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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Wer mit Sprühfarbe erwischt wurde, steht nicht vor dem Abgrund — aber er steht vor einem Verfahren. Was daraus wird, entscheidet sich meistens lange vor der Hauptverhandlung.

Graffiti, Kratzer, gebrochenes Glas: Was § 303 daraus macht

Eine Hauswand besprüht, ein Auto zerkratzt, einen Reifen zerstochen, eine Scheibe eingeworfen — § 303 StGB fasst diese sehr unterschiedlichen Situationen unter einem Tatbestand zusammen. Was sie verbindet: eine fremde Sache ist beschädigt oder ihr Erscheinungsbild verändert worden.

Die Zielgruppe dieses Tatbestands ist breit: jugendliche Sprayer, die zum ersten Mal erwischt werden, Paare, die nach dem Beziehungsende das Auto des anderen nicht in Ruhe lassen können, Demonstrationsteilnehmer, die Schaufenster einwerfen, oder Gelegenheitstäter in einem Moment der Wut. Allen gemeinsam ist, dass sie oft nicht wissen, was ihnen rechtlich droht — und was die Verteidigung noch bewegen kann.

§ 303 StGB ist kein Schwerverbrecherparagraph. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; eine Mindeststrafe gibt es nicht. Das bedeutet Spielraum — vorausgesetzt, die Verteidigung setzt früh an und nutzt ihn.

§ 303 StGB: Strafrahmen und die Graffiti-Klausel seit 2005

§ 303 StGB besteht heute aus drei Absätzen:

Absatz 1 erfasst den klassischen Fall: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich strafbar. Beschädigung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH seit BGHSt 13, 207 (BGH, 14. Juli 1959, Az. 1 StR 296/59) jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die deren Substanz verletzt oder ihre Brauchbarkeit für den bestimmungsgemäßen Zweck nicht unerheblich beeinträchtigt wird — eine vollständige Substanzverletzung ist nicht zwingend erforderlich.

Absatz 2 ist die sogenannte Graffiti-Klausel, eingeführt durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 2005 S. 2674, in Kraft seit 8. September 2005). Hintergrund: Vor 2005 scheiterte die Strafverfolgung von Graffiti-Sprayern häufig daran, dass die besprühte Wand substanziell intakt blieb. Der Gesetzgeber reagierte mit einer eigenständigen Tathandlung: Strafbar ist seither, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Absatz 3 stellt klar: Der Versuch ist strafbar. Das erfasst Fälle, in denen der Sprayer beim ersten Strich ertappt wird.

TatbestandStrafrahmenEinordnung
§ 303 Abs. 1 (Beschädigung/Zerstörung)bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 303 Abs. 2 (Erscheinungsbildveränderung)bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 304 (gemeinschädliche Sachbeschädigung)bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen

§ 303 ist ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das eröffnet wichtige Verfahrenswege: Strafbefehl ohne Hauptverhandlung, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, und — bei Jugendlichen — Diversion nach §§ 45, 47 JGG.

Substanz- und Erscheinungsbildveränderung: Was die Rechtsprechung verlangt

Die Grenze zwischen strafbarer und strafloser Veränderung des Erscheinungsbilds zieht die Rechtsprechung anhand von zwei Merkmalen.

„Nicht nur vorübergehend” ist das zentrale Abgrenzungskriterium. Die Beseitigung muss mit mehr als nur geringfügigem Aufwand verbunden sein — an Zeit, Mühe oder Kosten. Sprühlack, der in Putz oder Stein eindringt, erfüllt dieses Merkmal regelmäßig; die Entfernung erfordert Schleifarbeiten, chemische Mittel oder Neulackierung. Kreidezeichnungen auf Asphalt, die beim nächsten Regen verschwinden, erfüllen es dagegen regelmäßig nicht.

„Nicht nur unerheblich” verlangt eine gewisse Intensität der Veränderung. Das OLG Hamm hat hier wichtige Klarheit geschaffen (22. August 2013, Az. III-1 RVs 65/13): Graffiti auf einer Fläche, die ohnehin schon durch frühere Schmierereien stark verunstaltet ist, kann unerheblich im Sinne des Gesetzes sein, wenn die neue Aufbringung dort nicht mehr auffällt. Die Erheblichkeit ist damit relativ — sie hängt vom Zustand des betroffenen Objekts ab. Auch das OLG Braunschweig hat sich mit der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale befasst (18. Oktober 2013, Az. 1 Ss 6/13).

