ist Raub ein Verbrechen?

    Ja. Raub nach § 249 StGB ist ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, weil die Mindeststrafe ein Jahr beträgt. Das hat verfahrensrechtliche Folgen: Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO scheidet grundsätzlich aus; zuständig ist mindestens das Landgericht (Schwurgericht bei besonders schwerem Raub). Auch die Untersuchungshaft ist leichter zu begründen.

  • Was ist der Unterschied zwischen Raub und räuberischem Diebstahl?

    Beim Raub nach § 249 StGB setzt der Täter Gewalt oder Drohung ein, um eine fremde Sache wegzunehmen — die Nötigung ist Mittel zur Wegnahme (Finalzusammenhang). Beim räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB ist die Wegnahme bereits vollzogen: Der Täter wird auf frischer Tat betroffen und wendet Gewalt oder Drohung an, um sich im Besitz des Diebesguts zu erhalten. Der Strafrahmen ist identisch; der Tatbestand ist ein anderer.

  • Gilt bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das ist die wichtigste strategische Frage in vielen Raub-Verfahren. Bei Heranwachsenden (18–20 Jahre) kann das Gericht nach § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anwenden, wenn der Täter in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Bei Anwendung des JGG entfallen die gesetzlichen Mindeststrafen des StGB vollständig — auch das Ein-Jahres-Minimum des § 249 StGB. Jugendstrafe beträgt nach §§ 17, 18 JGG zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (bei besonders schweren Fällen bis zehn Jahre).

  • Was ist ein minder schwerer Fall (§ 249 Abs. 2) und wann greift er?

    Ein minder schwerer Fall liegt nach ständiger BGH-Rechtsprechung vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht. Relevante Faktoren sind: jugendliches Alter des Täters, Spontantat ohne Planung, geringe Beute, kurze und einfache Gewalt, keine oder leichte Verletzungsfolgen, frühes Geständnis, Schadenswiedergutmachung und günstige Sozialprognose. Der BGH betont, dass ein einzelner Faktor in der Regel nicht genügt — es bedarf einer Gesamtschau (BGH, 22. Juni 2011 — 2 StR 135/11).

  • Was zählt als Waffe oder gefährliches Werkzeug bei § 250 StGB?

    Eine Waffe im technisch-rechtlichen Sinn (Schusswaffe, Messer) oder ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach objektiver Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen beizubringen. Es genügt, die Waffe während der Tat bei sich zu führen — auch ohne Einsatz (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Wird sie hingegen tatsächlich eingesetzt — als Drohmittel oder Angriffsmittel — greift der höhere Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.

  • Kann es Bewährung geben, obwohl die Mindeststrafe 1 Jahr beträgt?

    Ja — über zwei Wege. Erstens: Wenn ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB angenommen wird, liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten; Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zweitens: Bei Anwendung des JGG auf Heranwachsende gilt nach § 21 JGG eine Bewährung bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, mit erhöhten Anforderungen an erzieherische Begleitung. Bewährung beim einfachen Raub im Erwachsenenstrafrecht ohne minder schweren Fall ist dagegen nicht möglich, weil die Mindeststrafe ein Jahr beträgt und damit über der Grenze einer kurzfristigen Bewährungsstrafe liegt.

  • Ist auch eine Scheinwaffe strafschärfend?

    Eine Scheinwaffe — etwa eine Spielzeugpistole oder eine ungeladene Gaspistole — fällt nicht unter § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Waffe), weil sie objektiv nicht einsatzbereit ist. Sie kann aber unter § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB fallen: sonstiges Mittel, um Widerstand durch Drohung zu verhindern. Das hat der BGH in BGHSt 45, 249 klargestellt (BGH, 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99). Der Strafrahmen des Abs. 1 ist identisch — der entscheidende Unterschied liegt beim Verwenden: § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe fünf Jahre) setzt eine echte Waffe voraus; eine Scheinwaffe kann diesen Strafrahmen nicht auslösen.

  • Was bringt Tatreue oder Wiedergutmachung?

    Tatreue und Schadenswiedergutmachung wirken auf zwei Ebenen. Im Erwachsenenstrafrecht können sie als allgemeine Strafmilderungsgründe nach § 46 StGB dazu beitragen, einen minder schweren Fall zu begründen oder das Strafmaß innerhalb des Rahmens zu senken. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern; ein Absehen von Strafe ist nach § 46a StGB nur möglich, wenn die verwirkte Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt — beim einfachen Raub ohne minder schweren Fall scheidet das damit aus. Im Jugendstrafrecht (§§ 10, 15 JGG) kann Wiedergutmachung eine Einstellung oder eine reine Auflage ermöglichen.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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M. K.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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