Für den Grundtatbestand des § 303 Abs. 1 gilt die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1959 als Ausgangspunkt (BGH, 14. Juli 1959, Az. 1 StR 296/59, BGHSt 13, 207): Dass das Luftablassen aus einem Autoreifen Sachbeschädigung darstellt, weil die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs aufgehoben ist, zeigt, wie weit der Tatbestand greift — eine körperliche Substanzverletzung ist gerade nicht erforderlich, wenn die Funktionsbeeinträchtigung erheblich ist.

Die Praxis arbeitet mit einer einfachen Faustregel:

  • Kreide auf Asphalt/Gehweg: Bei normaler Witterung vergänglich — regelmäßig „vorübergehend” — straflos nach Abs. 2
  • Wasserfarbe auf Putz: Je nach Untergrund oft abwaschbar — Grenzfall, Einzelfallprüfung
  • Sprühlack/Acryl auf Mauerwerk oder Metall: Dringt ein, Entfernung erfordert Aufwand — in der Regel dauerhaft — strafbar

Typische Konstellationen: Graffiti, Autokratzen, Reifen, Glasbruch

Graffiti auf Hauswand oder S-Bahn: Das ist der Standardfall des § 303 Abs. 2. Sprühlack auf Putz oder Fahrzeuglack verändert das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend. Verkehrsunternehmen verfolgen Schäden an Zuggarnituren konsequent; die Reinigungskosten können 1.500 bis 5.000 Euro pro Waggon betragen. Zivilrechtlicher Schadensersatz nach § 823 BGB kommt dazu — unabhängig vom Strafverfahren.

Autokratzen und Reifen zerstechen: Klassiker im Beziehungskonflikt. Das Zerkratzen des Lacks ist § 303 Abs. 1 (Substanzverletzung), ergänzt um Abs. 2 (Erscheinungsbild). Beim Reifen zerstechen greift ebenfalls Abs. 1: Die physische Substanzverletzung ist evident, und die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ist erheblich — das Fahrzeug ist fahruntüchtig. Typischer Schaden: 500 bis 3.000 Euro. Oft hängt viel von der Frage ab, ob der Strafantrag zurückgenommen werden kann — in Ex-Partner-Konstellationen ist eine Einigung mit Wiedergutmachung häufig der realistischste Weg.

Demo-Kontext, Glasbruch: Das Einwerfen von Schaufensterscheiben ist § 303 Abs. 1. Tateinheitlich kann § 125 StGB (Landfriedensbruch) hinzukommen. Werden öffentliche Einrichtungen beschädigt, greift § 304 StGB — höherer Strafrahmen, kein Antragserfordernis. Die Einstellungsschwelle ist in politisch motivierten Fällen höher, weil die Staatsanwaltschaft regelmäßig ein öffentliches Interesse bejaht.

Geringfügiger Vandalismus (Einzelglas, Kleinstschaden): Bei einem Schaden unter 50 Euro stellt die Staatsanwaltschaft häufig nach § 153 StPO ein, wenn keine Vorstrafen vorliegen und der Strafantrag gestellt wurde. Formale Voraussetzung bleibt der Antrag.

§ 303a/303b StGB: Datenveränderung und Computersabotage

§ 303 ist nicht der einzige Sachbeschädigungs-Tatbestand im StGB. Für digitale Lebenswelten gibt es zwei weitere Normen.

§ 303a StGB — Datenveränderung: Strafbar ist, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert (§ 202a Abs. 2 StGB gilt für den Datenbegriff). Strafrahmen: bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Typische Fälle: Löschen von Dateien auf fremden Servern, Verschlüsselung durch Ransomware, Manipulation von Datenbankeinträgen, Defacement von Websites. § 303a ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 303c) — mit denselben Ausnahmen wie bei § 303.

§ 303b StGB — Computersabotage: Geschützt ist die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungsanlagen, die für andere von wesentlicher Bedeutung sind. Der Strafrahmen ist gestaffelt: bis zu drei Jahren (Grundtatbestand, Abs. 1), bis zu fünf Jahren bei betrieblicher oder behördlicher Relevanz (Abs. 2), bei besonders schweren Fällen des Absatzes 2 sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 4). § 303b Abs. 4 ist kein Antragsdelikt — insoweit greift § 303c nicht.

§ 304 StGB: Denkmäler und gemeinschädliche Sachbeschädigung

§ 304 StGB schützt Gemeinschaftsgüter mit besonderem öffentlichem Stellenwert. Erfasst sind unter anderem: Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Kunst- und Wissenschaftsobjekte in öffentlichen Sammlungen oder öffentlich aufgestellt sowie Gegenstände des öffentlichen Nutzens — Parkbänke, Straßenlaternen, Haltestellen, öffentliche Brunnen.

Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe — ein Jahr mehr als bei § 303. Entscheidend für die Praxis: § 304 ist kein Antragsdelikt. § 303c verweist nicht auf § 304. Die Verfolgung erfolgt von Amts wegen. Wer ein Kriegerdenkmal besprüht oder einen Stadtbrunnen beschädigt, kann auch dann verfolgt werden, wenn die Gemeinde keinen Antrag stellt oder diesen zurücknimmt. Das ist vielen Mandanten nicht bewusst.

Strafantrag (§ 303c) und Verfolgungsvoraussetzungen

§ 303c StGB bestimmt: §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 sind grundsätzlich Antragsdelikte. Die Strafverfolgung setzt einen fristgerecht gestellten Strafantrag voraus.

Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB), gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsberechtigte — regelmäßig der Eigentümer der beschädigten Sache — sowohl die Tat als auch die Person des Täters kennt. Kenntnis nur von der Tat genügt nicht; erst die Identifizierung des Täters löst die Frist aus. Die Rücknahme des Strafantrags ist bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (§ 77d StGB), aber nur einmal — eine erneute Stellung nach Rücknahme ist ausgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft kann trotz fehlendem oder zurückgenommenem Antrag einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das kommt vor allem in Betracht bei: Serienstraftaten mit hohem Gesamtschaden, Angriffen auf öffentliche Infrastruktur, politisch motivierten Aktionen, oder wenn § 304-Objekte betroffen sind. In diesen Fällen bringt die Antragsfrage keinen Vorteil.

§ 303 StGB ist kein Privatklagedelikt im Sinne des § 374 StPO. Es gibt kein Selbstverfolgungsrecht des Geschädigten. Der Weg läuft stets über Staatsanwaltschaft oder Polizei.

→ Vertieft im Beitrag: Strafbefehl — Einspruch und Optionen

Einstellung, Diversion, TOA

Die häufigste Erledigungsform bei Sachbeschädigung ist nicht das Urteil, sondern die Einstellung.

§ 153 StPO kommt bei geringem Schaden (unter ca. 300 Euro), Erstauffälligkeit und fehlendem öffentlichen Interesse in Betracht. Die Staatsanwaltschaft stellt ohne Auflagen ein. Keine Eintragung, keine Vorstrafe.

§ 153a StPO ist die häufigste Variante bei mittlerem Schaden (300 bis 2.000 Euro). Typische Auflagen: Schadensersatz an den Geschädigten, Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, gemeinnützige Arbeit (besonders in Jugend- und Heranwachsendenfällen), Teilnahme an einem Anti-Graffiti-Kurs. Nach Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt — kein Eintrag im Führungszeugnis.

§§ 45, 47 JGG ermöglichen bei Jugendlichen unter 18 Jahren — und nach § 105 JGG oft auch bei Heranwachsenden — eine Diversion ohne Hauptverhandlung. Der Staatsanwalt kann nach § 45 Abs. 1 JGG von Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen. Nach § 45 Abs. 2 JGG ist Absehen auch möglich, wenn der Jugendliche bereits erzieherische Maßnahmen erhalten hat oder freiwillig Wiedergutmachung geleistet hat — zum Beispiel durch Reinigung der Wand oder eine persönliche Entschuldigung beim Eigentümer. Das ist das bevorzugte Instrument im Jugendstrafrecht und vermeidet eine Hauptverhandlung.

§ 46a StGB — Täter-Opfer-Ausgleich: Der TOA ermöglicht eine erhebliche Strafmilderung oder das Absehen von Strafe, wenn Täter und Opfer sich ernsthaft auseinandergesetzt haben und der Schaden nach Kräften ausgeglichen wurde. Bei § 303 StGB ist das konkret greifbar: Schadensersatz zahlen, selbst an der Reinigung mitwirken, den Eigentümer aufsuchen. Ein erfolgreicher TOA gibt dem Geschädigten Anlass, den Strafantrag zurückzunehmen — was das Verfahren beendet, sofern die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse bejaht.

→ Vertieft im Beitrag: Jugendstrafrecht — JGG und Diversion

Verteidigungsansätze

Tatbestandsebene: „Nur vorübergehend”? Prüfen, ob die verwendete Substanz tatsächlich dauerhaft war. Fotos, Reinigungsberichte und Sachverständigengutachten analysieren. War die Veränderung nach einer Regenperiode verschwunden? War die Farbaufbringung wasserlöslich? Lässt sich nachweisen, dass keine chemische Bindung mit dem Untergrund entstanden ist? Wenn ja, fehlt das Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 2.

Tatbestandsebene: „Nur unerheblich”? War die betroffene Fläche bereits erheblich vorgeschädigt oder durch frühere Schmierereien verunstaltet? Das OLG Hamm hat diesen Ansatz ausdrücklich anerkannt (22. August 2013, Az. III-1 RVs 65/13): Wer auf eine ohnehin schon stark verunstaltete Fläche sprüht und dabei keine neue Auffälligkeit erzeugt, verändert das Erscheinungsbild nicht erheblich. Tatrichterliche Feststellungen zum tatsächlichen Erscheinungsbild vor und nach der Tat sind deshalb zwingend.

Verfahrensebene: Antragsfrist versäumt? Das genaue Datum ermitteln, an dem der Eigentümer Kenntnis sowohl von der Tat als auch vom Täter hatte. Wurde der Strafantrag mehr als drei Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt, ist er verfristet. Dieser Ansatz wird in der Praxis zu selten geprüft — aber er führt, wenn er greift, zur zwingenden Verfahrenseinstellung.

Verfahrensebene: Antrag zurückgenommen? Wiedergutmachung frühzeitig anbieten und den Geschädigten zur Rücknahme des Antrags bewegen. Damit entfällt die Verfahrensgrundlage — es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein öffentliches Interesse. In Ex-Partner-Konstellationen und bei Ersttätern mit geringem Schaden gelingt die Rücknahme häufig.

Zurechnung bei Gruppentaten: Im Demo-Kontext oder bei Gruppen-Aktionen ist die individuelle Zurechnung sorgfältig zu prüfen. § 25 Abs. 2 StGB setzt für Mittäterschaft gemeinschaftliches Handeln mit gemeinsamem Tatplan voraus. Bloße Anwesenheit oder Kenntnis der Tat begründen keine Mittäterschaft. Wer beobachtet, wie andere sprühen, aber selbst weder Hand anlegt noch Teil eines verabredeten Tatplans ist, handelt nicht als Mittäter.

BGH 2 StR 481/17 — Verhältnis zu anderen Delikten: Der BGH hat klargestellt (Beschluss vom 27. November 2018, Az. 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253), dass eine zugleich begangene Sachbeschädigung beim schweren Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl nicht zurücktritt, sondern in Tateinheit steht. Das ist strafzumessungsrechtlich relevant, wenn der Mandant wegen Einbruchs und Sachbeschädigung gleichzeitig verfolgt wird.

TOA als prozessuale Strategie: Frühzeitige Schadenswiedergutmachung senkt das Strafmaß erheblich und schafft die Voraussetzungen für eine Einstellung. Bei Jugendlichen ist die freiwillige Reinigung der Wand ein starkes Argument für die Diversion nach § 45 JGG. Den TOA gezielt einzusetzen — möglichst vor der Hauptverhandlung und dokumentiert — gehört zur Standardverteidigung in Sachbeschädigungsverfahren.

→ Vertieft im Beitrag: Diebstahl und Einbruch — § 242 StGB

Was jetzt zu tun ist

Eine Anzeige wegen Sachbeschädigung ist kein Grund zur Panik — aber ein Grund, nichts dem Zufall zu überlassen. Schweigen Sie gegenüber der Polizei. Keine Erklärungen, keine „Klärung” am Telefon. Danach: Akteneinsicht, Prüfung der Antragslage, Einschätzung der Einstellungschancen.

Die meisten Sachbeschädigungsverfahren enden nicht mit einem Urteil. Wie sie enden, hängt davon ab, ob die Verteidigung früh genug ansetzt.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Sachbeschädigung?

    § 303 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor — ohne gesetzliche Mindeststrafe. Bei einer Ersttat mit überschaubarem Schaden (unter 500 Euro) verhängen Gerichte häufig eine Geldstrafe zwischen 15 und 40 Tagessätzen, oft per Strafbefehl. Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind bei geringem Schaden und Erstauffälligkeit die häufigste Erledigungsform. Freiheitsstrafen ohne Bewährung bleiben Serien- und Wiederholungstätern mit erheblichem Gesamtschaden vorbehalten.

  • Wann ist Graffiti strafbar nach § 303 Abs. 2 StGB?

    Seit der Reform durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz (in Kraft seit 8. September 2005) macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Sprühfarbe auf Putz oder Metall ist in der Regel dauerhaft — die Entfernung erfordert Schleifarbeiten oder chemische Reinigung. Kreidezeichnungen auf Asphalt, die bei Regen verschwinden, erfüllen das Merkmal der Dauerhaftigkeit dagegen regelmäßig nicht.

  • Was bedeutet 'nicht nur vorübergehend' und 'nicht nur unerheblich' bei § 303 Abs. 2 StGB?

    'Nicht nur vorübergehend' meint, dass die Veränderung mit mehr als geringfügigem Aufwand beseitigt werden muss — Zeit, Mühe oder Kosten sind erforderlich. Sprühlack, der in Putz oder Stein eindringt, ist dauerhaft; leicht abwaschbare Farbe ist es häufig nicht. 'Nicht nur unerheblich' verlangt eine gewisse Intensität der Veränderung. Das OLG Hamm hat klargestellt (22. August 2013, Az. III-1 RVs 65/13), dass Graffiti auf einer ohnehin schon stark durch frühere Schmierereien verunstalteten Fläche unerheblich sein kann, wenn die neue Aufbringung dort nicht mehr auffällt.

  • Ist Sachbeschädigung ein Antragsdelikt?

    Ja. § 303c StGB bestimmt, dass § 303 StGB grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt wird. Ohne wirksamen Antrag des Geschädigten kann keine Anklage erhoben werden. Ausnahme: Die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Antrag vorgehen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht — etwa bei Serienstraftaten, Angriffen auf öffentliche Infrastruktur oder politisch motivierten Aktionen.

  • Wie lange habe ich Zeit für einen Strafantrag bei Sachbeschädigung?

    Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB), gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsberechtigte — regelmäßig der Eigentümer — sowohl die Tat als auch die Person des Täters kennt. Kenntnis nur von der Tat reicht nicht aus; erst die Identifizierung des Täters setzt die Frist in Gang. Ein verfristeter Strafantrag ist ein zentraler Verteidigungsansatz, der frühzeitig geprüft werden sollte.

  • Kann das Verfahren bei Sachbeschädigung eingestellt werden?

    Ja — und das ist bei Erstfällen mit geringem Schaden die häufigste Erledigungsform. Drei Wege kommen in Betracht: Einstellung nach § 153 StPO bei geringfügiger Schuld ohne Auflagen, Einstellung nach § 153a StPO gegen Schadensersatz-Auflage oder gemeinnützige Arbeit, sowie — bei Jugendlichen unter 18 Jahren — Diversion nach § 45 JGG, oft ohne Hauptverhandlung. Voraussetzung ist jeweils, dass kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

  • Wirkt sich Sachbeschädigung auf das Führungszeugnis aus?

    Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO erscheinen nicht im Führungszeugnis und begründen keine Vorstrafe. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erscheinen grundsätzlich ebenfalls nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) — vorausgesetzt, es gibt keinen weiteren Eintrag im Bundeszentralregister. Liegt bereits eine Vorstrafe vor, erscheint auch die neue Verurteilung, selbst wenn die Strafe unterhalb der Grenze liegt.

  • Was droht bei Auto zerkratzen?

    Das Zerkratzen eines Fahrzeugs mit einem Schlüssel oder ähnlichem Gegenstand erfüllt § 303 Abs. 1 StGB (Substanzverletzung am Lack). Der typische Schaden liegt zwischen 500 und 3.000 Euro (Neulackierung, ggf. Wertminderung). Bei Ersttat ist eine Geldstrafe von 30 bis 60 Tagessätzen oder eine Einstellung nach § 153a StPO realistisch — vorausgesetzt, der Strafantrag des Geschädigten liegt vor und Schadenswiedergutmachung ist möglich. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB besteht unabhängig davon.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 303 und § 304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung)?

    § 304 StGB schützt Gemeinschaftsgüter mit besonderem öffentlichem Stellenwert: Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Kunstgegenstände in öffentlichen Sammlungen, Gegenstände des öffentlichen Nutzens wie Parkbänke, Haltestellen oder Straßenlaternen. Der Strafrahmen ist höher (bis zu drei Jahre statt zwei Jahre). Entscheidend: § 304 ist kein Antragsdelikt — die Verfolgung erfolgt von Amts wegen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Wer ein Denkmal oder einen Stadtbrunnen besprüht, hat keinen Spielraum über die Antragsfrist.

  • Was bedeutet TOA (Täter-Opfer-Ausgleich) bei Sachbeschädigung?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB ermöglicht eine erhebliche Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe, wenn Täter und Opfer sich ernsthaft auseinandergesetzt haben und der Schaden nach Kräften wiedergutgemacht wurde. Bei § 303 StGB ist das konkret: Schadensersatz zahlen, ggf. an der Reinigung mitwirken, sich beim Eigentümer entschuldigen. Nach einem erfolgreichen TOA nimmt der Geschädigte häufig den Strafantrag zurück — was das Verfahren beendet, sofern kein öffentliches Interesse bejaht wird.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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M. R.
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A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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